*******ucht:
Es ging hier um reines TfP
Genau. So fing es an. Ich hatte aber bereits darauf hingewiesen, dass „tfp“ als Kriterium unzureichend ist.
*********nackt:
Es geht nicht um tfp oder nicht-tfp, sondern um die Frage, was für eine Art von Fotograf man ist.
Wenn ein gewerblicher Fotograf ein Shooting macht, ist jeder seiner Verträge der DSVO unterworfen, egal was im Vertrag steht. Ebenso gilt das für gewerbliche Models. Kommerzielle (Gewerbetreibende, Freiberufler oder Firmen) müssen selbst bei Interessenten (lange vor einem Vertrag) die DSGVO beachten.
Wenn ein Hobbyfotograf ein Shooting macht, ist es noch unklar, was gemacht werden muss.
*******ucht:
Wer sich an seinen Bildern der TFP Shootings in seinen 4 Wänden erfreut ist das privat
Darüber sind sich alle einig (nehme ich an). Daher dürfen die tfp-Verträge für 4-Wände-Bilder DSGVO-frei bleiben. Strittig ist immer noch, was gültig ist, wenn die Bilder im Netz gezeigt werden.
Ad_Profundam hat sehr profund argumentiert, dass private Websites außen vor sind. Nomen ist omen. Stadtflucht hat dagegengehalten, aber immer noch keine Argumente für seinen wiederholt geäußerten Standpunkt geliefert.
Ich nehme Ad_Profundams Gedankengang auf und versuche, ihn weiterzuführen. Auch für private Facebook-Profile ist keine Impressumspflicht gegeben. Damit gilt der Begriff „öffentlich“ nicht für private Facebook-User, und das Zeigen seiner Bilder auf Facebook ist ebenfalls kein Thema für die DSGVO – analog für vergleichbare Foren.
Auf jeden Fall müsste für Shooting-Verträge mit Hobbyfotografen immer das gleiche gelten, egal ob es tfp ist oder ob der Fotograf sein Model bezahlt.