Ich hab mich jetzt mal durch verschiedene Gerichtsurteile gelesen. Ist ein schriftlicher Vertrag mit Kündigungsfristen vorhanden, muss die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist beiderseits eingehalten werden, es sei denn, es kommt wegen grober Fahrlässigkeit oder anderer gerechtfertigter Gründe zu einer fristlosen Kündigung (zu Kdg.-Fristen siehe auch Zitat ganz unten).
Ich würde auf jeden Fall versuchen mit dem Stallbetreiber eine entsprechende Einigung zu erzielen.
Da es sich bei Einstellerverträgen rechtlich gesehen nicht um reine Mietverträge (wie z. B. bei einem Wohnungs-Mietvertrag handelt), hat der Einsteller sehr wohl das Recht, sofern er sein Pferd bereits vorzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist anderweitig unterbringt, auf eine entsprechende Kürzung der monatlichen Einstellerkosten, nämlich für den Teil, für den keine Leistung mehr erbracht wird (siehe Stellungnahme Dr. S. Brückner in meinen vorherigen Post).
Bei Einstellerverträgen handelt es sich nicht um Mietverträge im eigentlichen Sinn. Rechtlich gesehen, handelt es sich bei ihnen meist um so genannte Verwahrungsverträge: Nach Paragraf 688 des Bürgerlichen Gesetzbuches übernimmt der Stallbetreiber "die Obhut über einen in Verwahrung genommenen Gegenstand", sobald er nicht nur den Offenstallplatz oder die Box zur Verfügung stellt, sondern darüber hinausgehende Aufgaben erfüllt.
Heute, wo die meisten Betriebe eine Rundumversorgung anbieten, trifft das in der Mehrzahl der Fälle zu. Die Verträge, die diese Betriebe mit den Einstellern abschließen, sind im rechtlichen Sinn zwangsläufig Verwahrungsverträge - selbst dann, wenn "Mietvertrag" oder etwas anderes darüber steht. Denn es kommt nicht auf die Überschrift, sondern ausschließlich auf den Inhalt der Vertrages an.
Quelle: siehe oben Dr. Sascha Brückner
http://www.pferde-wkw.de/for … rhalten/1755-stallkuendigung
Kündigungsfristen beim Einstellervertrag
Immer wieder stellt sich bei den Pensionsstallbetreibern und Einstellern die Frage, welche Kündigungsfristen bei Beendigung der Unterstellung einzuhalten sind.
Grundsätzlich gilt das vertraglich vereinbarte. Erfreulicher Weise werden mittlerweile oftmals schriftliche Einstallverträge abgeschlossen.
In diesen findet sich dann meist auch eine Vereinbarung über die Kündigungsfrist. Wenn diese nicht unangemessen lang ist, ist eine solche Vereinbarung wirksam.
Es kommt jedoch immernoch vor, dass die Einstellung ganz unbürokratisch mündlich erfolgt. Hier vereinbaren die Parteien meist lediglich den Preis der Einstellung sowie den Umfang der von dem Stallbetreiber zu erbringenden Leistung. Will man mit seinem Pferd dann ausziehen, kommt es oft zu Streitigkeiten, wie viel Boxenmiete denn nun noch zu zahlen sei.
Das OLG Celle hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 04.01.2011 (Az: 12 U 91/10) klargestellt,
dass es sich bei einem Einstellvertrag grundsätzlich um einen gemischten Vertrag handelt. Dieser beinhaltet zugleich mietvertagliche, kaufvertragliche, dienstleistungs- und verwahrungsvertragliche Elemente.
Gleichwohl könne der Vertrag nicht nach belieben in diese Teile aufgespalten werden. Vielmehr sei der Vertragstypus einschlägig, der den Hauptteil der vertraglichen Leistung ausmacht. Das OLG Celle sieht die Hauptleistungspflicht in der Verwahrung. Demzufolge sind die Regelungen der §§ 688 ff BGB anzuwenden.
Für die Frage der Kündigungsfrist bedeutet dies folgendes: Gemäß § 695 BGB kann das Pferd jederzeit zurückgefordert werden. Kündigungsfristen existieren nicht. Somit dürften auch keine weiteren Boxenmieten anfallen, da meist nicht eine bestimmte Zeit für die Unterstellung des Pferdes vereinbart worden sein dürfte.
Weitere Auswirkung hat die Qualifizierung des Vertrages auch auf die Frage, ob ein Pfandrecht des Stallbetreibers an dem Pferd und dessen Zubehör besteht oder nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht sowohl im Falle eines Mietrechts als auch bei einem Verwahrungsvertrag. Die Regelungen des Mietrechts sind jedoch weitreichender. Hier hat der Vermieter nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht. Er kann statt dessen die einbehaltenen Sachen sogar verwerten, indem er sie in einer öffentlichen Versteigerung versteigern lässt. Diese Möglichkeit besteht bei einem Verwahrungsvertrag nicht.
Daher folgender Tipp vom Anwalt: Schließen sie schriftliche Einstellerverträge ab. Hierin ist meist eine Kündigungsfrist vereinbart. Diese muss den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Gleichzeitig sollte sich der Stallbetreiber sicherheitshalber ein Pfandrecht an dem Tier und dem Zubehör für den Fall der Nichzahlung des geschuldeten Geldbetrages einräumen lassen, so dass er zumindest die Möglichkeit hat, ausstehende Stallmieten ersetzt zu bekommen, wenn der Schuldner nicht zahlt. Allerdings ist bei der Verwertung auf die Eigentumsrechte an dem Pferd zu achten.
Quelle
http://www.pferderecht-einfa … sten-beim-einstellervertrag/