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Reha-Bericht, AA/ KK für den MD und der Datenschutz

******ion Frau
2.473 Beiträge
Themenersteller 
Reha-Bericht, AA/ KK für den MD und der Datenschutz
Angenommen Person A war in psychosomatischer Reha. Dort sind auch sehr persönliche Dinge besprochen worden und in etwas Naivität hat Person A zugestimmt, dass viele dieser Dinge in den vollständigen Bericht aufgenommen werden. Nicht ahnend, wer da alles Zugriff darauf haben möchte.

Nun fordert das AA oder die KK für den MD die Schweigepflichtsentbindung der Klinik, um den vollständigen Bericht zu erhalten.

Weiter angenommen, in dem Bericht stehen jetzt halt auch sehr viele private und evtl. schädliche Dinge über Familienangehörige. Vielleicht sogar noch verfolgbare Straftaten oder Dinge die den MD auch interessieren könnten über diese Person (weil Pflegegrad zb) - oder die ARGE wegen Dingen die zu Sanktionen führen würden.

Wie sieht das nun mit dem Datenschutz aus?

Die erwähnten Personen haben ja nicht zugestimmt, dass so privates weiter gegeben wird.
****sS Mann
1.113 Beiträge
Das wird sehr spannend. Im Endeffejt, aus dem ersten Impuls, muss die Klinik das Einverständnis der betroffenen Personen einholen. Nicht wegen der Aussagen, sondern wegen der Benennung der Personen. Unabhängig der Aussagen.
********andy Frau
1.777 Beiträge
... schließe mich an,,,,,eine extremst interessante Frage....wenn ich erweitern darf,,,,falls dieser Bericht nun an diverse "Sachberabeiterstellen" gelangt, nicht an med. Personal,,,und diese von der Straftat erfahren...lassen wir es im worst case fall Mord sein, sind diese dann verpflichtet dieses Verbrechen anzuzeigen?

Falls es eine dumme Frage ist,,,bitte einfach löschen,,,danke
*********vibus Mann
944 Beiträge
Ich sehe die Sache etwas anders. Die Klinik hat Daten von A erhalten. Sie ist auch nur A gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wenn A sie entbindet, ist sie rechtlich „aus dem Schneider.“ Die Dritten, über die A geplaudert hat, müssen sich an A halten. A hat es selbst in der Hand. Sie muss die Klinik ja nicht entbinden.
******ion Frau
2.473 Beiträge
Themenersteller 
Doch, wenn das AA oder die KK darauf besteht und evtl die Zahlungen andernfalls einstellen würde, hat A wohl kaum eine Möglichkeit, oder?
*****s42 Mann
11.851 Beiträge
Gruppen-Mod 
Sollte A der Klinik nicht die Erlaubnis geben, den vollständigen Bereich weiter zu leiten, könnte man evtl. eine mangelnde Mitwirkung unterstellen.

Inwieweit das AA oder andere damit durchkommen, weiß ich nicht.
Allerdings kann doch A auch von der Klinik verlangen, den vollständigen Bericht vor der Weitergabe zu kürzen oder entsprechende Stellen zu schwärzen. Und dabei nicht nur die Namen, sondern unter Umständen auch ganze Sachverhalte.
*********vibus Mann
944 Beiträge
Zitat von ******ion:
Doch, wenn das AA oder die KK darauf besteht und evtl die Zahlungen andernfalls einstellen würde, hat A wohl kaum eine Möglichkeit, oder?
So einfach die Zahlungen einstellen, darf sie nicht. Sie müsste zumindest darlegen, inwiefern es auf den Inhalt des Berichts für den Zahlungsanspruch ankommt. Außerdem kann A die Klinik um Schwärzung der Passagen bitten, die Dritte betreffen.
*******ion Frau
4.658 Beiträge
Moin,

1. wenn dann wird ein vollständiger Abschlussbericht - kein Therapiebericht etc angefordert

2. nach Ende der PsychoReha bekommt man immer einen AbschlussKurzbrief mit, in dem alle relevanten Ergebnisse für KK und AA drin stehen.

3. es werden selbst im Abschlussbericht kaum bis keine personenbezogenen Daten drin stehen, da dies datenschutzrechtlich die höchstpersönlichen Rechte von A und 3. betrifft.

4. Person A kann aber die Einverständniserklärung dahingehend beschränken, dass die Klinik keine therapeutischen Inhalte des Aufenthaltes bekannt gibt, wegen 3. und diese Angaben sind zur Zahlung von Leistungen NICHT relevant. Der Mitwirkungspflicht wird hier vollumfänglich nachgekommen.

5. beim AA/KK wird es um die Aussteuerung bzw Möglichkeit der Berentung gehen und die Weiterleitung an den MDK des AA oder @******ion
******ion Frau
2.473 Beiträge
Themenersteller 
@*******ion
Danke für die Aufschlüsselung, dann sollte ja der Kurzbericht reichen.

Nein, es geht nicht um Aussteuerung, die Fragen waren jetzt eher nicht genau mich betreffend, kamen nur im Zusammenhang mit einer Anforderung bei mir auf - Weiterleitung MD ja, Sinn eher nicht so ganz bekannt.
Laut KK um die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit seit Mai 23. Wortlaut bei mir (um mich ging es aber bei meinen Fragen nicht, die waren wirklich fiktiv!): "Um Ihren Gesundheitszustand einschätzen zu können, braucht der MD den Entlassbericht. Wenn Sie jedoch nicht einwilligen, könne zb weitere therapeutische Maßnahmen ggf nicht zeitnah eingeleitet werden. Zusätzlich kann der MD Ihre Arbeitsunfähigkeit dann nur aufgrund der bisherigen Unterlagen beurteilen.

Tja, man vertraut wohl weder meinem Arzt noch meiner Therapeutin - aber wie gesagt, darum ging es nur am Rande, weil Straftaten etc von Angehörigen gibt es bei mir ja nicht. (Wohl aber bei anderen Rehabilitanden)
****sS Mann
1.113 Beiträge
Zitat von *********vibus:
Ich sehe die Sache etwas anders. Die Klinik hat Daten von A erhalten. Sie ist auch nur A gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wenn A sie entbindet, ist sie rechtlich „aus dem Schneider.“ Die Dritten, über die A geplaudert hat, müssen sich an A halten. A hat es selbst in der Hand. Sie muss die Klinik ja nicht entbinden.

Nein das sehe ichvnichtvso einfach. Zumindest wenn die anderen Personen identifizierbar sind. Dann greift dir DSGVO. Die Klinik hat zwar ein berechtigtes Interesse die Daten zu verarbeiten. ABER nur im Sinne des Zweckes der Behandlung.

Die Weitergabe der Daten an dritte erfordert generell die informierte Einwilligung der Betroffenen. Also der genannten Personen.

Es erschließt sich mir nicht auf welcher Rechtsgrundlage das AA oder die KK berechtigt sind diese Daten zu bekommen und zu verarbeiten.

Und das vollkommen unabhängig davon was sonst im Bericht steht. Die Frage wurde ja in Bezug auf den Datenschutz gestellt.
******ion Frau
2.473 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von ****sS:
Nein das sehe ichvnichtvso einfach. Zumindest wenn die anderen Personen identifizierbar sind. Dann greift dir DSGVO. Die Klinik hat zwar ein berechtigtes Interesse die Daten zu verarbeiten. ABER nur im Sinne des Zweckes der Behandlung.

Genau das war die Frage dahinter. denn wenn es heißt "Mutter" oder "Bruder" etc, dann sind die Personen identifizierbar.

Zitat von ****sS:
Es erschließt sich mir nicht auf welcher Rechtsgrundlage das AA oder die KK berechtigt sind diese Daten zu bekommen und zu verarbeiten.

Eben, mir auch nicht!
****ri Frau
17 Beiträge
Die Daten ( Informationen ) wurden der Klinik von A zur Verfügung gestellt. Die Klinik ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn, ihr wird seitens Dritter ( MED der AA oder KK ) eine Erklärung vorgelegt aus der sich ergibt, das A auf die Verschwiegenheit gegenüber konkret diesem Dritten verzichtet. Dann werden die Daten rechtmäßig an die in der Schweigepflichtentbindungserklärung benannten Dritten übermittelt.

Enthalten die Daten Informationen, die für konkret die anfragende Stelle ( z.B. AA ) interessant ist - z.B. das in betrügerischer Absicht bestimmte wesentliche Angaben nicht gemacht wurden- so ist der Dritte rechtmäßig an die Informationen gekommen und darf sie dementsprechend auch verwerten. Kurz - hat A die anfordernde Stelle betrogen gibt es Ärger.

Die Entbindungserklärung gilt aber nur gegenüber den konkret benannten Dritten. Eine Weitergabe der Daten an andere - auch an die Staatsanwaltschaft - ist nur erlaubt, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. Davon gibt es in Art. 6 europäische Datenschutzgrundverordnung ( DS-GVO ) sechs verschiedene. In manchen, aber nicht in allen Fällen die man sich so ausdenken kann, wird eine der Rechtsgrundlagen greifen.
Informationen zu Sraftaten die in § 138 StGB stehen - meist sehr heftige Straftaten - müssen weiter geleitet werden, weil sich der Dritte sonst strafbar macht.
Hat man keine der in Art. 6 DS-GVO genannten Rechtsgrundlagen dann darf der Dritte, der die Daten aufgrund der Einwilligung ( Schweigepflichtentbindungserklärung ) bekommen hat sie nicht weiter geben.
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