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Stempelkarte, Zeiterfassung, Gebrauch, Aufbewahrung

******sky Paar
2.532 Beiträge
Themenersteller 
Stempelkarte, Zeiterfassung, Gebrauch, Aufbewahrung
Beim Grillen am Wochenende kam auf einmal das Thema Zeiterfassung und Stempelkarte auf und bei uns so einige Fragen, die wir nicht wirklich beantworten konnten.

Unter anderem waren das follgende Fragen:

Wer muss die Stempelkarten aufbewahren und wie lange?
(Wir denken mal, es ist ein Dokument und der Arbeitgeber muss es 7 Jahre aufbewahren.)

Müssen Stempelkarten abgezeichnet/unterschrieben werden?
Einer in der Runde meinte, bei ihm stehe ein Feld "Signatur" auf der Karte, es würde aber nie abgezeichnet.

Kann man handschriftliche Einträge auf eine Stempelkarte machen und sind die gültig? Jemand berichtete, wenn er Rufbereitschaft hat, macht er am nächsten Tag einen handschriftlichen Eintrag auch die Rückseite seiner Stempelkarte und es zeichnet keiner ab. Er meinte, er habe doch eine WhatsApp für den Einsatz, von seinem Chef, das würde doch wohl reichen.
Das sehen wir etwas anders, es kann doch so nicht reichen - oder doch?

Wir hätten nie gedacht, dass man über Zeiterfassung im Betrieb soviel diskutieren kann. *lach*
*******ueen Frau
17.878 Beiträge
Ich wundere mich gerade, dass es noch so altmodisches Zeug wie Stempelkarten gibt *fernglas*
****65 Paar
12.219 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ja das wundert mich auch.
Eine Stempelkarte ist ein Dokument und hat eine 10 Jährige Aufbewahrungspflicht. Sämtliche Einträge müssen/sollten von einer autorisierten Person gegengezeichnet werden um sie Rechtskräftig zu machen.
******sky Paar
2.532 Beiträge
Themenersteller 
Ich hab noch mal etwas intensiver recherchiert. Die Aufbewahrungspflicht beträgt wohl "nur" 2 Jahre. Ob der Arbeitgeber die gegenzeichnen muss, ist mir nicht ganz klar. Bei handschriftlichen Eintragungen/Änderungen sicher.
****65 Paar
12.219 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von ******sky:
Ich hab noch mal etwas intensiver recherchiert. Die Aufbewahrungspflicht beträgt wohl "nur" 2 Jahre. Ob der Arbeitgeber die gegenzeichnen muss, ist mir nicht ganz klar. Bei handschriftlichen Eintragungen/Änderungen sicher.

Ja und nein.

Grundsätzlich musst du zwischen arbeitsrechtlich und abgaberechtlich unterscheiden. Dabei fällt die arbeitsrechtliche Aufbewahrungspflicht der Stundennachweise in der Regel kürzer aus. In Deutschland musst du die Arbeitsaufzeichnungen für mindestens zwei Jahre aufbewahren.

Abgaberechtlich sieht die Aufbewahrungsfrist schon deutlich länger aus, weil du für deine Mitarbeiter die Verpflichtung hast, nachweisen zu können, dass du für die korrekten Arbeitsstunden deine Abgaben geleistet hast. In diesem Bereich sind die Aufbewahrungsfristen der Arbeitsaufzeichnungen sechs Jahre oder bis zu zehn Jahre, falls Überstunden geleistet wurden.

Im Zweifelsfall hast du als Arbeitgeber die jeweils längeren Aufbewahrungspflichten einzuhalten. Denn was hilft es dir vor dem Finanzamt oder vor der Sozialversicherungskasse, wenn du zweifelsfrei nachweisen kannst, dich als Unternehmen an das geltende Arbeitsrecht gehalten zu haben, wenn aber eine Überprüfung beispielsweise auf das Mindestlohngesetz oder über Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig wird?
**********tlich Mann
251 Beiträge
Leider ist das inzwischen ein wirklich relevantes Problem. Hier hat der europäische Gerichtshof und jetzt das Bundesarbeitsgericht einiges neu justiert. Bislang wurden häufig Stundennachweise zum Teil gar nicht und wenn oft nur in Tabellen geführt. Für den Nachweis in sozialversicherungsrechtlichen Außenprüfungen und das Finanzamt hat man dann diese Unterlagen 6-10 Jahre aufbewahrt, teilweise nur 2 Jahre. Aufgrund europarechtlicher Regelungen muss aber jetzt die Arbeitszeit tatsächlich dokumentiert werden und das auch nachgehalten. Die Regelungen zum Mindestlohngesetz gingen nicht so weit, sie enthielten aber bereits Nachweispflichten. Und hier wird es jetzt interessant. Prinzipiell kann man immer noch die Arbeitszeit auf einfachen Zetteln erfassen, es muss aber tatsächlich erfolgen und auch aufbewahrt werden. Hier kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts natürlich anordnen, wie er solche Aufzeichnungen führen möchte. Dabei ist prinzipiell eine Unterschrift des Arbeitgebers gar nicht erforderlich, dieser Nachweis wird ja aus anderen Gründen geführt. Wenn man jetzt Stempelkarten verwendet gelten grundsätzlich die Vorgaben des Arbeitgebers, wenn dann ein Vorgesetzter unterschreiben muss wäre es streng genommen auch notwendig, aber nur aus arbeitsvertraglichen Gründen. Dass es auf den Stempelkarten unter Umständen Unterschriftsfelder gibt, ist er historisch gewachsen. Zumindest darf inzwischen davon ausgegangen werden, dass eine Aufzeichnung der Arbeitszeiten für jeden Arbeitnehmer strikt vorgenommen werden muss, dass auch taggenau und für spätere Überprüfungen aufbewahrt. Da der Arbeitgeber den Nachweis führen muss, muss auch er die Unterlagen aufbewahren, dann halt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bis zu 10 Jahre. Ich selber rate übrigens dazu solche Unterlagen immer 12 Jahre aufzubewahren, weil es manchmal nicht ganz einfach ist festzustellen, wann die Frist zu laufen beginnt. Diese Fristen entstammen ja dem Steuerrecht und hier kommt es manchmal erst auf die Erklärung an, die bis zu 2 Jahre nach Ende des Jahres noch erfolgen.
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