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SGB. Sozialgesetzbuch

********hris Mann
912 Beiträge
Themenersteller 
SGB. Sozialgesetzbuch
Moin,

Ich brauche einmal euer Schwarmwissen.

In den Steuergesetzen , HGB und BGB kenne ich mich ein wenig aus, im SGB bin ich relativ blank.

Ich bräuchte den Hinweis, unter welchem Paragraph, evtl Kommentar , Durchführungsverordnung, sofern es hier auch sowas gibt, wo ich zu folgender Problematik finde:

Bekanntgabe des Kurtermins und antritt der Kur. Ich weiß das Arbeitslose dabei so gut wie keine Vorlaufzeit haben, bin ich aber nicht.
Ferner ob ich irgendwo nachlesen kann, welcher Zeitraum für den Arbeitgeber als angemessen gilt.
Überspitzt dargestellt, Arbeitnehmer schickt morgens um 10 Uhr aus seinem Homeoffice ne Mail, Chef aber heute 12 Uhr 30 bin ich auf der Kur!
Nein dass dürfte nicht angemessen sein.

Und letztlich gibt es Paragraph/Urteile zum Nachlesen in denen die Problematik erörtert wurde, kann man eine Kur ablehnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Arbeitgeber die Kur als Anlass einer Kündigung aus Grund x nimmt, da der Mitarbeiter in der Probezeit , Übernahme BGB613a, vom Käufer eigentlich nicht gewollt, sich befindet.

Wie gesagt, keine Beratung, sondern nur die Frage nach Quellen zum studieren. Was ich will weiß ich.

*danke*
*********vibus Mann
944 Beiträge
Was meinst Du mit „Kur“? Den Begriff verwendet das SGB nicht mehr. Geht es um eine „Anschlussheilbehandlung“ (AHB), also eine stationäre Therapie nach einer OP o.Ä, oder um eine „Mutter-Kind-Kur“ oder um stationäre Rehabilitation zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit?

„Kuren“ im letztgenannten Sinn werden regelmäßig nur auf Antrag gewährt. Wer Angst um seinen Arbeitsplatz hat, muss ja keinen Antrag stellen. Üblicherweise bekommen insbesondere Arbeitnehmer rechtzeitig Bescheid, ab wann sie die „Kur“ antreten können. Auch eine Verschiebung ist zumeist möglich, wenn der Termin wegen betrieblicher Belange ungünstig ist.

Bei Antragstellern, die Sozialleistungen beziehen, sind die Möglichkeiten der Mitsprache stärker eingeschränkt. Allgemeine Regeln über die Mitwirkungspflichten finden sich im SGB I in den §§60ff.

Für medizinische Maßnahmen der GKV trifft §40 III 1 SGB V eine abstrakte Regelung.
*******udEr Mann
13 Beiträge
Hier gibt es offenbar erheblichen Klärungsbedarf …
Seit mehr als 20 Jahren heißt es „offiziell“ nicht mehr Kur, sondern Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 15 SGB VI.

Bei entsprechender Anwendung von § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz ergibt sich:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
• den Zeitpunkt des Antritts der Reha
• ihre voraussichtliche Dauer und
• eine etwaige Verlängerung
unverzüglich mitzuteilen
und ihm eine Bescheinigung über die Bewilligung der Reha-Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger unverzüglich vorzulegen.

Unverzüglich heißt „ohne schuldhaftes Zögern“, siehe § 121 BGB. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unmittelbar nachdem er Kenntnis von den Daten hat, informieren. Es stellt sich also nicht die Frage nach einem Zeitraum, innerhalb dessen es angemessen ist, zu informieren. Man muss sofort handeln.

Die Frage nach der Berechtigung für den Nichtantritt einer Reha-Maßnahme wegen möglicherweise zu befürchtender Schwierigkeiten mit dem (neuen) Arbeitgeber ist viel zu unkonkret, als dass man darauf antworten könnte oder sollte.

Keinesfalls solltest Du - nach meiner unmaßgeblichen Meinung - „Schwarmwissen“ heranziehen, um Dir eine Meinung zu bilden. *nein*
****65 Paar
12.217 Beiträge
Gruppen-Mod 
*modda* Macht jetzt hier bloß keine Rechtsberatung raus *panik*
****z35 Mann
1.293 Beiträge
Die Frage des Betriebsübergangs spielt keine Rolle, weil das Arbeitsverhältnis so übergeht, wie es besteht. Eine Probezeit läuft also einfach weiter und während der Probezeit brsucht weder der alte noch der neue Abeitgeber einen Kündigungsgrund. Das ist gerade der Sinn einer Probezeit.

Gerne auch CM
********hris Mann
912 Beiträge
Themenersteller 
@****65 ,
Danke und nein ich will keine Rechtsberatung.!

@*********vibus ,
Richtig, wer Angst um seinen Job hat, sollte keinen Antrag stellen... Egal ob nun Kur oder wir spitzfindig das Amtsdeutsch bemühen.

Allerdings läuft nicht immer alles nach Plan, ansonsten waren auch ein Großteil unserer "Rechtsberdreher" *selbstgefall* auch permanent Unterbeschäftigt, um es human auszudrücken.

Um es für Euch greifbarer zu machen:
Person K beantragte im Februar 2021 eine Reha/Kur. In 05/21 bescheinigte die RK das Ganze als bewilligt . Die erste Einladung ging in eine Drogen und Alkohol -Sucht Klinik. Person K kennt keine Drogen und 1Bier je Woche ist nicht Mal Alkoholiker 1 Bier am Tag wäre man Alkoholiker.
Person K braucht Hilfe, aber die Schnelldiagnostik ist falsch!

Nächste Einladung, Ende November 2021. Klinik OK. Herr K weiß, eigentlich die letzte Chance, da ab 01.04.2022 Arbeitsplatzverlust droht.


Anfang Dezember teilt die Klinik Person K und 10 anderen Patienten mit, dass die Maßnahme mit sofortiger Wirkung beendet würde, da es angeblich ein Corona Fall bei den Betreuern geben würde. Von den betroffenen Gruppen, in welchen sich die betroffenen Patienten befinden müssen nur Personen abbrechen, die über die RK in der Einrichtung sind. Personen die über die KK oder den Staat in der Einrichtung sind werden in andere Gruppen gesteckt.
Aussage des Klinikums, neue Einladung erfolgte Zeitnah und bevorzugt. Wahrscheinlich im Januar oder Februar.
Die Betten der abreisensen Patienten werden gleichtägig von Patienten der Klinik belegt, welche eine 24/7 ärztliche Betreuung benötigen. Die im stationären Bereich freigeworden Betten werden mit Patienten aus einem Krankenhaus aufgefüllt, welche zum gleichen Konzern gehören, wie auch die Kur/Reha Klinik.

Person K wartet im Januar auf einen neuen Termin. Die RK genehmigt den Neuantrag zur Maßnahmen mit dem Verweis, es wird nur ein Datum vorgeschlagen, ansonsten wird der Antrag abgelehnt.
Der Konzern A., bei welchem K. angestellt ist,
kommt wie erwartet in schwieriges Fahrwasser.
Käufer für einen großen Teilbereich von A. ist an bestimmten Mitarbeitern interessiert. 613a wird gezogen zum 01.04.2022.

Käufer muss einen weiteren Mitarbeiterkreis übernehmen, obgleich dieser nicht ins Konzept passt. Ist im Deal mit drin.

Firma A. geht es richtig schlecht, Testat Verweigerung, unfreiwillige Werbung in den öffentlichen Medien, sogar mit einer 1/2 stündigen Sondersendung.

Käufer zieht nun alle Register um die Mitarbeiter, welche nun selbst merken, man ist Transfermasse für den Kaufpreis gewesen, los zu werden.... Sprich die MAs sollen vorher kündigen bzw. es werden Gründe gesucht, welche nicht vom 613a zunichte gemacht werden.

So um das Ganze Mal näher zu beleuchten.

Da ist nichts dran, was "Normal" ist.

Die RK würde bereits im Dezember von K. in Kenntnis gesetzt, dass dieses Problem besteht

Haltung der RK, wo wäre das Problem, nach dem Erhalt der Kündigung könne man sich doch einen neuen Job suchen. *cool*, von der Klinik, während der eigentlichen Behandlungszeit zum Vorstellungsgespräch? *ironie* aus.

In der Tat, es gab einen neuen Termin, es gab die Ablehnung der Maßnahme.
Ein Vorlauf von 2 Tagen, dem Arbeitgeber mitzuteilen dass man für 5 Wochen ausfällt ist aus meiner Sicht kein angemessener Vorlauf für den Arbeitgeber auch wenn k sofort diesen in Kenntnis setzt.

Von den 11 Personen die gekickt würden, haben 46keinen neuen Antrag gestellt , K und eine weitere Person eine sehr kurzfristige Einladung, die andere Person konnte nicht, da der Urlaub gebucht war und die Reise nicht storniert werden kann. Ferner haben die Kleinkinder kein Verständnis dafür, dass Papa nicht mit im Urlaub wäre.

Mir geht es nicht um die Rechtsberatung, sondern ob das SGB irgendwo etwas über "Was ist eine Angemessene Vorlaufzeit " schreibt

Anders gefragt, wenn jemand in Rente gehen möchte dann muss doch im SGB irgendwo verankert sein, dass zwischen Bekanntgabe des letzten Arbeitstages und genau diesem Datum eine Frist geben, wieviel Tage/Wochen dazwischen liegen müssen.

@*******udEr
*danke* für BGB 121.... Aber es geht mir nicht um die Pflicht des AN, sondern ob der Träger Pflichten betreffend des Informationszeitraum waren muss.

Ansonsten empfinde ich die Diskussion in dieser Gruppe immer sehr fruchtbar, so dass ich über die Jahre durchaus gelernt habe, wer in welchem Bereich besonders bewandert ist .
****z35 Mann
1.293 Beiträge
Was "angemessen" ist steht nicht im Gesetz. Angemessen ist der unbestimmte Rechtsbegriff, den das Gesetz verwendet und der von der Rechtsprechung und den Gelehrten mit Leben gefüllt werden muss.

Angemessen bedeutet hier, dass Sich der Arbeitgeber in der konkreten Situation auf die Reha-Massnahme einstellen können muss.
********hris Mann
912 Beiträge
Themenersteller 
@****z35

*genau* und ich suche nun einen Paragraphen Kommentar welcher mit leben befüllt würde
Deshalb auch der Umkehrschluss, gibt es einen Paragraphen etc. Wo drin vermerkt ist, wie das in Rente gehen angemessen dem Arbeitgeber kommuniziert wird.
****z35 Mann
1.293 Beiträge
Das wird jetzt eine ziemlich komplizierte Verweisungskette ... ausgehnd von 15 SGB Vi.

Ich habe allerdings heute keine Lust, das heute Abend noch aufzudröseln, zumal ich auch keinen Kommentar habe .....
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