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Mit Paypal bezahlt, Ware anderweitig verkauft

******sky Paar
2.532 Beiträge
Themenersteller 
Mit Paypal bezahlt, Ware anderweitig verkauft
Bezahlung mit Paypal. Ist die Ware dann bezahlt oder nicht?


Nehmen wir mal an, in einem Baumarkt wurde online eine Palette mit Ware X bestellt und mit Paypal bezahlt. Man hat dann eine Woche Zeit, die Ware abzuholen. Also fährt man nach drei Tage zum Baumarkt, um die Palette, mit der Ware, abzuholen. Dort wird einem dann gesagt, die Ware ist nicht mehr da, sondern wurde zwischenzeitlich verkauft. Neue Ware ist aber auf dem Weg und man könne sie in zwei Tagen abholen. Der Einwand, dass man doch nicht schon bezahlte Ware verkaufen könne, wird abgeschmettert. Die Ware wäre ja noch nicht bezahlt, weil man die Zahlung via Paypal, dort erst bei Übernahme der Ware abruft.

Interessant sind jetzt also die Fragen:
War die Ware wirklich nicht bezahlt?
Wurde Ware verkauft, die einem nicht mehr gehörte?

Wenn die Ware wirklich nicht als bezahlt gilt, hätte das natürlich weitreichende Folgen, z.B. für die Eigentumsrechte oder Haftung aus Schäden.

Die Frage ist also, ab wann gehört einem die Ware? Bei Übernahme, bei Anweisung der Zahlung, bei Eintreffen der Zahlung beim Verkäufer.
Ist ein direktes Abrufen er Zahlung via Paypal, eine Annahmeverweigerung der Zahlung?
Läuft das wirklich so bei Paypal, dass der Verkäufer die Zahlung erst abrufen muss?

Je länger ich über die Sache nachdenke, desto verwirrter bin ich. Vielleicht könnt ihr ja etwas Klarheit in die Sache bringen. Bin schon sehr gespannt, wie ihr das einschätzt.
********ze27 Paar
237 Beiträge
Ein wichtiger Punkt wäre bereits die Unterscheidung in eine Gattung (-sschuld) oder Spezielle Schuld.
Bei Baumarktware wird es sich um Ware einer Gattung handeln. Es wurde kein spezielles Paket bereits ausgesondert, reserviert/ gekennzeichnet oder individualisiert und damit als dieses für den Kunden XY einzig.

Daraus folgt mehreres, die Ware kann nicht untergehen, ist eine von vielen gleichen.

Es bleiben weitere Aspekte zu klären offen zu klären.
******sky Paar
2.532 Beiträge
Themenersteller 
Na ja, online kann der Kunde kaum feststellen, ob die Ware, schon personalisiert und entsprechend für den Verkauf gesperrt wurde. Allerdings erhält der Kunde nach ein paar Stunden eine Email mit der Mitteilung, dass die Ware zur Abholung bereitsteht. Daher sollte man also davon ausgehen, dass die Ware entsprechend gekennzeichnet wurde und nicht nur geprüft wurde, ob der momentane Bestand den Kauf möglich macht.
*********vibus Mann
944 Beiträge
Zitat von ******sky:

Ist ein direktes Abrufen er Zahlung via Paypal, eine Annahmeverweigerung der Zahlung?
Läuft das wirklich so bei Paypal, dass der Verkäufer die Zahlung erst abrufen muss?
Entscheidend dürfte die Auslegung des konkreten Kaufvertrags sein (AGB?), je nach dem, ob die Überweisung an Paypal vertraglich als Erfüllung der Käuferpflicht vereinbart ist. Wenn der Verkäufer Zahlung an Paypal als Erfüllung zulässt, dürfte die Gegenleistung (Kaufobjekt) mit der Überweisung fällig werden.
**********annov Paar
1.492 Beiträge
Also wenn wir haben einmal was über paypal verkauft. Der Käufer hat sofort die Zahlung veranlasst. Wir bekamen via paypal die Nachricht das Geld eingegangen ist. Also aus meiner Sicht wäre die Ware dann bezahlt. Aber es gibt bei Paypal eine Nummer die man anrufen kann, dort würde ich mal die Frage anbringen. Klar da es hier um einen rein theoretischen Fall handelt......
Also wir hätten die Ware nicht mehr abgenommen, da nicht zum vereinbarten Zeitpunkt da. Wäre ein Rücktrittsgrund bei paypal.
*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Gruppen-Mod 
Wenn man bei Paypal bezahlt, wird das eigene Paypalkonto sofort angefragt und die Zahlung entweder sofort ausgeführt oder zumindest avisiert. In dem Augenblick hat man seine Schuld aus dem Kaufvertrages (Zahlung des Kaufpreises) erfüllt - Paypal wurde vom Verkäufer als Zahlungsoption angeboten, also akzeptiert er die Zahlung und auch die Auszahlungsmodalitäten.
Ist bei Kreditkartenzahlung oder Zahlung per Lastschrift nicht anders.

Etwas anderes ist der Weiterverkauf der Ware.

Wenn man die Mitteilung bekommt: "Die Ware steht für Sie dort und dort bis dann und dann zur Abholung bereit.", dann ist das eine Zusage des Verkäufers im Rahmen der Kaufabwicklung, die er einzuhalten hat.

Kann er diese Zusage nicht einhalten, so muss er das rechtzeitig mitteilen. Ggf. kann man ihn schadenersatzpflichtig machen für die erfolglosen Aufwendungen, die man bei dem Abholversuch hatte. Ggf. hat man ja sogar einen Transporter oder Anhänger gemietet.
Ich würde hier eine zeitnahe kostenlose Anlieferung als Ersatz verlangen.

Wichtig ist hier aber auch ein Blick in die AGB - und dann die juristische Bewertung im Einzelfall.
******sky Paar
2.532 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von **********annov:
Klar da es hier um einen rein theoretischen Fall handelt......
Es handelt sich hier, wie bei all meinen Threads hier, um theoretische Fälle. Natürlich liegen manchmal meine Erfahrungen oder die Erfahrungen anderer zugrunde, manchmal aber auch Fragen, die aus Diskussionen entstanden sind. In jedem Fall habe ich die Fragen und Fälle aber kondensiert und sie, der häufig entscheidenden, Randbedingungen beraubt. Es soll ja für die Allgemeinheit interessant sein und nicht um die Lösung eines konkreten Falles gehen. In der Regel sind "meine" Fälle schon gelöst und gingen häufig anders aus, als hier beurteilt, da sie aufgrund von Randbedingungen anders zu beurteilen waren.
Ich denke, genau so sollte es hier sein. Wenn ich mich irre, bitte ich um eine entsprechende Mitteilung.

Zitat von *****s42:
Ggf. hat man ja sogar einen Transporter oder Anhänger gemietet.
Ich würde hier eine zeitnahe kostenlose Anlieferung als Ersatz verlangen.
In einem konkreten Fall wurde es genau so gelöst. Nach einer Beschwerde in der Zentrale, mit der Bitte um Zeit und Kostenerstattung oder einer kostenlosen Anlieferung per Lkw, wurde die Ware einige Tage später kostenfrei geliefert, sogar mit einigen "Bonbons" für den Kunden.
Merke, ein vernünftiges Gespräch in ruhigem Ton, mit Darlegung der Fakten und der Vorlage eines akzeptablen Lösungsvorschlags, ist immer noch der beste Einstieg in eine Lösung. Aus Erfahrung kann ich sagen, dass die Vorlage eins realistischen Lösungsvorschlag, von aufgebrachten Kunden, sehr unterschätzt wird. Also immer auch einen Lösungsvorschlag liefern, wenn man sich beschwert. Das spart oft einen langen und kostenintensiven Gerichtsprozess.
******sky Paar
2.532 Beiträge
Themenersteller 
Es bleibt aber immer noch die Frage: Wie ist eine Zahlung mit PayPal zu werten?
*******mcat Mann
3.232 Beiträge
Merke, ein vernünftiges Gespräch in ruhigem Ton, mit Darlegung der Fakten und der Vorlage eines akzeptablen Lösungsvorschlags, ist immer noch der beste Einstieg in eine Lösung.
;-)

Das ist eine SEHR GUTE Formulierung und wichtig ist immer: Freundlich bleiben, den anderen einen Ausweg lassen, aber auch "keine Zweifel aufkommen lassen", wie man sich verhalten wird, wenn der "Vorschlag" nicht angenommen werden sollte.

Rüdiger Hofmann nennt das dann "Das hat er dann gleich eingesehen." Oder der Pate "ein Angebot, das er nicht abschlagen konnte".

Zur Sache aber möchte ich anmerken, auch wenn PAYPAL das Hauptthema des TE ist:

Es geht in der ebenfalls angeschnittenen Frage der womöglichen Haftung und weiteren Themen meiner Meinung nach um das Thema "Gefahrübergang".

Solange die Palette mit der Ware vom Typ "Gattung" noch im Baumarkt steht, gilt meiner Meinung nach die Auslegung, dass wenn die Palette umkippt und einem anderen Kunden auf die Füsse fällt, der Baumarkt haftet und nicht der Käufer, der schon bezahlt hat und damit "Eigentümer" wurde. Die Ware befindet sich noch "in Verwahrung" des Verkäufers und der haftet für "alles".

Ich hatte selbst vor Jahren mal einen ähnlich gelagerten Fall, nämlich auch den Kauf einer ganzen Palette Ware vom Typ "Gattung", nämlich Rindenmulch in Säcken.

Es passte aber nur eine halbe Palette voll in meinen Kombi und ich mußtte zweimal (theoretisch sogar zweieinhalb mal, aber es gibt ja auch noch den Beifahrersitz *zwinker* )fahren.

Nämlich um mein "Eigentum" nach Hause zu transportieren. Ich habe mir damals aber auch Gedanken gemacht was passiert, wenn während meiner ersten Fahrt ein anderer Kunde kommt und sich "bedient" an der Palette, die da auf dem Hof des Baumartes herum stand. Wer haftet bei Diebstahl ? Und wie könnte ich es glaubhaft machen oder gar beweisen ?

Es ging damals gut und seitdem kauefe ich immer nur eine "halbe Palette", also genau so viel, wie ich sofort mitnehmen kann.
*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von *******mcat:
Solange die Palette mit der Ware vom Typ "Gattung" noch im Baumarkt steht, gilt meiner Meinung nach die Auslegung, dass wenn die Palette umkippt und einem anderen Kunden auf die Füsse fällt, der Baumarkt haftet und nicht der Käufer, der schon bezahlt hat und damit "Eigentümer" wurde. Die Ware befindet sich noch "in Verwahrung" des Verkäufers und der haftet für "alles".
Das ist völlig richtig.

So ein Kauf besteht ja aus mehreren, miteinander verknüpften Rechtsgeschäften.
Und Eigentümer der Ware ist man selbst bei gezahltem Kaufpreis erst mit der Übereignung. Die erfolgt nicht dadurch, dass sie durch den Verkäufer zur Abholung im Lager oder Markt bereit gestellt wird (von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen, wie die Bereitstellung an einem vom Kunden bestimmten Ort der Übernahme).
******sky Paar
2.532 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *******mcat:
Ich habe mir damals aber auch Gedanken gemacht was passiert, wenn während meiner ersten Fahrt ein anderer Kunde kommt und sich "bedient" an der Palette, die da auf dem Hof des Baumartes herum stand. Wer haftet bei Diebstahl ? Und wie könnte ich es glaubhaft machen oder gar beweisen ?
Es kommt sicher darauf an, ob eine Teillieferung durchgeführt wurde, oder wurde der Lieferschein über die ganze Menge ausgestellt und unterschrieben?
Praktisch sollte man natürlich darauf achten, dass eine Restmenge in das geschlossene Warenlager kommt.

Zitat von *****s42:
Und Eigentümer der Ware ist man selbst bei gezahltem Kaufpreis erst mit der Übereignung.
Wird die Ware aber vor der fristgerechten Abholung verkauft, so hat das auch entsprechende Auswirkungen. Mir kommen da spontan Begriffe wie: Nichterfüllung, Lieferverzug, Ersatzbeschaffung, Schadensersatz.
Was aber nie geht, ist sich die verkaufte Ware von dem anderen Kunden zurückzuholen!
*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von ******sky:
*****s42:
Und Eigentümer der Ware ist man selbst bei gezahltem Kaufpreis erst mit der Übereignung.
Wird die Ware aber vor der fristgerechten Abholung verkauft, so hat das auch entsprechende Auswirkungen. Mir kommen da spontan Begriffe wie: Nichterfüllung, Lieferverzug, Ersatzbeschaffung, Schadensersatz.
Was aber nie geht, ist sich die verkaufte Ware von dem anderen Kunden zurückzuholen!
Wenn der Verkäufer die Ware nicht liefern kann, kommt er in Lieferverzug.
Daraus leiten sich dann ggf. weitere Ansprüche ab - natürlich.

Denn der Kaufvertrag selbst ist zwischen Käufer und Verkäufer wirksam geschlossen und die einzelnen damit in Verbindung stehenden Rechtsgeschäfte sind entsprechend dieses Vertrages auszuführen: Zahlung des Kaufpreises, Annahme des Kaufpreises, Übereignung der Ware, Annahme der Ware.

Bei jeder dieser Teilhandlungen kann eine "Störung" auftreten, die ggf. Ansprüche der Gegenseite nach sich ziehen. Erst wenn alle erfolgreich abgeschlossen wurden, ist der Vertrag vollständig erfüllt.

Es mag kurios klingen, aber selbst die "Annahme des Kaufpreises" kann zu Schadenersatzforderungen führen:
Angenommen, es wird eine bestimmte Zahlungsart angeboten, die einen zusätzlichen Rabatt oder eine zusätzliche Versicherung beinhaltet. Diese Zahlungsart wird Bestandteil des Vertrages (da vom Käufer so ausgewählt). Der Käufer zahlt auf diesem Weg, bekommt das Geld aber zurück und der Verkäufer teilt mit, dass diese Zahlungsweise leider nicht funktioniert hat.
Dann hat man trotzdem Anspruch auf den Rabatt und auch ggf. Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass man nun über einen anderen Zahlungsweg bezahlen soll.

Ob man das dann immer so durchsetzt oder nicht (oder vom Vertrag komplett zurück tritt), muss dann jeder für sich entscheiden.
*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Gruppen-Mod 
Nachtrag:
Zitat von ******sky:
Was aber nie geht, ist sich die verkaufte Ware von dem anderen Kunden zurückzuholen!
Nein, natürlich nicht. Denn der hat ja den Kauf vollständig abgewickelt und ist nun rechtmäßiger Eigentümer, auch wenn der Verkäufer den Artikel eigentlich nicht noch einmal verkaufen durfte.

Interessante Geschichte:
Kunde A kauft bei Gebrauchtwagenhändler H ein gebrauchtes Auto, einen Oldtimer, er will genau dieses Stück. Er zahlt bereits den kompletten Kaufpreis an, um sich das Auto zu sichern - es wird vereinbart, das H das Auto 3 Tage später zu A liefert. Kaufvertrag wird unterschrieben, Geldzahlung quittiert.

Kunde B kommt am nächsten Tag, will auch dieses Auto. Es ist aber nur der Gehilfe von H, Herr G vor Ort, der von dem Verkauf am Vortag nichts weiß. B bezahlt den Kaufpreis und nimmt das Auto gleich mit.

A hat jetzt Pech gehabt.
H kann nach Oldtimer den 3 Tagen nicht liefern, gerät in Lieferverzug und kann eigentlich gar nicht mehr liefern, da eine Ersatzlieferung kaum möglich ist (denn genau so ein Auto dürfte schwer zu beschaffen sein). A hat so nur Anspruch auf Schadenersatz, also vor allem Rückzahlung des Kaufpreises.
Den Kaufvertrag kann er sich gern einrahmen und an die Wand überm Klo hängen *zwinker*
*******mcat Mann
3.232 Beiträge
Das geht völlig gegen mein juristischen Gefühl - gleichwohl ich ja nur Laie bin.

Anwälte an die Front - ich wette, es gibt irgend einen § aus dem sich ergibt, dass der Kaufvertrag des Gehilfe nichtig ist, oder wie jetzt ?

Warum eigentlich hat A die A-Karte und nicht B ? Wie kann der Gehilfe etwas verkaufen, was seinem Arbeitgeber gar nicht mehr gehört, obwohl es "noch in Besitz ist" ? Zwar haben sowohl Gehilfe als auch Käufer B in gutem Willen gehandelt - jedoch gehörte die Ware eben gar nicht mehr dem Verkäufer, auch wenn Gehilfe und B das nicht wußten.

Und "mitnehmen gegen Geld" sollte eigentlich nicht bedeuten "rechtmäßiger Besitzer werden".

Das wäre ja noch schöner und würde Missbrauch Tor und Türe öffnen.
*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von *******mcat:
Zwar haben sowohl Gehilfe als auch Käufer B in gutem Willen gehandelt - jedoch gehörte die Ware eben gar nicht mehr dem Verkäufer
Doch, die Ware gehört bis zur Übergabe an den Käufer noch dem Verkäufer.

Der Verkäufer kann sich sogar einen Eigentumsvorbehalt nach Übergabe einräumen, bis der Käufer seine Schuld aus dem Kaufvertrag vollständig erfüllt hat (in der Regel die Bezahlung des Kaufpreises).

Genau so hat ja auch der Käufer einen "Eigentumsvorbehalt" an seinem Geld (wobei es da nur um den Wert des Geldes geht), bis der Verkäufer vollständig geliefert hat.

Ausnahmen gibt es, wenn der Käufer selbst einen Boten beauftragt, um die Ware abzuholen. Dann hat der Verkäufer mit der Übergabe an diesen Boten seine Schuldigkeit getan *zwinker*
Das ist z.B. wichtig, wenn man als Käufer selbst eine Spedition für den Transport beauftragt.
******sky Paar
2.532 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von *******mcat:
Warum eigentlich hat A die A-Karte und nicht B ? Wie kann der Gehilfe etwas verkaufen, was seinem Arbeitgeber gar nicht mehr gehört, obwohl es "noch in Besitz ist" ? Zwar haben sowohl Gehilfe als auch Käufer B in gutem Willen gehandelt - jedoch gehörte die Ware eben gar nicht mehr dem Verkäufer, auch wenn Gehilfe und B das nicht wußten.
Selbst wenn der Chef selber dem zweiten Käufer das Fahrzeug verkauft hätte, wäre das Geschäft rechtmäßig. Und könnte nicht zurückgeholt werden. Selbst beim Verkauf gestohlener Ware ist das so. Natürlich immer unter der Voraussetzung, dass der Käufer keinen Zweifle an der Rechtmäßigkeit des Geschäfts haben musste. Wer also z.B. Bilder oder Schmuck ankauft, die in den Medien als gestohlen gemeldet wurden, kann sich nicht auf einen rechtmäßigen Kauf berufen.
Das ganze dient dem Schutz des Käufers, da sonst niemand mehr sicher sein kann, dass er einen gekauften Artikel wirklich besitzt und nicht irgendwann zurückgeben muss.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Die ganze Diskussion ist obsolet, weil niemand weiß, was im Kaufvertrag steht. Es reicht schlicht schon der Passus, dass die Annahmeerklärung des Verkäufers erst mit Aushändigung der Ware erfolgt und der Drops ist gelutscht. Da kann es dann ggf. noch einen Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung geben, wenn ein Schaden entstanden ist, weil man Aufwendungen zur erfolglosen Abholung hatte. Aber auch da reicht ein Hinweis des Verkäufers, dass man sich z.B. am Folgetag der EMailbenachrichtigung erkundigen muss, ob die Ware noch so da steht.
PayPal-Zahlungen sind in jedem Fall keine generelle Willenserklärungen einer Vertragspartei. Egal, ob eine Zahlung direkt gebucht oder - wie gerade bei click-and-collect Käufen häufig - erst nach Abholung der Ware ausgeführt wird. Die entsprechenden "Reservierungen" enthalten nämlich i.d.R. eine Frist, nach deren Ablauf der Vorgang einfach storniert wird.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Zitat von *****s42:
Doch, die Ware gehört bis zur Übergabe an den Käufer noch dem Verkäufer.
Ein Eigentumsvorbehalt muss explizit vereinbart sein. Ansonsten kann die Übereignung auch ohne konkrete Übergabe erfolgen. Die Vereinbarung der Lieferung ist für sich noch keine andere Vereinbarung. Die Trennung zwischen schuldrechtlichem Verpflichtungs- und sachenrechtlichem Verfügungsgeschäft ist eine Besonderheit im deutschen Zivilrecht. Durch Kauf hat in Deutschland noch nie jemand Eigentum erworben, aber schon viele, ohne den Kaufgegenstand je gesehen zu haben.
Bei einem Oldtimerkauf kann man regelmäßig von einem Stückgut ausgehen. Durch den Weiterverkauf durch und an einen gutgläubigen Dritten ist das Erfüllungsgeschäft durch den Verkäufer unmöglich geworden. Die Rückabwicklung stellt dabei keinen Schadensersatz dar (Kaufpreisrückzahlung). Ein entsprechender Anspruch kann sich daneben aber ergeben. Ob ein Anspruch letztendlich gegen den Verkäufer, den Gehilfen oder den "Zweitkäufer" zu richten ist, ist bei solchen Sachverhalten ein gern genommener Opener für eine Hausarbeit im Sachenrecht mit den Worten "Wie ist die Rechtslage". *g*
*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von **********ker79:
Ein Eigentumsvorbehalt muss explizit vereinbart sein. Ansonsten kann die Übereignung auch ohne konkrete Übergabe erfolgen.
Ein Eigentumsvorbehalt schon.

So lange aber die Ware beim Verkäufer steht, ist sie sein Eigentum (in seinem Besitz ist sie ohnehin) - es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart (z.B. dass der Verkäufer die Ware bei sich für den Kunden verwahrt, was z.B. bei bestimmten Wertgegenständen der Fall sein kann).

Das ist natürlich ohnehin wieder etwas ganz anderes, wenn vertraglich bestimmte Absprachen getroffen wurden. Davon ist hier in der Diskussion aber erst auszugehen, wenn sie benannt sind. *g*
Trotzdem ist der Hinweis darauf natürlich wichtig.
********hris Mann
912 Beiträge
Moin,
auf den Eingangsfall zurück kommend.

Aus meiner Sicht bedarf es keiner Wertung der Zahlung durch PayPal.
Es ist völlig unerheblich ob die Zahlung via PayPal getätigt wird oder durch eine andere akzeptierte Zahlungsart seitens des Verkäufers.
Der Verkäufer hat das Angebot unterbreitet und
Käufer hat es angenommen. Zahlungsart und Ziel sowie Lieferzeitraum würden benannt.

Insofern hätte die Ware bis zum Geschäftsschluss des fünften Tages bereitstehen müssen.
Ein vorzeitiger Verkauf an eine Dritte Person führt zwangsläufig zu Schadensersatz Ansprüche des Käufers.
Lt HGB ein rechtswirksames Tauschgeschäft.


Zu Tücken und Pannen bei solchen Geschäften kann ich auch etwas beitragen.

Vor vielen Jahren kaufte ich mir ungebremsten Pkw-Anhänger.
Hintergrund war, dass ich Holz in einem öffentlichen Wald gemacht hatte und dieses Holz in einem gewissen Zeitraum abtransportieren sollte.

Nach Angeboten fiel meine Wahl auf ein ca. 60 km entfernten Baumarkt. Preislich 100€ unter vergleichbaren anderen Angeboten.
Kaufvertrag abgeschlossen , Fahrzeugbrief zum anmelden bekommen. Vereinbart, dass am kommenden Dienstag der Anhänger ab 15 Uhr abgeholt werden kann.
Am Montag für Dienstag Urlaub eingereicht um Anmeldung und Abholung am Dienstag durchzuführen.

Am Dienstag um 15 Uhr 30 im Baumarkt. Von der Abholung wußte kein Mitarbeiter, da der Verkäufer am Freitag seinen letzten Arbeitstag vor 3 Wochen Urlaub hatte und beim Vertragsschluss um 19:30 schon überall war, nur scheinbar nicht mehr bei der Arbeit.

Ein Mitarbeiter meinte, er würde den Anhänger holen und zur Warenausgabe bringen. Nach 20 min klingelte das Telefon bei der Info, wo ich stand und die dortige Dame erklärte mir, dass dem Mitarbeiter etwas dazwischen gekommen wäre, ich möge noch 15 min Geduld haben und ob ich ein Kaffee möchte.
Ein Baumarkt der freiwillig Kaffee ausschenken... Mir schwarnte nichts Gutes.

Nach 45 min erschien der Mitarbeiter wieder und fuhr mich an, ob ich sicher wäre im richtigen Markt zu sein. Der Markt könne nichts verkaufen, was er nicht hätte, sowie diesen Anhänger.
Ich zeigte daraufhin den Kaufvertrag, welcher die notwendigen Daten des Kfz-Briefes enthielt, dazu den Nachweis dass die Ware bezahlt wäre.
Danach ging der Mitarbeiter mit dem Marktleiter ins Lager und kamen nach 30 Minuten wieder, der Anhänger wäre nicht da.

Lösung seitens des Marktes, Rückabwicklung des Kaufvertrages und neuer Kaufvertrag über einen vorhandenen Anhänger. Der Preis würde um 100€ steigen, da der Werbepreis nur für Verträge aus der alten Woche gelten und nicht transferiert werden können.
Ferner hatte ich die Kosten für die Abmeldung die neue Anmeldung und die Schilder zu tragen.

Den Tag Urlaub für nichts sowie mein Zeitproblem, da ich bis Donnerstag Abend mein geschlagene Holz aus dem Wald holen müsste, waren auf mein schuldhaftes Verhalten zurück zu führen, da ich es versäumt hätte, ob es im Lager zu dem ausgehändigten Fahrzeugbrief auch einen Anhänger gibt.
Es handelt sich bei dem Baumarkt um ein Europaweit aufgestelltes Unternehmen, welches zu diesem Zeitpunkt mit einem großen Hamburger Versandhaus eng kooperierte.

Frei nach dem Motto frech durch Marktmacht.

Mein Gegenangebot, Änderung des Kaufvertrages zu gleichen Konditionen, der Markt übernimmt die Ab- und Anmeldung auf eigene Kosten, sollte dazu ein professionelles Unternehmen erforderlich sein, so waren auch diese Kosten vom Markt zu tragen. Ferner die unentgeltlich Gestellung eines Anhängers, so dass ich meine Zusagung beim Förster einhalten könne.
Der Marktleiter, nach Rücksprache mit der Zentrale, die Kosten meines Vorschlages würden im keinem Verhältnis zum Kaufpreis stehen und damit nicht zu akzeptieren.
Er hätte aber das grüne Licht der Zentrale mir zur gute meinen Rücktritt vom Kaufvertrag anzubieten und der Markt würde auf Schadensersatzansprüche wegen dem entgangen Umsatzes verzichten.
Ich möge im doch bitte den Kaufvertrag zuzüglich Kfz-Brief und Schein aushändigen, dafür würde er mir den Kaufpreis abzüglich 100€ Kosten für die Abmeldung erstatten.

Ich verneinte und erklärte, dass ich nun meinen Anwalt informieren werde und holte das Telefon heraus.
Der Herr war bleich und meinte wir drei sollten nochmals in Lager gehen, damit ich die Situation meinem Anwalt auch richtig schildern könne.

Im überdachten Lagerbereich gab es den Anhänger mit meiner Nummer nicht, aber im Außenlager in der hintersten Ecke, halb mit alten vergammelt Latten beladen sah ich noch einen Anhänger.
Lt Marktleiter Stunde dieser dort schon seit ein paar Jahren herum, warum auch immer.. lt Nummer war es der vom Fahrzeugbrief.
Dann wäre ja alles gut meinte der Marktleiter. Blöd nur, dass solch ein Anhänger nicht mehr als Neu gilt und dass statt eines E-Stecker fürs Auto sich dort nur ein paar Kabel befanden.
Mittlerweile war es 18 Uhr.
Das Angebot des Marktleiters, der E-Stecker würde bis zum nächsten Tag 15 Uhr instandgesetzt werden, dann könne ich ihn abholen. Kaufpreis, weil gebraucht würde auf 100€ herabgesetzt werden.
Das Angebot na ich unter Vorbehalt an, mit dem Verweis dass ich noch einen Kfz-Sachverständugen kontaktieren möchte, wegen evtl. Risiken.
Am nächsten Tag sagte ich den Deal über 100€ zu, der Marktleiter kam dann auf die Idee mit zu erklären, Spriegel und Plane würden zusätzlich noch 200 € mich kosten, nach meinem Verweis dass dieses aber incl. beim gekauften Anhänger waren und ich dann doch meinen Anwalt informieren wollen würde, meinte der Marktleiter nur, man könne dich Mal scherzen.

Lehre daraus...gut informiert, auf sachlicher Ebene nicht von Großen versuchen lassen sich übers Ohr hauen zulassen.
Q
*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Gruppen-Mod 
Natürlich "darf" ein Verkäufer eine verkaufte Sache nicht erneut verkaufen. Passiert kann es trotzdem (oder einen anderen Grund geben, warum die Ware nicht den Eigentümer wechseln kann.

Abgesehen von anderslautenden Vertragsabsprachen kann damit der Verkäufer den Vertrag nicht erfüllen, muss einen Ersatz anbieten (zu gleichen Bedingungen) oder der Vertrag muss rückabgewickelt werden. Das bedeutet die Rückgabe erhaltener Leistungen (Anzahlung, ...) und ggf. besteht auch ein Anspruch auf weitergehenden Schadenersatz, wenn unvermeidbare weitere Kosten entstanden sind.

Bei dem Anhängerkauf kommt dazu, dass der Baumarkt ganz offensichtlich einen alten Anhänger mit neuen Papieren für neu verkauft hat. Mit der Zulassung des Anhängers ist man formal Eigentümer dieses Anhängers geworden. Da der nun auf den Käufer zugelassene Anhänger allerdings in keiner Weise dem im Kaufvertrag angebotenen (nicht neu, mit eindeutigen Schäden) entsprach, wäre hier ggf. sogar eine Strafanzeige wegen Betruges ins Feld zu führen *zwinker*
****65 Paar
12.214 Beiträge
Gruppen-Mod 
Mit der Zulassung des Anhängers ist man formal Eigentümer dieses Anhängers geworden.

Da irrst du, auch wenn das Fahrzeug auf dich zugelassen ist bedeutet das nicht, dass du auch Eigentümer sein musst. Wer ein Fahrzeug finanziert oder per Leasing anschafft ist auch kein Besitzer, sondern nur Halter des Fahrzeuges.
*****s42 Mann
11.844 Beiträge
Gruppen-Mod 
Besitzer ist, wer es fährt *g*

Der Eigentümer eines Fahrzeuges ist in der Zulassungsbescheinigung, Teil 2, eingetragen. Und ja, das muss bei bestimmten Konstellationen wie Überlassung eines Firmenwagens oder auch beim Leasing nicht der Halter sein.

Das ist aber hier bei dem Anhänger sicher nicht der Fall, so dass der Käufer auch als Eigentümer dort eingetragen sein dürfte
*g*
****65 Paar
12.214 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von *****s42:
Besitzer ist, wer es fährt *g*

Der Eigentümer eines Fahrzeuges ist in der Zulassungsbescheinigung, Teil 2, eingetragen. Und ja, das muss bei bestimmten Konstellationen wie Überlassung eines Firmenwagens oder auch beim Leasing nicht der Halter sein.

Aus der Eintragung ist nicht ersichtlich wer Eigentümer ist.
Ein Auto hat zunächst einen Halter. Das ist derjenige, auf den der Wagen zugelassen ist und der in den Fahrzeugpapieren steht. Häufig ist der Halter auch der Eigentümer des Fahrzeugs, muss aber nicht und hat nichts mit der Eintragung in den Fahrzeugpapieren zu tun.

Eigentümer ist die Person, die das Fahrzeug gekauft hat und an den der Händler es übergeben hat.
******sky Paar
2.532 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von ****65:
Eigentümer ist die Person, die das Fahrzeug gekauft hat und an den der Händler es übergeben hat.
Genau den Nachweis mussten wir gerade recht aufwendig führen. Bei einem Unfall sollten wir der Gegenseite nachweisen, dass unser Fahrzeug auch unser Eigentum ist. Gelernt haben wir dabei, dass die Fahrzeugpapiere nicht als Eigentumsnachweis reichen. Zum Glück hatten wir das Auto bei einem Vertragshändler gekauft und konnten dort, nach Jahren, noch eine Kopie des Kaufvertrags auftreiben.
Das war für uns auch alles recht neu. *nixweiss* Alles etwas *aua* Wie lange muss ich einen Kaufvertrag für ein Auto denn aufheben, besonders wen es keine Garantie mehr hat? Oldtimer = 57 Jahre? Sind wir in Deutschland ein wenig viel Bluna?
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