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Urheberrecht? Meinungsfreiheit?

studie
******Bln Mann
2.686 Beiträge
Themenersteller 
Urheberrecht? Meinungsfreiheit?
NN macht ein schönes Portraitfoto von Max Mayer, dass sie Max schenkt und dass dieser in seinem fakebook Profil als Profilfoto verwendet. Das war noch vor Corona.
Irgendwann versieht Max das Bild mit einem kreisfömigen Logo:
"I have a healthy mistrust of authority. I am vaccinated!
NN protestiert dagegen, dass sie erstens als Urheberin nicht mehr gennant sei
und sie zweitens sich dagegen verwahre, dass "ihr" Bild für die Werbung für gentechnische
Experimente missbraucht würde.

Max tauscht das Profilbild gegen ein anderes aus, belässt es aber noch im Bilderordner.
Nun teilt es eine Freundin von Max und bedankt sich für die Inspiration.
Max war nicht bewusst, dass das noch möglich ist bezeichnet NN in einem Kommentar
dazu als "wüste Querdenlkerin" OHNE ihre Namen zu nennen.
Sie verlangt eine Löschung des Kommentars und droht damit, anwaltlch gegen Max vozugehen.

Max bezweifelt, dass das Bild einer Hobbyfotografin den gleichen Schutz wie ein Picasso hat und dass anonyme Titulierung als "wüste Querdenkerin" nicht vom Grundrecht
auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Hat NN Aussicht auf irgeneinen Erfolg, wenn sie juristisch gegen ihn vorgeht?
*****s42 Mann
11.845 Beiträge
Gruppen-Mod 
Meine Meinung als (interessierter) Laie:

Zum Part "Urheberrecht":
Wenn NN das Bild Max geschenkt hat, dann hat sie dies gemeinhin einschließlich aller Rechte getan. Andernfalls hätte NN die "Schenkung" entsprechend beschränken müssen, was im Nachhinein ohne schriftliche Fixierung dieser Beschränkungen schwer nachweisbar sein dürfte und damit rechtlich nicht existent wäre. Also kaum eine Chance, da urheberrechtlich gegen Max vorzugehen.

Zum Part "Meinungsfreiheit":
Ohne Namensnennung auch schwer, das "wüste Querdenkerin" als Beleidigung zu verfolgen.
Zumal es mMn offensichtliche Fakten gibt, die diese Behauptung wahrheitlich stützen. Auch dass NN dieses Behauptung trotz fehlender Namensnennung auf sich bezieht, spricht dafür, dass die Behauptung wahr ist. Eine wahre Behauptung ist aber nur schwer als Beleidigung einzustufen (da kommt es ggf. noch auf die Wortwahl an, aber die ist hier auch nicht beleidigend - beleidigend wäre allenfalls die sachliche Aussage, welche aber anscheinend korrekt ist)

Vermutlich würde die Polizei eine entsprechende Anzeige aufnehmen (müssen sie) und die StA das wegen Nichtigkeit einstellen *zwinker*
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Das Urheberrecht kann man nicht verschenken, der Urheber kann allerdings (auch konkludent, also durch schlüssiges Handeln [hier "schenken"] ein unwiderrufliches umfängliches Nutzungsrecht einräumen. Wenn das Bild mit einem Imprint oder Wasserzeichen versehen war, dass die Erstellerin als Urheberin nennt, ist die Rechteerteilung mMn dergestalt eingeschränkt, dass die Urheberschaft grundsätzlich erkennbar sein muss. Daher kann die Verwendung eines Facebookfilters, der die "Verlinkung" verdeckt, tatsächlich nicht mehr von dem Nutzungsrecht gedeckt sein.
Insofern: Jeder Urheber hat das gleiche Recht an seinem Werk, das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Profi, Laie oder Zufall.
Mit dem Kommentar verhält es sich nochmal anders. Wenn sich aus dem Zusammenspiel Werk-Kommentar schließen lässt, wer gemeint ist, kann u.U. ein Unterlassungsanspruch bestehen. Das hat nichts mit Meinungsfreiheit zu tun. Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat und nicht zwischen zwei Zivilrechtssubjekten. Auf die Meinungsfreiheit kann es höchstens ankommen, wenn der Vorwurf der Beleidigung ins Haus steht. Da geht es wieder um das Verhältnis MM als Beschuldigter und Staat als Hoheitsgewalt. Dabei dürfte in der Tat "wüste Querdenkerin" noch von der MF gedeckt sein, da die Schwelle zur Schmähkritik damit nicht überschritten scheint.
studie
******Bln Mann
2.686 Beiträge
Themenersteller 
@ kaffetrinker Max erhielt das Origialbild im Mai 19 per Mail und ohne erwähnte Nutzungseinschränkung. Mit einer solchen hätte er sich wohl erst gar nicht fotografieren lassen. Nach dem Upload bei facebook entfallen alle EXIF Informationen, die auf einen bestimmten Urheber schließen ließen, und schon sowieso nach der Bearbeitung mit den Logo. Und sowieso enthalten die in der Regel nur technische Informationen.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Zitat von ******Bln:
Nach dem Upload bei facebook entfallen alle EXIF Informationen
Ein Imprint oder Wasserzeichen im Bild werden bei einem Upload nicht entfernt, die sind ja Teil des Bildes. Es kommt auch nicht darauf an, was Max sich dabei gedacht hat, sondern was ein verständiger Dritter in einem solchen Fall annehmen würde.
*****s42 Mann
11.845 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von **********ker79:
Ein Imprint oder Wasserzeichen im Bild werden bei einem Upload nicht entfernt, die sind ja Teil des Bildes.
Das setzt aber voraus, dass so eine Kennzeichnung im Bild vorhanden und sichtbar war.
Und sie sollte auch sichtbar sein und nicht versteckt in minimalen Pixelfehlern, die erst bei entsprechenden Filtern deutlich werden (gibt es auch, eine Art unsichtbares Wasserzeichen, um Bilder eindeutig indentifizieren zu können). Solche versteckten Wasserzeichen verschwinden aber auch beim Komprimieren und neucodieren (z.B. bei Größenänderungen).
Die Urheberschaft wird ja auch nicht abgestritten, weshalb so ein verstecktes Wasserzeichen irrelevant ist.

Für einen unbedarften Dritten (Betrachter des Bildes) wäre so eine versteckte Kennzeichnung ja nicht wahrnehmbar.

Mit der Übereignung des Fotos ohne Nennung von Nutzungseinschränkungen darf also Max das Bild (was ihn ja selbst zeigt) frei verwenden und auch umgestalten. Er muss nicht einmal auf den Urheber verweisen (da dies ja nicht vereinbart wurde).
Auch ein Rückruf der Nutzungsrechte durch den Urheber dürfte hier schwer fallen, da es an entsprechenden Gründen fehlt.
*********lerin Frau
2.018 Beiträge
Mit der Übereignung des Fotos ohne Nennung von Nutzungseinschränkungen darf also Max das Bild (was ihn ja selbst zeigt) frei verwenden und auch umgestalten.

Gibt es dafür eine Quelle?
Ich würde aus dem Umstand, dass jemand mich fotografiert hat und mir die Bilddatei zukommen lässt, jedenfalls nicht schließen, dass ich dadurch irgendwelche Veröffentlichungsrechte erhalte.
Es könnte auch sein, dass mir dadurch nur erlaubt wird, das Bild auf meinem Gerät zu speichern und selbst anzuschauen oder Freunden privat zu zeigen.
Dass die Fotografin das Bild "verschenkt" hat und damit auch die Erlaubnis erteilt hat, es wo auch immer zu veröffentlichen, muss der TE meiner Meinung nach erstmal beweisen. Dass er im Besitz der Bilddatei ist, reicht als Beweis nicht aus.

(Ich schreibe nur als Laie, habe mich aber als Hobbymodel mit dem Thema Bildrechte und TFP-Verträge auseinandergesetzt. Es wird empfohlen, vor Veröffentlichung von Bildern immer einen Vertrag zu machen, da sich sonst alle Beteiligten gegenseitig wegen der Veröffentlichung verklagen könnten.)
******sky Paar
2.532 Beiträge
Es gibt da immer noch einen Unterschied, ob man ein Bild geschenkt bekommt oder auch die Rechte zur Veröffentlichung bekommen hat.
Viele Sternchen bekommen nach einem Fotoshooting Abzüge/Bilderdatei für ihre Bewerbungen/Setkarte. Die Bilder können dann aber nicht veröffentlicht werden, z.B. auf einer Webseite oder sogar verkauft werden.
Man muss also klar zwischen einer Nutzung im privaten Bereich und einer Veröffentlichung unterscheiden. Erhält man also ein Foto an dem noch Rechte anderer Beteiligten vorhanden sind, wie Fotograf, Lokalbesitzer, abgebildetes Kunstwerk eines Künstlers oder weiterer Personen, so darf es nicht einfach ohne Zustimmung, der Rechteinhaber, veröffentlicht werden. In einer privaten Runde, auf dem heimischen Sofa, ist das Zeigen des Fotos aber kein Problem.

Merke: Wenn einem ein Bild geschenkt wird, dann darf man es problemlos privat verwenden/zeigen. Ein Recht zur Veröffentlichung des Bildes hat man aber nicht.

Wer es gerne einmal ausprobieren möchte, der kann sich gerne einmal ein Bild, eines bekannten Künstlers kaufen und dann Lithografien von diesem verkaufen. *lach* Viel Spaß dabei.

Kleiner Tipp noch. Wer ein erhaltenes Bild zur Veröffentlichung erhält, z.B. bei einer Pressemitteilung, der darf dieses Bild nicht verändern! Es darf also kein Rand abgeschnitten werden, damit es besser in einen Artikel/Webseite passt, einen Text/Logo aufbringen oder sonst in irgend einer Weise bearbeiten/verändern. Das ist nämlich eine Urheberverletzung.
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