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§ 183 Exhibitionistische Handlungen

§ 183 Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2.
nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.


Was sagt das Thema Gleichstellung von mann und Frau dazu?
Findet ihr das gerecht ,das nur Frauen sich nackt zeigen dürfen?
*******ueen Frau
17.878 Beiträge
Dürfen sie das denn? Ich hab ehrlich gesagt noch nie drüber nachgedacht...

Ich weiß, dass ich nackt Auto *fahr* darf, weil das als Eigentum gilt, sobald ich aber aussteige gilt es als Straftat, weil ich mich in der Öffentlichkeit befinde...

Über §183 hab ich noch nie nachgedacht.

Vielleicht liegt die Unterscheidung in den sichtbaren Geschlechtsmerkmalen unterhalb der Gürtellinie
Zitat von *******ueen:
Dürfen sie das denn? Ich hab ehrlich gesagt noch nie drüber nachgedacht...

Ich weiß, dass ich nackt Auto *fahr* darf, weil das als Eigentum gilt, sobald ich aber aussteige gilt es als Straftat, weil ich mich in der Öffentlichkeit befinde...

Über §183 hab ich noch nie nachgedacht.

Vielleicht liegt die Unterscheidung in den sichtbaren Geschlechtsmerkmalen unterhalb der Gürtellinie

Ja Frauen dürfen das! *top* Männer nicht! *traurig* Aber sexuelle Erregung ist wieder was anderes! *schock*
Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses sieht als Tathandlung vor, dass der Täter öffentlich eine sexuelle Handlung vornimmt. Dadurch wiederum muss er ein Ärgernis erregen. *stolzbin*
********Herz Frau
36.469 Beiträge
Im Absatz 4 werden Frauen ja dann doch erwähnt. *nixweiss*

Zitat von *****990:
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1.
nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2.
nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungenvornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
*****s42 Mann
11.852 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ich denke, hier bedarf es einer Korrektur des Gesetzestextes.

Absatz (4) macht ja deutlich, dass durchaus auch Frauen exhibitionistische Handlungen zugetraut werden, auch wenn sich dieser Absatz lediglich auf die Anwendbarkeit von Absatz (3) bezieht.

Dennoch bin ich mir ziemlich sicher, dass ein Richter auch bei exhibitionistischen Handlungen einer Frau (so sie zur Anzeige gebracht werden und entsprechend eingestuft werden) ähnlich urteilen wird wie bei meinem Mann - selbst wenn hier ausdrücklich nur von einem Mann die Rede ist.
Und spätestens wenn gegen so ein Urteil in Revision gegangen wird, folgt eine entsprechende Anpassung (falls da nicht schon einschlägige Urteile vorliegen, auf die sich ein Richter berufen kann - das entzieht sich meiner Kenntnis).
*****s42 Mann
11.852 Beiträge
Gruppen-Mod 
Nachtrag:

Und wieder bewahrheitet sich ein Teil deutscher Mentalität:

Was nicht ausdrücklich verboten ist, ist offenbar erlaubt. *zwinker*

Kein Wunder, dass wir Deutschen als Weltmeister der Verbotsschilder verschrien sind: "Betreten der Rasenfläche verboten", "Müll abladen verboten" (an einem normalen Waldweg), "Betreten der Einfläche verboten", "Überklettern der Absperrung verboten" (eines meiner Lieblingsschilder) - gleich nach "Parkverbot! Ausfahrt freihalten!" ... *ggg*

Nein, meine lieben Mitbürger - auch wenn etwas nicht ausdrücklich verboten ist, kann es unter Umständen trotzdem falsch sein, es zu tun. *ja* Einfach mal Köpfchen benutzen.
Da zweifelt man wirklich am Attribut "... Land der Dichter und Denker" *zwinker*
*****s42 Mann
11.852 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zum Nacktsein in der Öffentlichkeit:

Wir sind da ein offenes Land, und nur Nacktheit in der Öffentlichkeit an sich wird noch nicht strafrechtlich verfolgt (weder bei Männern noch bei Frauen). Wer sich also (halb-)nackt auf einer Wiese sonnt oder nackt durch den Wald wandert oder joggt, macht sich damit noch nicht nach §183 strafbar (nach §183a schon gar nicht). Selbst wenn man nackt in seinem Auto gefahren ist und dann nackt über die Straße zu seinem Haus geht, dürfte den Straftatbestand einer exhibitionistischen Handlung allein dadurch in D noch nicht erfüllt haben.

Eine exhibitionistische Handlung ist es erst dann, wenn man seine Geschlechtsteile deutlich und bewusst zur Schau stellt, um damit eine persönliche sexuelle Befriedigung zu erzielen (in der Regel, in dem man es gezielt vor bestimmten anderen Personen macht).
Meist hat man dabei den typischen Exhibitionisten (Mann) vor Augen, der im langen Mantel und darunter nackt durch den Park spaziert, um sich bei im geeignet erscheinender Situation in voller "Pracht" zu präsentieren.
Es ist dabei auch wichtig, dass sich eine andere Person dadurch belästigt fühlt (2. Punkt im Gesetzestext) - sonst immer noch nicht strafbar. Wenn er das also vor einem Baum macht und ich das nur von hinten sehe ... *zwinker*

Ich würde es hier aber analog dazu genau so als Belästigung empfinden, wenn sich eine Frau gezielt so vor mir nackt platziert, dass mir kaum etwas anderen übrig bleibt, als die Augen zu schließen oder auf ihre präsentierten (!) Brüste zu starren oder tief in ihren Schritt zu schauen (in ähnlichem Kontext).
Also sie im Park auf mich zukommt, um dann unmittelbar vor mir ihren Pullover über den Kopf zu ziehen und mit ihren nackten Brüsten rumzuwedeln. Oder sich mir gegenüber in die U-Bahn setzt und dann demonstrativ den Rock hebt, um mir ihre Schamlippen mit weit gespreizten Beinen zu präsentieren.
Das wäre meiner Meinung nach genau so zu bestrafen wie bei einem Mann (oder abzuwägen, ob hier nicht eine psychische Behandlung sinnvoll wäre).
*********s_65 Mann
531 Beiträge
Ganz egal wie man es dreht und wendet... - Es hat in einem Gesetzestext keine Unterscheidung der Geschlechter stattzufinden... - Ich stimme dem TE zu, hier herrscht dringender Handlungsbedarf...

Aber da sieht man mal wieder wie wenig sich die Gesetzeserfinder um das Grundgesetz kümmern... *snief*
BVerfG hat (schon in den 90ern!) entschieden, dass die Norm nicht gegen Art. 3 GG verstößt.
*****s42 Mann
11.852 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von *******rtel:
BVerfG hat (schon in den 90ern!) entschieden, dass die Norm nicht gegen Art. 3 GG verstößt.
Nun sind seit den 90ern schon ein paar Jährchen ins Land gezogen, zwischenzeitlich dürfte sich die Sichtweise auf einiges deutlich gewandelt haben *g*

Sonst kramen wir irgendwann noch Urteile aus den 50ern raus und berufen uns darauf, warum eine Frau im Minirock selbst Schuld ist, wenn sie dann sexuell belästigt wird.
Naja.....das sind äußerst hohe Hürden. Und ich kenne keine Rechtsprechung aus den 50ern bzw 60ern, welche sagen würde, Frauen wären "selbst Schuld" an sexuellen Übergriffen, wenn sie einen Minirock tragen
****65 Paar
12.219 Beiträge
Gruppen-Mod 
Na ja so direkt darf man das nicht sehen. Was sorbas42 meiner Meinung nach andeutet ist, dass es in der Tat in den 50ern, 60ern und auch noch Anfang der 70ern von so manchen Urteil dieses vermuten lies.
*****s42 Mann
11.852 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von ****65:
Was sorbas42 meiner Meinung nach andeutet ist, dass es in der Tat in den 50ern, 60ern und auch noch Anfang der 70ern von so manchen Urteil dieses vermuten li
Danke - genau so.

In den 50er braucht eine Frau auch noch die Erlaubnis des Ehemannes, wenn sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben wollte. Und der Ehemann hatte einen gesetzlichen Anspruch auf eine warme Mahlzeit am Tag und regelmäßigen ehelichen Beischlaf.

Mir ging es vor allem darum: Rechtsprechung ändert sich, Gesetze ändern sich - weil auch gesellschaftliche Normen und Werte sich ändern. Gerade auch in solchen Moralansichten. *g*
Zitat von ****65:
Na ja so direkt darf man das nicht sehen. Was sorbas42 meiner Meinung nach andeutet ist, dass es in der Tat in den 50ern, 60ern und auch noch Anfang der 70ern von so manchen Urteil dieses vermuten lies.

Aber eben nur "vermuten ließ".
Zitat von *****s42:
Zitat von ****65:
Was sorbas42 meiner Meinung nach andeutet ist, dass es in der Tat in den 50ern, 60ern und auch noch Anfang der 70ern von so manchen Urteil dieses vermuten li
Danke - genau so.

In den 50er braucht eine Frau auch noch die Erlaubnis des Ehemannes, wenn sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben wollte. Und der Ehemann hatte einen gesetzlichen Anspruch auf eine warme Mahlzeit am Tag und regelmäßigen ehelichen Beischlaf.

Mir ging es vor allem darum: Rechtsprechung ändert sich, Gesetze ändern sich - weil auch gesellschaftliche Normen und Werte sich ändern. Gerade auch in solchen Moralansichten. :)

Ja, dass sich gesellschaftliche Normen und Moralvorstellungen ändern ist bekannt. Aber damit das BVerfG seine Rechtsprechung ändert,.muss schon einiges passieren. Ich denke eine Verfassungsbeschwerde zu § 183 StGB würde in einem Nichtannahmebeschluss enden. Wenn man die relevante Entscheidung des BVerfG zu der besagten Norm gelesen hat, weiß man auch wieso....
*****s42 Mann
11.852 Beiträge
Gruppen-Mod 
Zitat von *******rtel:
Wenn man die relevante Entscheidung des BVerfG zu der besagten Norm gelesen hat, weiß man auch wieso....
Hast du da mal einen Link? Danke *g*
Eindeutig, oder? Und daran wird sich auch so schnell nichts ändern.
*****s42 Mann
11.852 Beiträge
Gruppen-Mod 
OK, danke, habe es selbst gefunden (ich vermute: - 2 BvR 398/99 - ?)

Hier wird aber mit keiner Silbe darauf eingegangen, ob nicht eine Bestrafung für weibliche Täter bei ähnlichem Verhalten auch rechtmäßig wäre.
Insofern war mMn die Klage schon ungünstig formuliert, weil sie die Strafandrohung für verfassungswidrig erklärt, weil sie sich nur gegen männliche Täter richtet.

Und es wird folgerichtig dargelegt, dass allein dadurch, dass nur männliche Täter hier strafbewährte Handlungen begehen können, diese Strafandrohung nicht rechtswidrig ist.

Zielführender wäre es ggf. gewesen, eine Abänderung des § 183 erwirken zu wollen, dass gleiches Strafrecht auch für dem Wesen und der Wirkung nach gleichartige Handlungen weiblicher Personen gelten soll. *g*
Zitat von *****s42:
OK, danke, habe es selbst gefunden (ich vermute: - 2 BvR 398/99 - ?)

Hier wird aber mit keiner Silbe darauf eingegangen, ob nicht eine Bestrafung für weibliche Täter bei ähnlichem Verhalten auch rechtmäßig wäre.
Insofern war mMn die Klage schon ungünstig formuliert, weil sie die Strafandrohung für verfassungswidrig erklärt, weil sie sich nur gegen männliche Täter richtet.

Und es wird folgerichtig dargelegt, dass allein dadurch, dass nur männliche Täter hier strafbewährte Handlungen begehen können, diese Strafandrohung nicht rechtswidrig ist.

Zielführender wäre es ggf. gewesen, eine Abänderung des § 183 erwirken zu wollen, dass gleiches Strafrecht auch für dem Wesen und der Wirkung nach gleichartige Handlungen weiblicher Personen gelten soll. :)

Du vermischst viele Sachen. Man kann eine Verfassungsbeschwerde nur gegen eine existierende Norm einlegen. Dass eine strafrechtliche Norm, die ein solches Verhalten einer Frau unter Strafe stellen würde möglich ist, hat niemand angezweifelt! Da wir aber Gewaltenteilung haben, ist dies Sache der Legislative und nicht des BVerfG. Und das BVerfG kann auch keine "Abänderung" der Norm veranlassen. Schon gar nicht im Strafrecht! Strenges Analogieverbot zu Lasten des Täters.
*********dev75 Mann
165 Beiträge
So sehe ich das letztlich auch. Es liegt hier m.E. eine planwidrige Regelungslücke vor.
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