Nach diesem Urteil ist §217 völlig außer Kraft gesetzt.
Die Medikation konnte der Arzt in der Palliativ-Medizin auch vorher schon erhöhen, selbst wenn er damit das Leben selbst verkürzt. Es geht in der Pallitativ-Pflege ja vor allem darum, das Leiden zu lindern.
Schwierig wäre es unter Wirkung des §217 eher gewesen, wenn der Arzt unter Kenntnis einer Selbsttötungsabsicht des Patienten die Medikation lebensverkürzend erhöht hätte. Denn letztlich übt der Arzt dabei auch ein "Gewerbe" aus bzw. handelt im Interesse eines solchen (Krankenhaus, Hospiz, ...).
Jetzt darf er es auch und insbesondere dann, wenn der Patient den Wunsch, möglichst schnell zu sterben, ausdrücklich äußert.
Und nach Lesart des Urteils offenbar sogar dann, wenn der Sterbewillige gar kein Patient ist. Deshalb muss eine entsprechende neue Gesetzesnorm her, die das sauber von Tötung auf Verlangen und ähnlichem abgrenzt und zum Beispiel auch nur Ärzten und diesen auch nur mit bestimmten Methoden/Mitteln erlaubt.