§ 549 Untermiete
1. Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
2. Entsteht für den Mieter von Wohnraum nach dem Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraumes einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
3. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauche zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
§ 549a Weitervermietung an Dritte
1. Soll der Mieter nach dem Inhalt des Mietvertrages den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle des bisherigen Vertragspartners in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
2. Die §§ 572 bis 576 gelten entsprechend.
3. Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
kleine auszüge
kleiner tipp.ich würde persönlich alle im mietvertrag als mieter eintragen lassen.so sind sie alle gleichberechtigte mieter.sollte nämlich mal der hauptmieter zu einem unfall umkommen und keiner steht im mietvertrag, könnte es brenzlich werden.aber in den meisten fällen sind die vermieter tollerant eingestellt.
ich würde mich eher rechtlich von allen untermietern oder wilden mietern absichern.gerade wenn es um schäden in der wohnung geht,die einer von den untermietern oder wilden mietern anrichten könnte.denn wenn sie alle als mieter eingetragen sind,sind sie verpflichtet,hier zimmer in stand zu halten.auch beim auszug!!!!!!!!!sonst kann ja der wilde mieter einfach gehen und man bleibt eventuell selber als hauptmieter allein bei den kosten hängen.
nur mal so ein tipp.