Der jeweilige Einzelfall ...
... bedarf auch immer einer konkreten Betrachtung dieses
Einzelfalles. Hier einige Urteilgründe von Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesarbeitsgericht (BAG), aus denen sich jeder ein eigenes Bild machen kann.
Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen, wenn er die
Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Erklärende die entsprechenden Fristen gewahrt (BAG, Urteile vom 25.04.1996 – 2 AZR 13/95; 27 06.2002 – 2 AZR 382/01; 07.11.2002 – 2 AZR 475/01). Wer auf Grund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen (BGH, Urteil vom 26.11.1997 – VIII ZR 22/97). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluss eines Vertrags begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1970 – IV ZR 52/69). Auch bei schweren Sorgfaltsverstößen kann der Adressat nach Treu und Glauben regelmäßig
aber nur dann so behandelt werden, als habe ihn die Willenserklärung erreicht,
wenn der Erklärende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte.(so BAG, Urteil vom 22.09.2005 2 AZR 366/04, Gründe).
Folglich muss beachtet werden:
Eine andere Frage ist jedoch, ob dieser Sorgfaltsverstoß innerhalb der vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen
so schwer wiegt, dass es gerechtfertigt ist, den Adressaten nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltsverletzung nicht zugegangene Willenserklärung doch erreicht.
Die Rechtsprechung hebt hierfür auch auf das Verhalten des Erklärenden ab. Er kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte.
Dazu gehört in der Regel, dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (RGZ 110, 34, 37; BGH, Urteile vom 13.06.1952 – I ZR 158/51 sowie 18. 12 1970; BAG, Urteil vom 03.04 1986). Dies folgt daraus, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung Rechtsfolgen grundsätzlich erst dann auslöst, wenn sie zugegangen ist
(so BGH, Urteil vom 26.11.1997 – VIII ZR 22/97).
LG