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Kündigung zugegangen???

Kündigung zugegangen???
Wenn vetraglich geregelt ist, dass die Kündigung per Einschreiben erfolgen muss, der Empfänger das Anschreiben aber nicht annimmt, bzw. den Hinweis der Post, dass ein Einschreiben dort abgeholt werden kann, ignoriert...gilt diese Kündigung dann als zugegangen?

Die Kündigung muss wohl in den Machtbereich des Empfängers gelangen, was ja an und für sich nicht der Fall ist, wenn er den Brief nicht erhalten hat.

Meines Wissens gilt eine Kündigung dennoch als zugestellt, wenn der Empfänger "wissen muss", dass er eine solche erhalten wird (z.B. wenn der Arbeitgeber das bereits mündlich angedroht hat) und dass dieser die Kündigung durch die Nichtannahme nicht abwehren kann???

Wenn nun vertraglich geregelt ist, dass Kündigungen per Einschreiben erfolgen müssen, kann doch unterstellt werden, dass der Empfänger (hier: ein Fitnessstudio) wissen musste, dass es sich um eine Kündigung handelte?

Wie seht ihr das?
LG
Zuerst ...
muss man wohl unterscheiden, ob es sich um ein Einwurfeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein handelt.
Der Kündigende trägt grds. die Zugangsgefahr, hat also nachzuweisen, dass die Kündigung auch tatsächlich empfangen wurde. Diesen Nachweis zu erbringen, dürfte beim Einwurfeinschreiben grds. schwer sein. Beim Einschreiben mit Rückschein könnte der Nachweis durch den Rückschein erbracht werden, wenn es denn überreicht worden wäre. Was findet sich aber im Briefkasten?: Die bloße Benachrichtigung, man könne sich - irgendein - Einschreiben abholen. Demzufolge ist zwar eine Benachrichtigung, nicht jedoch die Kündigung in den Machtbereich des angedachten Empfängers gelangt. Daher ist die Kündigung mangels Zugang grundsätzlich nicht wirksam erfolgt.
Und wie wird man nachweisen können, dass eine Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schreibens wirklich bekannt war. Vielleicht wurde sie mit den vielen Werbesendungen unbesehen und versehentlich entsorgt, weil sie einen Prospektcharakter hatte. *ggg*

Herzlich
Cabal

(Hinsichtlich einer Zugangsvereitelung, die ihr wohl meint, bin ich gespannt, wie dies allgemein gesehen wird)
**********ted20 Paar
19 Beiträge
Hmpf...
Also, wie schon geklärt: Ein Schreiben, dass man lediglich auf einem Postamt abzuholen hat, ist nicht im eigenen Machtbereich gelandet und somit nicht zugegangen.

Zugangsvereitelung wäre hier wohl auch nicht gegeben, denn das wäre z.B. der Fall, mal kurios ausgedrückt, wenn der Empfänger den Briefkasten zugeklebt hätte...

Ich wollte mal noch hinzufügen, dass ich Einschreiben mit Rückschein generell für rausgeworfenes Geld halte. Denn auch wenn der Empfänger den Empfang des Schreibens quittiert, hat er damit lediglich den Empfang IRGENDEINES Schreibens quittiert. Mitnichten ist bewiesen, dass es sich dabei um die Kündigung handelt.

Zur sicheren Übermittlung hilft hier der persönliche Einwurf unter Zeugen oder, bei finanziell-gewaltigen Willenserklärungen, u.U. sogar der Gerichtsvollzieher.

Ist beides unangemessen, etwa wegen der horrenden Gebühr oder einer zu weiten Entfernung, bin ich der Auffassung, dass ein reguläres Postschreiben genau die gleiche Gültigkeit hat, wie ein Einschreiben. Das reguläre Schreiben landet mit höherer Wahrscheinlichkeit im Briefkasten, als das Einschreiben, dass der Empfänger abholen muss.
Dahinter könnte allerdings auch wieder eine Taktik stecken, indem man einfach ein erwartetes Kündigungsschreiben nicht abholt... Naja... Ich hole zuweit aus.

Ein normaler Brief landet im Kasten und nicht auf dem Postamt und gilt damit als zugestellt!
**********tlich Mann
251 Beiträge
Heißes Thema
Also, zunächst mal zum großen Bruder, dem BGH. Der hat 2005 geurteilt, dass dann, wenn man nur den Benachrichtigungsschein über das Vorliegen eines Einschreibens erhält, dies noch nicht als Zugang gilt, es sei denn, der Empfänger musste mit dem Zugang dessen rechnen. Wenn ich also eine Kündigung im Hinblick auf irgend einen Vertrag absende, so ist bei Nichtabholung durch den Empfänger der Zugang nicht gegeben.

In deinem Fall wird das nun klein, bunt und komisch. Wendet man den BGH an, so würde es am Zugang mangeln. Allerdings, und da könnte vertraglich der Knackpunkt liegen, wurde diese besondere Schriftform vereinbart. Daher müsste dein Vertragspartner mit dem Zugang rechnen, und dementsprechend Einschreiben immer abholen. Bei einem Rechtsstreit könnte man dies so sicherlich argumentieren, wobei du je nach Rechtsform des Vertragspartners sogar noch etwas besser dastündest..

Jetzt kommt noch ein weiteres unangenehmes Thema ins Spiel: Das nennt der Rechtsverdreher arglistige Zugangsvereitelung. D.h. der Empfänger verhindert auf jede erdenklich Art und Weise den Zugang einer Willenserklärung. Also Briefkasten vernageln, Klingel abmontieren etc. Auch diesbezüglich sieht das ein wenig so aus, als wäre das unter Umständen gegeben - ja ich weiß, das ist absolut vage ausgedrückt nach dem Schema ja nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, aber das Problem tritt sehr sehr selten nur auf. Unter diesem Gesichtspunkt müsste sich dein Vertragspartner so behandeln lassen, als wenn das Schreiben zugegangen wäre.

*crazy*
Leider ist das mit dem eindeutigen Rat in so einer Situation so eine Sache, nicht nur haftugstechnisch. Aber es gibt sicherlich einen Weg den Zugang sicherzustellen oder das so hinzubiegen, dass dein Vertragspartner zumindest bei der nächsten Kündigung nicht ausweichen kann.
*****itt Frau
1.394 Beiträge
Ich würde mich mal fragen, ob diese Vereinbarung, dass die Kündigung unbedingt mit Einschreiben erfolgen MUSS, überhaupt wirksam ist. Im Umkehrschluss heißt das ja, dass alle anderen Kündigungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden, was die kündigende Partei ja extrem benachteiligt, weil sie z. B. nicht mehr rechtzeitig aus dem Vertrag rauskommt und der sich dann automatisch um noch ein Jahr verlängert.
Eine Kündigung muss zugehen. Auf das Wie kann es doch nicht ankommen. Und wenn sie der Wind zum Empfänger weht.

Am besten ist einfach die Zustellung mit PZU, die gilt bekanntermaßen mit Einwurf in den Briefkasten oder Niederlegung bei der Post als zugestellt. Ob der Empfänger das dann liest oder nicht, bleibt ihm überlassen.
Kostet auch über den Gerichtsvollzieher kein Vermögen und lohnt sich bei schwierigen Vertragsverhältnissen allemal.
Der jeweilige Einzelfall ...
... bedarf auch immer einer konkreten Betrachtung dieses Einzelfalles. Hier einige Urteilgründe von Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesarbeitsgericht (BAG), aus denen sich jeder ein eigenes Bild machen kann.

Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Erklärende die entsprechenden Fristen gewahrt (BAG, Urteile vom 25.04.1996 – 2 AZR 13/95; 27 06.2002 – 2 AZR 382/01; 07.11.2002 – 2 AZR 475/01). Wer auf Grund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen (BGH, Urteil vom 26.11.1997 – VIII ZR 22/97). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluss eines Vertrags begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1970 – IV ZR 52/69). Auch bei schweren Sorgfaltsverstößen kann der Adressat nach Treu und Glauben regelmäßig aber nur dann so behandelt werden, als habe ihn die Willenserklärung erreicht, wenn der Erklärende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte.(so BAG, Urteil vom 22.09.2005 2 AZR 366/04, Gründe).

Folglich muss beachtet werden:

Eine andere Frage ist jedoch, ob dieser Sorgfaltsverstoß innerhalb der vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen so schwer wiegt, dass es gerechtfertigt ist, den Adressaten nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltsverletzung nicht zugegangene Willenserklärung doch erreicht. Die Rechtsprechung hebt hierfür auch auf das Verhalten des Erklärenden ab. Er kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (RGZ 110, 34, 37; BGH, Urteile vom 13.06.1952 – I ZR 158/51 sowie 18. 12 1970; BAG, Urteil vom 03.04 1986). Dies folgt daraus, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung Rechtsfolgen grundsätzlich erst dann auslöst, wenn sie zugegangen ist
(so BGH, Urteil vom 26.11.1997 – VIII ZR 22/97).

LG
tipp in praktischer Hinsicht
Wenn ein Fitnessstudio es nötig hat Formvorschriften für Kündigungen in den Vertrag zu schreiben und dann formvollendete Schreiben einfach nicht abholt ist das mindestens treu- bzw. vertragswidriges Verhalten - und muss daher irgendeine Konsequenz haben rechtlich!

Mein Vorschlag zur Lösung:
Kündige sofort nochmal richtig (vorsorglich), das schadet nie und zwar indem Du den Brief selbst unter Zeugen übergibts oder unter Zeugen in den Briefkasten wirfst. Die Nichteinhaltung der Form führt ja nicht dazu, dass die erklärte Kündigung unwirksam ist! ich hoffe ich muss dafür keine Fundstelle sorgen.

Dann zahl genau solange und soviel wie nötig ist bist zu dem Zeitpunkt wo noch der ERSTEN, vereitelten Kündigung noch zu zahlen gewesen wäre. Den Rest verweigerst Du unter Hinweis auf die rechtswidrig/ treuwidrig verhinderte Kündigung.

Folge:

1. Die Wahrscheinlichkeit ist gering, dass er den Differenzbetrag einklagt und wenn doch: siehe 2.

2. Die Wahrscheinlichkeit ist gering, dass er mit der Klage durchdringt (wenn Du die beweisen kannst, dass er die KÜndigung nicht abgeholgt hat: also aufheben alles!), denn entweder muss der den Zugang der KÜndigung gegen sich gelten lassen (Zugangsverweigerung) oder Du einen SChadensersatzanspruch wegen treuwidrigem Verhalten (cic/pvv oder wie das hiess) und brauchst jedenfalls für den Differenzbetrag nicht aufkommen.

So würde ich es machen.

Und wenn er frech wird: Schreiben an die Lokalpresse, ob sie Interesse daran haben, den Fall zu beobachten.

j von KJ
In der Praxis...
...sah das Ganze so aus:

"Tut mir leid, meine Frau hat letzte Woche ein Kind bekommen, daher konnte ich das Einschreiben nicht abholen und die Post bewahrt es nur eine Woche auf"

Er hat meine Kündigung sogar schriftlich bestätigt, obwohl diese zwangsläufig verspätet eingetroffen ist!

Trotzdem vielen Dank für eure Anregungen...einige von euch gaben mit im Punkte "Zugangsvereitelung" ja sogar recht.

Ich bin trotzdem froh, dass das Ganze ohne weitere Diskussionen bzw. einen Rechtsstreit erledigt wurde.

LG kawa_paar (w)
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