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Gründungsparty Beverly (e.V.) am 24.4. powered with RBH

Gründungsparty Beverly (e.V.) am 24.4. powered with RBH
Hallo Ihr Lieben,

wegen vorrübergehenden Verlustes unserer "Erotikdiscothek"-Freundesgruppe, heute die Ankündigung
unserer "Foundation-Party" hier bei den RBHlern.

Am kommenden Freitag, 24.4., wollen wir "gründen" und feiern ... bei unseren Freunden in Kölle!

Nach einem leider verunglückten Event im Februar in Solingen (der Locationbetreiber sprang 2 Tage vor der Veranstaltung ab) nun mal wieder ein garantiert stattfindendes Event:

Foundation-Party Freundinnen und Freunde des Beverly

http://www.joyclub.de/event/415727.foundation_party_freunde_des_beverly_koeln.html

Ich hoffe man sieht sich ... in Kölle!

Lieben Gruß

Onkel Marcus
Foundation-Party in Köln
Die Satzung des neuen Vereins ...
Vereins-Satzung

§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Beverly“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist in der Eschbachstr. 147 in 42659 Solingen-Burg

§ 2 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Errichtung einer hedonistischen Versammlungsstätte, die Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Austauschs zwischen den Mitgliedern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Informations-Veranstaltungen, Zusammenkünften und die Bildung von Arbeitskreisen und öffentlichen Initiativen, die die Errichtung einer hedonistischen Versammlungsstätte zum Ziel haben.

§ 4 - Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 - Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 - Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 - Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind hier insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung von satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 - Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Beitrag beträgt pro Person und Kalenderjahr
35 € und wird nach dem bestätigten Beitrag zur Zahlung fällig.

§ 10 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 - Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 - Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Kinder- und Jugendhospiz Balthasar, Gemeinnützige Gesellschaft der Franziskanerinnen zu Olpe mbH, Maria-Theresia-Str. 42a in 57462 Olpe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Morgen ist es soweit ... Feiern mit Schwung und Fröhlichkeit
http://www.joyclub.de/event/415727.foundation_party_freunde_des_beverly_koeln.html


Das JOYclub-Team wird vor Ort sein, die Info-Broschüre wird gedruckt ... die DJs putzen ihre
prallen Scheiben ... das Bier steht im Schrank ... usw usw

So kann das zünftige Wochenende beginnen!
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