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BDSM & Polyamorie
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Diskriminiert Vermieter polyamore Familien?

*********zerl Paar
6 Beiträge
Themenersteller 
Diskriminiert Vermieter polyamore Familien?
Wir (2 Erwachsene) haben eine Wohnung bei einer Baugenossenschaft.

Wir wollen als polyamoren Familie (3 Erwachsene und eigene Kinder) zusammenleben und haben uns deshalb an unseren Vermieter gewendet.

Er kann dieses Familienmodell nicht einordnen und will sich deshalb erkundigen, bevor er entscheidet, ob er es gleichberechtigt, z.B. zur Familie mit 2 Erwachsenen und eigenen Kindern.

Auf was für aktuelle Rechtsprechung könnte er denn stoßen?

Sollen wir uns einfach einen anderen Vermieter suchen, oder die Pläne sein lassen?
******Fox Mann
2.202 Beiträge
Ich hätte das nicht einer Institution verraten, ich hätte einen auf WG gemacht.

Es ist in D strafbar in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu leben und eine weitere anzumelden oder zu beantragen.
Ansonsten ist sexuelle Freiheit ein Grundrecht, auch wenn es nicht explizit benannt ist.
*******ben Mann
3.280 Beiträge
Na er hat es doch nicht abgelehnt, sondern vielleicht hat er (wegen staatlicher Förderung) ja Vorgaben und muss schauen, ob ihr diese auch erfüllt.
Also eher offen oder gar postivie gesinnt abwarten, vielleicht ihm sogar noch passende Texte/Seiten geben ...
*******ile Mann
1.088 Beiträge
Na in jedem Fall erst einmal abwarten und nicht gleich die Flinte ins Korn werfen. Also mir ist da so rein gar nichts bekannt, was da eine Rechtsprechung zu sagen hat oder ob es dazu überhaupt was gibt.

Aber irgendwas im System Deutschland ist ja immer *snief*

Ansonsten macht doch eine WG. Dann stellen sich auch keine blöden Fragen.

Lieben Gruß
Mars
****asa Frau
997 Beiträge
*nachdenk* meine ersten Gedanken zum Thema:
• habt ihr euch schon mal selbst schlau gemacht, wie das rechtlich aussieht? Würde ja den Vermieter das nicht alleine rausfinden lassen
• sofern die Wohnung groß genug ist, kann euch keiner verbieten mit 5, 6 Personen da zu wohnen - unerheblich eurer Beziehung. Wichtig ist der Hausfrieden, es sollte sich also außerhalb der Wohnung keiner belästigt fühlen.
• wenn sich ein Vermieter gegen euch als Bewerber entscheidet, kann er das ja auch anders begründen
• Untervermietung kann der Vermieter juristisch fast nicht verbieten
• ob ihr es euch leisten könnt, den Vermieter zu wechseln, hängt von der Stadt ab, in der ihr lebt. In Berlin ist man froh, wenn man eine Wohnung hat. In Gegenden mit Leerstand könnt ihr euch vielleicht auch was passenderes suchen.

Viel Erfolg!
****asa Frau
997 Beiträge
PS: ihr schreibt „Genossenschaft“ und lebt in München. Da würde ich es mir zweimal überlegen, es mir mit dem Vermieter zu verscherzen...
*****alS
7.395 Beiträge
Ich komm nicht ganz mit. @****ow, ich else im TE nichts, was irgendwie darauf hin deutet, dass hier eingetragene Lebenspartnerschaften existieren. Ich lese nur "zusammenleben". In wiefern ist das relevant?

Was aber den Vermieter und die Situation angeht: ein Vermieter darf entschieden, an wen er vermieten möchte und an wen nicht. Es gibt aber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das gilt auch bei Miete - es sei denn, der Vermieter oder seine Angehörigen wohnen selbst im selben Gebäude (dann darf er ungleich behandeln, wenn er jemandem einfach nicht mag), oder wenn irgendein persönliches Verhältnis zwischen potentiellem Mieter und Vermieter/Angehörigen nachgewiesen werden kann (auch dann darf er ungleich behandeln).

Sprich: trifft keine der Ausnahmen zu, ist er rechtlich verpflichtet, seine persönliche Meinung zu Lebensstilen außen vor zu lassen.

Ich frag mich aber auch - warum habt ihr das so offen gelegt? Einfach fragen ob es in Ordnung ist wenn eine weitere Person bei euch einzieht. Kann ja "ein guter Freund" sein, mit dem ihr "eine WG gründet", falls der Vermieter überhaupt nachfragt.
Ist die Wohnung für genug Leute ausgelegt (ansonstne darf u.U. gar nicht an so viele Leute vermietet werden), freut einen Vermieter in der Regel ein dritter Mieter, der im Vertrag aufkommt - ist ja eine weitere Sicherheit dafür, das die Miete auch gezahlt wird.
*****alS
7.395 Beiträge
Zitat von ****asa:
- sofern die Wohnung groß genug ist, kann euch keiner verbieten mit 5, 6 Personen da zu wohnen - unerheblich eurer Beziehung. Wichtig ist der Hausfrieden, es sollte sich also außerhalb der Wohnung keiner belästigt fühlen.

Das stimmt so nicht ganz. Der Vermieter muss keinen Zuzug von irgendwem zulassen, der nicht im Mietvertrag steht. Besuch darf er nicht unterbinden, aber wenn jemand da dauerhaft lebt, muss das genehmigt werden. Egal, ob die Person, die mit einzieht, auf dem Papier Mieter wird, oder Untermieter, oder garnicht auftaucht.

Zitat von ****asa:
- wenn sich ein Vermieter gegen euch als Bewerber entscheidet, kann er das ja auch anders begründen
Ja. Und aufgrund des AGG (siehe oben) wird er das u.U. auch müssen. Allerdings ist es leider nicht so schwer, andere Gründe zu (er)finden.

Zitat von ****asa:
- Untervermietung kann der Vermieter juristisch fast nicht verbieten
Das ist richtig. Die Genehmigung dafür ist in der Regel Formsache.
Einen Mit-Mieter im Vertrag hinzuzufügen ist mitunter wesentlich komplizierter als ein Untermieter.
******Fox Mann
2.202 Beiträge
Zitat von *****alS:
Ich komm nicht ganz mit. @****ow, ich else im TE nichts, was irgendwie darauf hin deutet, dass hier eingetragene Lebenspartnerschaften existieren. Ich lese nur "zusammenleben". In wiefern ist das relevant?
Ich las auch nichts, was darauf hindeutet. Aber auch nichts was dagegen spricht.

Mit Mietthemen hat das nichts zu tun, in so fern ist es nicht relevant.

Es ist der einzige Aspekt von dem ich weiß, der für uns rechtlich überhaupt relevant ist. Mal abgesehen vom Verbot der Polygamie in D.
*********zerl Paar
6 Beiträge
Themenersteller 
Die Genehmigungen für zweite Mitbewohner und Untervermietung hat er Ausgeschlossen, deshalb die Offenlegung.

Was er herausbekommen will, ist ob also eine gleichwertige Familie und damit keiner der beiden Fälle vorliegt.

@****ow unser Vorstand hat auch als erstes dieses Beispiel gebracht, um damit zu veranschaulichen, dass so eine Familie rechtlich nicht anerkannt sei.
*****alS
7.395 Beiträge
Vermutlich könntet ihr gegen die Ablehnung von Untervermietung vorgehen. Es gibt tatsächlich nur wenige Fälle, wo ein Vermieter das verbieten kann. Im Zweifelsfall mal einen Anwalt oder den Mieterschutzbund kontaktieren.

Entsprechende Klauseln in Mietverträgen, die Untervermietung verbieten, sind im übrigen i.d.R. unwirksam.
*******See Frau
1.072 Beiträge
Da kann man aber erst gegen vorgehen, wenn man schon ein Mietvertrag hat. Wenn es noch gar nicht zur Mietvertragsunterzeichnung gekommen ist hat man auch gar keine Grundlage irgendetwas anzufechten. Der Vermieter hat ja freie Mieter Wahl.
*****alS
7.395 Beiträge
So wie ich das verstanden habe, sind die TE bereits Mieter.
****eri Mann
63 Beiträge
1: er sagt er erkundigt sich und will euchvgleichberechtigt behandeln. Er sagt nicht, es sei blöd und er haut keine Vorurteile raus. So gesehen habt ihr die beste Reaktion bekommen, die ihr erwarten konntet.
Macht nicht den Fehler ihn von euch aus vorzuverurteilen, indem ihr ihm untetstellt er würde euch automatisch diskriminieren.

2: er kann Untervermuetung untersagen. Nicht jedoch eine WG.

3: greift ihm unter die Arme und sucht ihm seriöse
*****alS
7.395 Beiträge
Zitat von ****eri:
2: er kann Untervermuetung untersagen. Nicht jedoch eine WG.
Das stimmt so nicht. Zuzug von Angehörigen kann er nicht unterbinden. Zuzug anderer sehr wohl - und zwar sogar einfacher als Untervermietung. Als berechtitges Interesse einer Untervermietung (die erin Verbot des Vermieters fast unmöglich macht) gilt z.B. shcon die Tatsache, dass man scih dann die Miete besser leisten kann.
Abhängig von der Grösse der Wohnung . . .
. . . und für wieviele Personen sie ausgelegt isr, ohne dass von Überbelegung (z.B. 10 Handwerker auf Montage in einer 2-Zimmerwohnung) gesprochen werden kann. Dagegen - zum Schutz der Mietsache und auch der Mitbewohner/Umlagen - kann der Vermieter erfolgreich vorgehen.

Wenn eine Einzelperson sich eine 100m2 Wohnungn leistet und sich dann irgendwann überlegt, doch mit einer 2. oder 3.+ Person zusammenzuziehen, kann 'Untervermietung' 10x ausgeschlossen sein, sie ist ungültig. Nicht alles, was in Mietverträgen steht, entspricht dem geltenden Recht.

Wichtig ist nur, dass die Untervermietung 'angezeigt' - sprich - der Vermieter . . . vorab . . . informiert wird.

Tipp: Mieterschutz fragen.
********frau Frau
109 Beiträge
laut anwaltsauskunft:
1.
erlaubnis des vermieters einholen (habt ihr gemacht/versucht)
2.
außer bei entstehender überbelegung der wohnung gilt:

"Gänzlich verbieten oder verhindern kann der Vermieter den Zuzug des Partners nicht. Hierzu braucht es nur ein „berechtigtes Interesse“ des Mieters, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt. Dieses Interesse besteht im Fall des Zuzugs des Partners immer.
Konkret müssen Mieter den Lebensgefährten mit seinem Namen, der derzei­tigen Anschrift und Tätigkeit im Schreiben aufführen und den Wunsch nach Aufnahme in die Wohnung begründen (in diesem Fall etwa den Wunsch nach einer gemein­samen Lebens­ge­staltung). Außerdem sollten Mieter vermerken, dass dieser Wunsch erst nach dem Abschluss des Mietver­trags einge­treten ist."

! "DES partners", "DES mieters"! hier geht das bgb von der klassischen 2er-beziehung aus!!!

3.
"Eine weitere Möglichkeit ist die Ablehnung aufgrund der Person, die einziehen soll. (...) Unzumutbar könnten Partner dann sein, wenn sie bekannte Störenfriede oder als unbere­chenbare Kapital­ver­brecher auffällig geworden sind."
ob hier "moralische" gründe ins feld geführt werden könnten, darüber müsste ggfs ein gericht entscheiden.

auf grundsätzliche gleichbehandlung mono- und polyamorer konstellationen kann hier vermutlich nicht insistiert werden, da das bgb diese nicht vorsieht
*******erli Paar
4.368 Beiträge
Es ist in D strafbar in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu leben und eine weitere anzumelden oder zu beantragen.

Was machen dann nur all die Männer, die mit mehr als einer Frau verheiratet sind und mit allen Frauen gemeinsame Kinder haben ?

https://www.welt.de/politik/ … -trotz-Mehrehe-moeglich.html

Die Haltung des deutschen Staates zur Mehrehe ist mit Blick auf Gesetze und Urteile bislang nicht eindeutig. Streng genommen ist die Doppelehe strafrechtlich verboten. Solche Fälle werden aber nur selten bekannt und landen nicht oft vor Gericht.

Das Verbot lässt zudem Ausnahmen zu: Strafbar ist nur die Schließung einer Vielehe in Deutschland, nicht aber das Fortführen, wenn sie zuvor im Ausland geschlossen wurde. Vom Verbot unberührt bleiben zudem Ehen, die in Deutschland nicht standesamtlich, sondern von Imamen geschlossen werden.

Also einfach im Ausland heiraten oder sonstige Formen der Partnerschaft nutzen.
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