Auf das Bild muss gar nichts drauf, oder drunter!
In deutschland greift hier die Panoramafreiheit.
http://www.drbuecker.de/beit … ografieren_nicht_erlaubt.htm
Vorrausgesetzt, das Bild wird in Deutschland veröffentlicht. Was auf einer .de seite gegeben ist.
Wenn man jetzt das Urteil zu christos verhülltem Reichstag anführen will, so bleibt da ja noch anzumerken, dass der Reichstag komplett verhüllt war. Wird allerdings ein (historisch signifikantes) Gebäude durch ein Kunstwerk ergänzt (in diesem Fall beleuchtung - wobei auch da überaus fraglich ist, in wie weit dies als Schützenswert zu erachten ist), wird das weniger Signifikante Kunstwerk zum Beiwerk. Erst recht im Fall der Eifelturmbeleuchtung...
http://de.wikipedia.org/wiki/Beiwerk
Auf die beiden Bilder angewendet:
Das erste Bild zeigt den Eifelturm, von öffentlichem Gebiet aus. Das Foto legt motivisch gesehen keinen besonderen Wert auf die Beleuchtung. Gedeckt durch Panoramafreiheit, darf man dieses Bild in Deutschland verkaufen und verbreiten
Etwas anderes wäre es (VIELLEICHT!) wenn das Bild 3-4 EV Unterbelichtet wäre, und man NUR die Lichter erkennt, wie sie ansatzweise die form des Eifelturms bilden. Dann liegt das Hauptaugenmerk ja auf den Lichtern.
Zweites Bild:
Architektonische aufnahme eines Fußes + Fahrstuhl. Da ist zwar Licht, aber das ist an sich noch kein Kunstwerk (Schöpfungshöhe).
Aber, wenn man etwas falsches nur oft genug verbreitet, glauben es irgendwann alle...
Im Umkerhschluss würde das bedeuten, dass ich jedes Gebäude urheberrechtlich schützen kann, wenn ich es nur mit ein paar LED Scheinwerfern anstrahle.
Christos Reichtstag ist da etwas vollkommen anderes, weil ja das eigentliche Bauwerk nicht mehr zu sehen war.
Die franzosen mögen da andere gesetze haben, um auch noch nach 127 Jahren den maximalen Profit aus ihrem Stadtwahrzeichen zu schlagen... Aber französische Gesetze greifen hier nicht.
Kurzer nachtrag noch: Man beachte Im Christo-Urteil Punkt 6:
http://lexetius.com/2002,413
Unberührt hiervon bleiben andere vom Gesetz privilegierte Nutzungen. So sind Aufnahmen eines solchen Kunstwerks für private Zwecke ohne weiteres zulässig. Auch für die Berichterstattung über Tagesereignisse enthält das Gesetz eine Ausnahme vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers.
In dem Streitfall ging es ja explizit um eine Vermarktung des Motives auf Postkarten. Der private gebrauch - unter den auch die veröffentlichung hier fällt, ist also davon ausgenommen.