Ich habe nur den Fall eines OLG Hamburg-Urteils gefunden.
Dort ging es darum, dass ein
Presse-Fotograf trotz wiederholter Aufforderung nicht mit dem Fotografieren aufgehört hat. Daraufhin wendete der Fotografierte Gewalt an. Das Landgericht Hamburg verurteilte die Gewalt, das OLG hob das Urteil auf - weil die Gewalt gerechtfertigt sein könnte - und verwies die Sache wieder an das Landgericht.
Dazu ist folgendes zu sagen:
Es ging um einen Presse-Fotografen, der Bilder eines Angeklagten vor Prozessbeginn machte und diese veröffentlichen wollte (Presse eben). Es ging um einen Rentner, bei dem ein Nachbarschaftsstreit zur Körperverletzung geführt hatte. Da gilt erstmal das KunstUrhG, dass die Persönlichkeit schützt.
Genau das hat das OLG gemeint. Der Fotograf hat nur fotografiert, um die Bilder zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Bilder könnte rechtswidrig sein und in einem solchen Fall wäre Gewalt als Notwehr zu rechtfertigen.
Das OLG hat auch nichts abschließend beurteilt. Es hat darauf hingewiesen, dass es Gründe
geben könnte, in denen die Gewalt gerechtfertigt ist und dass das Landgericht dies bei seiner Urteilsfindung zu berücksichtigen hätte. Wie das Landgericht dann endgültig geurteilt hat, ist mir unbekannt.
In einem Kommentar wurde gesagt:
Wie so häufig, kommt es also auf die konkreten Umstände an. In jedem Fall hat der Rentner richtig gehandelt, als er den Fotografen zunächst lautstark angeschrien und ihn aufgefordert hat, mit dem Fotografieren aufzuhören. Die Chance, dass der Fotograf darauf reagiert, bestand durchaus und dann wäre der Angriff durch das mildere Mittel des Anschreiens beendet worden.
Wenn aber solche Mittel nichts helfen, ist es nach Auffassung des Gerichts durchaus gerechtfertigt, einmal kräftig auf die Kamera zu schlagen, die sich vor dem Gesicht des Fotografen befindet. Ihm gleich eine Tracht Prügel zu verpassen, wäre dagegen nicht in Ordnung gewesen. Das wäre schlicht übertrieben gewesen und nicht erforderlich, um den Fotografen abzuwehren.
Wenn keine Absicht der Veröffentlichung besteht, fällt die ganze Argumentation in sich zusammen. Dann kann es nicht zu einem Verstoß gegen das KunstUrhG kommen, und dann ist alles legal. Ebenso, wenn der Knipser auf das Anschreien hin aufhört.
Ein anderer Kommentar
Die Gewalt darf dabei aber nicht so weit gehen, dass die Kamera zu Bruch geht, das wäre in den meisten Fällen nicht verhältnismäßig.
Der Handyweitwurf ist also nicht gerechtfertigt, das wäre Sachbeschädigung.
**********ucher:
Einfach mal googeln "Persönlichkeitsrecht und Notwehr
Wenn du was anderes weißt, dann google doch selbst und bring hier Belege statt unbewiesene Behauptungen aufzustellen. Ob Laie oder Anwalt, immer erst genau lesen, mehrere Quellen und Kommentare verwenden und sich die betroffenen Gesetze im Original ansehen.
******955:
und ja auch darf am FKK strand fotos gemacht werden aber nach den neuen daten schutz nur mit einwiligung der personen. selb ich brauche eine von meine Freundin wen ich die bilder hir rein setze.
Genau das ist der Unterschied. Wenn du Bilder im Internet veröffentlichst, brauchst du die Erlaubnis. Diese ergibt sich zum einem aus dem KunstUrhG und zum anderen aus der neuen DSGVO. Die DSGVO schließt Privatpersonen erstmal aus (nicht den Pressefotograf), sofern diese sich im privaten Umfeld bewegen. Solange nichts veröffentlicht wird, ist alles ok. Private Bilder für mich selbst sind private Bilder. Private Bilder für das Internet (hier 2,9 Mio. Joyler) sind öffentliche Bilder - und erst dann greift die DSGVO.
****hh:
Zivilrechtlich hast du ggf. einen Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB (auch wenn dort von Eigentum die Rede ist, ist eine analoge Anwendung auf andere Rechtsgüter durchaus üblich), ein Löschungsanspruch ergibt sich daraus aber nicht zwingend.
Zivilrecht heißt: Du musst zum Anwalt gehen und klagen. Wobei schon die Identitätsfeststellung nicht einfach sein wird, wenn der Betroffene sich weigert. Wenn du die Polizei rufst, zuckt die mit den Schultern, weil die für Zivilrecht nicht zuständig sind. Ergo: Kein Platzverweis, weil nicht alles verboten ist, was sich nicht gehört.
Ich folge hier Sirahh. Du könntest privat klagen. Aber private Streitigkeiten rechtfertigen weder das Wegnehmen von Eigentum noch körperliche Gewalt.
normal ja aber ich stell es sicher
Wer gibt freiwillig sein Handy weg?
Vergesst nicht die Ausgangslage: du selbst hast dich in der Öffentlichkeite nackig gemacht und Tausend Menschen können dich in deiner Nacktheit sehen. Einer von den Tausend hat davon ein paar Fotos gemacht. Was ist bitte daran besonders schützenswert? Wer sich schützen will, behält die Buxe an.
Fremde Erwachsene ungefragt am FKK-Strand zu fotografieren ist ungehörig, unappetitlich, widerlich, unmoralisch, aber das war's dann leider auch.