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FKK in NRW
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Smartphone am FKK-Strand - bei Günzburg169
Ich hatte heute ein besonderes Erlebnis an einem FKK-See in Bayern…
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Mit Klamotten und Handy im FKK Bereich

*********via59 Paar
1.062 Beiträge
Was für einen Sinn...
soll es machen, hier an dieser Stelle lang und breit darüber zu diskutieren? Einzig und allein vor Ort die Initiative ergreifen und ansprechen bringt etwas, alles andere nicht.
**********ucher Mann
4.828 Beiträge
*********via59:
Was für einen Sinn...
soll es machen, hier an dieser Stelle lang und breit darüber zu diskutieren? Einzig und allein vor Ort die Initiative ergreifen und ansprechen bringt etwas, alles andere nicht.

Nun, hier werden Meinungen ausgetauscht, mögliche Szenarien erörtert und Ideen entwickelt, wie man sich (gemeinsam) gegen solche Fehlverhaltensweisen zur Wehr setzen kann. Ein sehr sinnvoller Thread daher, wie ich finde.
*****608 Mann
3.300 Beiträge
Der Sinn ist einfach der, das man sich drüber Austauscht. Beschäftigt einen doch schon... einfach das Erlebte zu Verarbeiten und das ist gut so. Was und wie man dann damit in der Praxis am Strand umgeht, das steht auf einen anderen Blatt Papier. Ich nenne das hier auch mal Hilfe zur Selbsthilfe.. die einen nehmen es an, die anderen brauchen es nicht.
******955 Mann
376 Beiträge
Also wenn ich jemanden seh der Fotos macht den nehme ich das Handy weg und ruf die Polizei und die mach eine Anzeige den das löschen vom Handy reicht mir nicht ,weil heute alle Bilder in die Couch geht..
*******paar Paar
919 Beiträge
Uns wäre egal wie sie da liegen nur wenn er von uns Bilder macht gäbe es stress und das ganz gewaltig ich würde testen wie weit ich sein handy schmeißen könnte.
****hh Paar
809 Beiträge
Gefährliches Halbwissen
*********schen:
Zustände !!!!!!!!!
Zustände sind das !
Wenn es sich um einen ausgewiesenen
FKK-Bereich handelt muß da ja jemand
für Abhilfe da sein.
Das ist Belästigung und fotografieren
nach dem Mediengesetz eine Straftat.
Platzverweis und Anzeige !


Ich stelle fest: Du hast nicht Jura studiert und verstehst auch nicht soviel davon. Zwar bin ich „nur“ Schöffe (seit 5 Jahren, Landgericht Hamburg, Große Strafkammer) und mit einer Anwältin verheiratet, aber dass du Murks schreibst, sehe sogar ich.

In D gibt es kein „Mediengesetz“, es gibt ein Kunsturhebergesetz. Dieses bezieht sich ausschließlich auf die Veröffentlichung, nicht auf das Erzeugen von Bildern.

Das einzige, was in Betracht kommt, ist §201a StGB (Strafgesetzbuch, nix Mediengesetz). Und selbst das ist bei Lichte betrachtet knifflig, weil fraglich ist, ob eine öffentliche FKK-Lokation zum „Höchstpersönlichen Lebensbereich“ einer dort befindlichen Person gehört. Da es sich um eine öffentliche Lokation handelt, würde ich das bestreiten. Solange du nicht unter 18 bist oder so aussiehst („Scheinjugendlicher“) und keine Veröffentlichung vorliegt, kannst du da nicht sonderlich viel gegen machen.

Etwas vollkommen anderes wäre es, wenn jemand in deiner Wohnung (z. B. im Bad) eine Kamera versteckt. Dann ist dein höchstpersönlicher Lebensbereich betroffen und 201a wird einschlägig.

Zivilrechtlich hast du ggf. einen Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB (auch wenn dort von Eigentum die Rede ist, ist eine analoge Anwendung auf andere Rechtsgüter durchaus üblich), ein Löschungsanspruch ergibt sich daraus aber nicht zwingend.

Zivilrecht heißt: Du musst zum Anwalt gehen und klagen. Wobei schon die Identitätsfeststellung nicht einfach sein wird, wenn der Betroffene sich weigert. Wenn du die Polizei rufst, zuckt die mit den Schultern, weil die für Zivilrecht nicht zuständig sind. Ergo: Kein Platzverweis, weil nicht alles verboten ist, was sich nicht gehört.

Sowas könnte man nur erreichen, wenn es sich um privaten Grund handelt, dann kann das Hausrecht Anwendung finden (aber eben auch nicht durch dich, wenn der Grund und Boden dir nicht gehört / nicht von dir gemietet ist).

Ja, die Antwort passt dir nicht, aber Rechtslage ist Rechtslage. Und mit einer Sachbeschädigung oder physischer Gewalt zu reagieren ist gefährlich, der Schuss kann nach hinten losgehen, wenn der andere eben doch mehr juristische Sachkenntnis hat als du (was - mit Verlaub - so schwierig nicht ist).



Ralf

PS: Dass das moralisch verwerflich ist, darüber brauchen wir nicht zu reden. Aber mit dem Wort „strafbar“ sollte man vorsichtig sein. Nicht alles, was moralisch verwerflich ist, ist auch verboten - und nicht alles, was verboten ist, ist auch strafbar.

Man darf am FKK-Strand also durchaus Bilder von Personen machen, solange sie nicht unter 18 sind, sie auch nicht so aussehen und man diese Bilder nicht veröffentlicht. Wenn es sich um einen besonderen FKK-Strand handelt und du diesen dokumentieren willst, gehen einzelne Personen ggf. sogar als Beiwerk durch, dann kann man es sogar veröffentlichen. Es sollte aber knifflig sein, einen FKK-Strand als Sehenswürdigkeit zu deklarieren *zwinker*

PPS: Dieses Posting ist keine Rechtsberatung.
**********r6672 Paar
1.603 Beiträge
Gruppen-Mod 
In D gibt es kein „Mediengesetz“, es gibt ein Kunsturhebergesetz. Dieses bezieht sich ausschließlich auf die Veröffentlichung, nicht auf das Erzeugen von Bildern.

Doch, es gibt sogar mehrere Landesmediengesetze ... aber die haben ganz sicher keinerlei Bezug zu dem Thema hier. *g*
****hh Paar
809 Beiträge
Ok, ich wollte nicht noch abstrusere Zusammenhänge herstellen als unser Hobbyjurist.

Aufklärung war mein Ziel, nicht Komplettierung der Verwirrung. *zwinker*


Ralf
**********ucher Mann
4.828 Beiträge
Was in der rechtlichen Bewertung noch fehlt, ist das neue Datenschutzgesetz (DSGVO: Datenschutzgrundverordnung), wonach schon das Erheben von Daten, wozu auch das Anfertigen von Personenfotos gehört, einem Erlaubnisvorbehalt unterliegt. Heißt, der Fotograf muss mich vorher fragen, ob er ein Foto von mir machen darf, ansonsten ist das erstmal unzulässig, gleichgültig, ob ich darauf nackt oder angezogen abgebildet bin. Heißt im Umkehrschluss, ich kann es mir auch ausdrücklich verbitten, das mich jemand fotografiert. Und ich kann mich gegen unbefugtes Fotografiertwerden wehren, an Ort und Stelle oder im nachhinein ggf. mit juristischer Unterstützung.
*********nackt Paar
7.438 Beiträge
Das sehe ich ähnlich. §201 STGB wird nicht greifen, wann man sich selbst im öffentlichen Bereich nackig macht. Ich hätte - als interessierter Laie - auch keine Idee, aufgrund welches Paragrafens der Handy-Knipser zu belangen wäre. Auch die neue DSGVO dürfte bei privat gemachten Fotos, die nicht veröffentlicht werden, nicht greifen. Aber es kommt noch besser:

******955:
Also wenn ich jemanden seh der Fotos macht den nehme ich das Handy weg und ruf die Polizei

STGB § 249 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

*******paar:
ich würde testen wie weit ich sein handy schmeißen könnte.

STGB § 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.


Wenn dann noch beim Wegnehmen Gewalt ins Spiel kommt:

STGB § 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.


Andererseits, wenn der andere mehr Muckis hat als man selbst, kann's auch mit blutendem Gesicht und ohne Zähne enden.

In privaten FKK-Bereichen kann man die Aufsicht rufen, damit diese mit dem Hausrecht droht und den Fotografen vom Platz verweist. Ansonsten kann laut rufen "hören Sie auf, mich zu filmen", "hey Leute schaut mal her, der filmt hier die FKKler". Öffentlichkeit herstellen, moralischen Druck ausüben, ok. Aber wer gewalttätig wird, stellt sich nur selber ins Abseits.

Wobei uns sowas noch nie passiert ist.
*****see Mann
1.139 Beiträge
FKK
Es wäre aber trotzdem sehr interessant an welchen Strand oder Ort das ist?
**********ucher Mann
4.828 Beiträge
Nun ... lächel ... Raub ist das sicher nicht, wenn man dem "Fotografen" das Handy oder den Fotoapparat wegnimmt und die Polizei hinzuzieht. Da fehlt schon die Absicht, sich das Handy rechtswidrig zuzueignen.

Je nach Vorgehensweise kommen natürlich Körperverletzung und Sachbeschädigung in Betracht. Hier könnte jedoch eine Strafbarkeit des sich wehrenden Foto-Opfers entfallen, weil die Handlung durch Notwehr gerechtfertigt ist (Stichwort: Notwehrfähigkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts).

Also man ist keineswegs wehr- und rechtlos, wenn man sich unmittelbar gegen so einen Fotoangriff wehrt, zur Not auch mit Gewalt.
*******eet Mann
404 Beiträge
UNFASSBAR
also, dass es solche spanner gibt, ist klar, aber wenn die Handy zücken ist ein no go…...wir fkkler müssen zusammen halten....lg.
*********nackt Paar
7.438 Beiträge
Ok, ich bin juristischer Laie. Aber wenn ich jemand etwas wegnehme, und dann, wenn die Polizei kommt, erkläre, ich wollte es nur "sicherstellen", ob die Polizei mir das glaubt, wenn der andere von Diebstahl, Raub oder Nötigung spricht?

**********ucher:
Hier könnte jedoch eine Strafbarkeit des sich wehrenden Foto-Opfers entfallen, weil die Handlung durch Notwehr gerechtfertigt ist

STGB § 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Notwehr könnte imho nur greifen, wenn der Fotograf sich irgendwie schuldig - "rechtwidriger Angriff" steht im Gesetz - gemacht hätte. Aber solange keiner eine Idee hat, was das sein könnte, und der Fotograf sich nur unmoralisch, aber ansonsten legal verhält, wie soll man dann Notwehr rechtfertigen?

Notwehr gegen legales Vehalten? Dann könnte eher der angegriffene Fotograf auf Notwehr plädieren, wenn man ihm mit Gewalt kommt.

Ich würde es nicht darauf ankommen lassen, nachher die Sache vor Gericht ausfechten und auf mildernde Umstände hoffen zu müssen. Lieber packe ich zusammen und gehe.

Überhaupt, wir sich irgendwelche verwackelten Handybilder besorgen muss, um sich selbst aufzugeilen, weil er keine anderen Perspektiven auf einen Orgasmus hat, ist imho eine so arme Socke, dass er mir eher leid tut als mich empört.
**********ucher Mann
4.828 Beiträge
Ok, ich bin kein juristischer Laie, deswegen meine Antwort auf deinen Beitrag. *zwinker*

Nein, es ist doch so, dass unser Persönlichkeitsrecht und darin eingeschlossen auch das Recht am eigenen Bild u.a. grundgesetzlich geschützt ist. Und dieses Recht kann man gegen rechtswidrige Eingriffe verteidigen im Wege der Notwehr, das ist juristisch anerkannt. Wenn ich also nackt am FKK-Strand liege und meine Persönlichkeit dort relativ ungeschützt präsentiere, haben Dritte das zu respektieren und mich nicht zu fotografieren, wenn ich das nicht will, ganz klar. Wer das dennoch tut, greift mich in meinem Persönlichkeitsrecht an und ich bin berechtigt, diesen Angriff zu unterbinden.
**********ucher Mann
4.828 Beiträge
PS: Einfach mal googeln "Persönlichkeitsrecht und Notwehr", da kommt dann dieser Fall aus Hamburg, wo ein Angeklagter im oder auf dem Weg zum Gerichtssaal einem Fotografen gegen die Kamera geschlagen hat. Da werden die Zusammenhänge ganz verständlich erläutert. Und hier bei uns am FKK-Strand kommen bestimmt auch keine übergeordneten Interessen der Pressefreiheit ins Spiel. Das ist schlicht unzulässig, dort Menschen ungefragt oder gegen ihren ausdrücklichen Willen zu fotografieren.
******955 Mann
376 Beiträge
sinnlich_nackt
normal ja aber ich stell es sicher und übergeb es der polizei die den rest über nehmen.
und ja auch darf am FKK strand fotos gemacht werden aber nach den neuen daten schutz nur mit einwiligung der personen. selb ich brauche eine von meine Freundin wen ich die bilder hir rein setze.
Da aber keiner weis was der Fremde da mit macht muss er sich löschen ( Datenschutz)
*******2603 Mann
114 Beiträge
Handy in der Sauna
Ich kenne zum Beispiel eine Sauna bei uns im Osten in der das Handy mit im Saunabereich darf! Allerdings muss dann ein auffälliger neonroter Punkt auf die Kameralinse geklebt werden.

Das finde ich wieder eine gute Sache das dich manche Betreiber darüber auch Gedanken machen.
*********nackt Paar
7.438 Beiträge
Ich habe nur den Fall eines OLG Hamburg-Urteils gefunden.

Dort ging es darum, dass ein Presse-Fotograf trotz wiederholter Aufforderung nicht mit dem Fotografieren aufgehört hat. Daraufhin wendete der Fotografierte Gewalt an. Das Landgericht Hamburg verurteilte die Gewalt, das OLG hob das Urteil auf - weil die Gewalt gerechtfertigt sein könnte - und verwies die Sache wieder an das Landgericht.

Dazu ist folgendes zu sagen:
Es ging um einen Presse-Fotografen, der Bilder eines Angeklagten vor Prozessbeginn machte und diese veröffentlichen wollte (Presse eben). Es ging um einen Rentner, bei dem ein Nachbarschaftsstreit zur Körperverletzung geführt hatte. Da gilt erstmal das KunstUrhG, dass die Persönlichkeit schützt.

Genau das hat das OLG gemeint. Der Fotograf hat nur fotografiert, um die Bilder zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Bilder könnte rechtswidrig sein und in einem solchen Fall wäre Gewalt als Notwehr zu rechtfertigen.

Das OLG hat auch nichts abschließend beurteilt. Es hat darauf hingewiesen, dass es Gründe geben könnte, in denen die Gewalt gerechtfertigt ist und dass das Landgericht dies bei seiner Urteilsfindung zu berücksichtigen hätte. Wie das Landgericht dann endgültig geurteilt hat, ist mir unbekannt.

In einem Kommentar wurde gesagt:
Wie so häufig, kommt es also auf die konkreten Umstände an. In jedem Fall hat der Rentner richtig gehandelt, als er den Fotografen zunächst lautstark angeschrien und ihn aufgefordert hat, mit dem Fotografieren aufzuhören. Die Chance, dass der Fotograf darauf reagiert, bestand durchaus und dann wäre der Angriff durch das mildere Mittel des Anschreiens beendet worden.
Wenn aber solche Mittel nichts helfen, ist es nach Auffassung des Gerichts durchaus gerechtfertigt, einmal kräftig auf die Kamera zu schlagen, die sich vor dem Gesicht des Fotografen befindet. Ihm gleich eine Tracht Prügel zu verpassen, wäre dagegen nicht in Ordnung gewesen. Das wäre schlicht übertrieben gewesen und nicht erforderlich, um den Fotografen abzuwehren.

Wenn keine Absicht der Veröffentlichung besteht, fällt die ganze Argumentation in sich zusammen. Dann kann es nicht zu einem Verstoß gegen das KunstUrhG kommen, und dann ist alles legal. Ebenso, wenn der Knipser auf das Anschreien hin aufhört.

Ein anderer Kommentar
Die Gewalt darf dabei aber nicht so weit gehen, dass die Kamera zu Bruch geht, das wäre in den meisten Fällen nicht verhältnismäßig.
Der Handyweitwurf ist also nicht gerechtfertigt, das wäre Sachbeschädigung.

**********ucher:
Einfach mal googeln "Persönlichkeitsrecht und Notwehr

Wenn du was anderes weißt, dann google doch selbst und bring hier Belege statt unbewiesene Behauptungen aufzustellen. Ob Laie oder Anwalt, immer erst genau lesen, mehrere Quellen und Kommentare verwenden und sich die betroffenen Gesetze im Original ansehen.

******955:
und ja auch darf am FKK strand fotos gemacht werden aber nach den neuen daten schutz nur mit einwiligung der personen. selb ich brauche eine von meine Freundin wen ich die bilder hir rein setze.

Genau das ist der Unterschied. Wenn du Bilder im Internet veröffentlichst, brauchst du die Erlaubnis. Diese ergibt sich zum einem aus dem KunstUrhG und zum anderen aus der neuen DSGVO. Die DSGVO schließt Privatpersonen erstmal aus (nicht den Pressefotograf), sofern diese sich im privaten Umfeld bewegen. Solange nichts veröffentlicht wird, ist alles ok. Private Bilder für mich selbst sind private Bilder. Private Bilder für das Internet (hier 2,9 Mio. Joyler) sind öffentliche Bilder - und erst dann greift die DSGVO.

****hh:
Zivilrechtlich hast du ggf. einen Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB (auch wenn dort von Eigentum die Rede ist, ist eine analoge Anwendung auf andere Rechtsgüter durchaus üblich), ein Löschungsanspruch ergibt sich daraus aber nicht zwingend.

Zivilrecht heißt: Du musst zum Anwalt gehen und klagen. Wobei schon die Identitätsfeststellung nicht einfach sein wird, wenn der Betroffene sich weigert. Wenn du die Polizei rufst, zuckt die mit den Schultern, weil die für Zivilrecht nicht zuständig sind. Ergo: Kein Platzverweis, weil nicht alles verboten ist, was sich nicht gehört.

Ich folge hier Sirahh. Du könntest privat klagen. Aber private Streitigkeiten rechtfertigen weder das Wegnehmen von Eigentum noch körperliche Gewalt.

normal ja aber ich stell es sicher
Wer gibt freiwillig sein Handy weg?

Vergesst nicht die Ausgangslage: du selbst hast dich in der Öffentlichkeite nackig gemacht und Tausend Menschen können dich in deiner Nacktheit sehen. Einer von den Tausend hat davon ein paar Fotos gemacht. Was ist bitte daran besonders schützenswert? Wer sich schützen will, behält die Buxe an.

Fremde Erwachsene ungefragt am FKK-Strand zu fotografieren ist ungehörig, unappetitlich, widerlich, unmoralisch, aber das war's dann leider auch.
******955 Mann
376 Beiträge
sinnlich_nackt
Nein ebend nicht weil es nich aus zu schlissen ist das er eine zweite oder gar eine3 person es zeigt oder wen das haandy ab handen kommt kann keiner mehr garantiren das sie privat bleiben also kann ich es verlangen das sie aufen Handy und der coud gelöscht werden..

PS was schon 1 mal gemacht wurde , natürlich nur von der Polizei.
****hh Paar
809 Beiträge
**********ucher:
Was in der rechtlichen Bewertung noch fehlt, ist das neue Datenschutzgesetz (DSGVO: Datenschutzgrundverordnung),

Auch falsch. Wenn der Fotografierer eine Privatperson ist, gilt das nicht.

Ralf *u. a. Datenschutzberater *zwinker*

**********ucher:
Nun ... lächel ... Raub ist das sicher nicht, wenn man dem "Fotografen" das Handy oder den Fotoapparat wegnimmt und die Polizei hinzuzieht. Da fehlt schon die Absicht, sich das Handy rechtswidrig zuzueignen.

Die es seinem rechtmäßigen Eigentümer zurück gibt, der nichts Verbotenes gemacht hat.
****hh Paar
809 Beiträge
******ger:
Handy in Sauna
geht ja mal gar nicht.
Hier ist der Betreiber gefragt und sollte das in seiner Hausordnung stehen haben.
Er hat Hausrecht und kann solchen Menschen die Benutzung untersagen.

Schwierig. Ich z. B. darf wegen der eingebauten Kamera mein iPad nicht mit in die Sauna nehmen. Wenn ich aber ein paar berufliche Unterlagen oder Bücher lesen will, stehe ich da (ich lese nur eBooks, selbst meine Zeitung bekomme ich nur digital).

Mir ist übrigens völlig egal, wer mich nackt fotografiert, solange er es nicht veröffentlicht. Spanner sind für mich arme Würstchen, die mein Mitleid verdienen.


Ralf
**********ucher Mann
4.828 Beiträge
@****hh: Natürlich gilt die DSGVO auch für Privatpersonen. Wo steht, dass das nicht so sein soll?

@*********nackt: Genau dieses Urteil meinte ich. War mir zu lang, das alles hier aufzuschreiben. Aber daran siehst du, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht notwehrfähig ist. Meine Privat- und Intimsphäre gehört mir, auch wenn ich nackt am FKK-Strand liege. Und wer meint, mich dort ungefragt zu fotografieren, wird Angst um sein Fotogerät haben müssen. Ich werde ihn nicht gleich totschlagen, das ginge zu weit. Halbtot reicht.
****n46 Paar
153 Beiträge
Handy
In der Sauna mit Handy würde es ein sofortiges Hausverbot geben, in den FKK Bereichen häuft es sich mittlerweile das die Menschen sich auch mit Textil Bekleidung dazu gesellen. An einigen FKK Stränden werden die Textiler darauf aufmerksam gemacht und wenn wir jemanden sehen der sein Handy in unserer Richtung hält bekommt derjenige die passende Antwort.
*********nackt Paar
7.438 Beiträge
******955:
PS was schon 1 mal gemacht wurde , natürlich nur von der Polizei.

Verlangen kann so was nur ein Gericht. Polizisten können Druck ausüben, aber wenn derjenige sich weigert … Die Frage ist immer noch ungeklärt, aufgrund welcher Paragrafen.

Ich habe von einen Fall gelesen, indem ein Gericht die Löschung verlangt hat. Ein Mann hatte (intime) Bilder seiner Ex veröffentlicht, die während der Beziehung gemacht wurden. Das Gericht hatte die Löschung verlangt, weil der Mann bereits veröffentlicht hatte und die Wiederholungsgefahr bestand.

Gericht kann verlangen, aber nur wenn bereits was Illegales gemacht wurde und Wiederholungsgefahr besteht. Polizei kann nur sicherstellen, aber eigenständig - ohne Gerichtsbeschluss - was löschen bzw. das Löschen verlangen, ne. Sonst geht es vor Gericht und dort heißt es: Herr Richter, die Polizei hat vom Angeklagten verlangt, die Beweismittel zu löschen. *juhu*

**********ucher:
@****hh: Natürlich gilt die DSGVO auch für Privatpersonen. Wo steht, dass das nicht so sein soll?

Vielleicht in der DSGVO selbst?

DSGVO, Artikel 2 Abstatz 2:
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

C) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

Fotografieren ist eine persönliche Tätigkeit. Der Berufsfotograf muss vor dem Foto die Erlaubnis einholen, weil schon das Speichern des Fotos auf der Speicherkarte eine automatische Verarbeitung von Personendaten darstellt. Der Privatfotograf muss das nicht. Es gilt aber weiterhin das KunstUrhG - Veröffentlichungsrechte. Die DSGVO kommt bei Privatpersonen ins Spiel, sobald Bilder öffentlich gemacht werden. Internet ist keine private Angelegenheit mehr, sondern Öffentlichkeit. Dann gilt auch die DSGVO und schon vor dem Foto muss der Fotograf die Erlaubnis dazu haben. Letztere Info stammt vom Datenschutzbeauftragen für NRW; ich hatte mal angefragt, um das zu klären.

@**********ucher, @******955. Ihr stellt Behauptungen auf, habt aber bisher keine Belege gebracht - Gerichtsurteile, Paragrafen, Gesetzeskommentare - sondern schwadroniert in meinen Augen nur auf Stammtisch-Niveau herum.

Ich muss gestehen, gegen sowas komme ich nicht an. *nixweiss* Ich klinke mich daher hier aus. *undwech*
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