Die Mitnahme eigener Getränke in Saunaeinrichtungen
.Immer wieder hören wir, dass in den Hausordnungen einiger
Saunen steht: Das Mitbringen von eigenen Getränken ist
nicht gestattet. Einige Mitarbeiter sollen das auch kontrolliert haben.
Aus diesem Grund Stelle ich hier den nachstehenden
Beitrag zum nachlesen ein.
Verfasser: Günther Fesselmann, Rechtsanwalt
Das Saunieren ist eine schweißtreibende Angelegenheit, die zu einem
großen Flüssigkeitsverlust des Körpers führt.
Aus medizinischer Sicht ist dieser Verlust durch die Aufnahme von
Getränken, wie namentlich Mineralwasser alsbald auszugleichen.
Das leuchtet jedermann ein.
Nun finden sich aber in den sogenannten Hausordnungen mancher
Saunaeinrichtungen Regelungen, die das Mitbringen eigener Getränke
verbieten.
Sind sie rechtswirksam und vom Benutzer zu beachten?
Das brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat mit Urteil
vom 25.06.2003 das Verbot Getränke mitzubringen für nichtig erklärt.
Bei Regelungen dieser Art handele es sich um Allgemeine
Geschäftsbedingungen, die nach dem AGB-Gesetz der richterlichen
Wirksamkeitskontrolle unterliegen.
Im konkreten Fall sei die Klausel unwirksam, weil sie die Kunden der
Einrichtung unangemessen benachteilige.
Die Rechtslage wäre nach Ansicht des OLG anders, wenn das Verbot
mit dem ausdrücklichen Angebot verbunden würde, den Kunden
Getränke der Einrichtung zu einem angemessenen Preis zur Verfügung
zu stellen. Die Aussagen des OLG bezogen sich auf einen Sportstudiovertrag.
Können die Entscheidungsgründe auch
auf Saunabetriebe angewendet werden?
Grundlage des Urteils vom 25.06.2003 war die Feststellung, daß
„mit sportlicher Betätigung regelmäßig ein erhöhter und kurzfristig
zu stillender Flüssigkeitsverlust einher geht.“
Dieser Sachverhalt trifft auch auf Saunaeinrichtungen zu, so daß die
Grundsätze des OLG-Urteils nicht nur für Sporteinrichtungen, sondern
auch für Saunabetriebe Gültigkeit haben
Klauseln in Haus- oder Benutzungsordnungen, die das Mitbringen von
Getränken in die Saunaeinrichtung verbieten, sind grundsätzlich
rechtswidrig und damit unzulässig.
Einrichtungen, die das Mitbringen von Getränken dennoch rechtswirksam
untersagen wollen, müßten die entsprechende Klausel sinngemäß wie
folgt fassen:
Das Mitbringen eigener Getränke ist nicht gestattet.
Wir bieten Getränke zum Selbstkostenpreis an.
Denkbar wäre es auch, den kostenlosen Verzehr von Mineralwasser
über den Eintrittspreis zu ermöglichen, wie es von einigen Einrichtungen
bereits praktiziert wird.
Ich hoffe das klärt jetzt die Lage.