Die ihk München schreibt bei Vorgaben für Veranstalter:
"Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Besucherinnen bzw. Besucher und Mitwirkende) während des Veranstaltungsbetriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung umzusetzen sind."
Tatsächlich ist nicht vorgesehen, dass die Veranstalter eigenständig irgendwas tun, außer das Gesundheitsamt zu informieren. Sogar dann, wenn eine Infektion live auf der Veranstaltung bemerkt wird. Also lassen wir bitte mal alle die Kirche im Dorf und freuen uns, dass der Veranstalter hier so gut es ging und über das notwendige hinaus verantwortungsvoll gehandelt hat.
"Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Besucherinnen bzw. Besucher und Mitwirkende) während des Veranstaltungsbetriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung umzusetzen sind."
Tatsächlich ist nicht vorgesehen, dass die Veranstalter eigenständig irgendwas tun, außer das Gesundheitsamt zu informieren. Sogar dann, wenn eine Infektion live auf der Veranstaltung bemerkt wird. Also lassen wir bitte mal alle die Kirche im Dorf und freuen uns, dass der Veranstalter hier so gut es ging und über das notwendige hinaus verantwortungsvoll gehandelt hat.