Wenn es um Belange geht, wo man sich "auf andere Weise nicht helfen kann" darf man sehr, sehr viel.
Vor zweieinhalb Jahrzehnten riet mir mein damaliger Rechtsanwalt in einer schwerwiegenden Strafrechtsangelegenheit, in welcher jemand mich mobbte und vor Gericht gelogen hat (Prozessbetrug nennt man das !), ein von mir zunächst unberechtigt auf Tonband mitgeschnittene halbstündige telefonische Besprechung mit der Gegenseite, welche diese Gegenseite nachträglich völlig in Abrede stellte, abzutippen.
Und sowohl die Band-Cassette wie auch die Transkription mit in die Gerichtsverhandlung zu nehmen.
Seine Auslegung: Wenn man keine andere Wahl mehr hat als auf einem solchen Wege seine Unschuld zu beweisen, muss dieses Beweismittel, auch wenn es "eigentlich nicht gemacht werden darf" berücksichtigt werden. Der Mitschnitt war nicht zulässig (aber niemand hat mich dafür belangt). Das schriftliche Protokoll hingegen schon.
Das Abtippen dieser Bandaufnahme von einer halben Stunde dauerte einen ganzen Sonntag. Und ich durchlebte die ganze unangenehme Situation noch einmal, was mir gar nicht gut getan hatte.
Aber es genügte damals vor Gericht, dass dieses "Gesprächsprotokoll" genannte Dokument überhaupt vorhanden war. Und der Hinweis, dass ein "Backup"=Mitschnitt vorhanden war.
Das Gericht wollte den Inhalt erst gar nicht mehr lesen - die Gegenseite war entlarvt, gelogen zu haben.
Und verlor unter anderem deswegen den Prozess.
An die TE: Was man heute mit Whatsapp machen kann und technisch möglich ist, und was genau Du vor Gericht verwenden darfst und in welcher Weise, kann Dir nur Dein Anwalt sagen. Es ist allemal eine Gratwanderung.
In eigener Arbeit einen Chatverlauf abzutippen und vor Gericht zu präsentieren mit dem Hinweis, dass ein "elektronisches Backup" existiert, könnte durchaus zulässig und im übrigen auch sehr hilfreich sein.
Auch wenn es sehr mühsam ist, so eine Tipperei.
Es gibt heutzutage natürlich auch elektronische Möglichkeiten, so etwas "irgendwie nach Word" zu kriegen....
Good luck.