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[♥] 25. Mai 2018, neue Datenschutz-Grundverordnung

Wie geht man mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung um?

Dauerhafte Umfrage
******sky Paar
2.532 Beiträge
Themenersteller 
****i2:
Du hast die Verordnung in dem Fall nicht ganz verstanden. Es ist nur verboten, die Adresse ohne Einwilligung der Person zu speichern. Und wurde eine Einwilligung gegeben, musst du die Adresse wieder entfernen, wenn die Person das wünscht. Ausserdem darfst du die Adressen nur zum angegebenen Zweck verwenden (also z.B. für einen Newsletter). Es ist nicht grundsätzlich verboten, Daten zu sammeln.
Mein Fehler, ich habe natürlich vorausgesetzt das ich bisher keinen gefragt habe und es mir schon gar nicht habe schriftlich geben lassen, das ich Adresse und Tel. in meinem Smartphone gespeichert habe, womöglich noch mit Bild.
Natürlich ist das mit Einwilligung und entsprechender Datenschutzerklärung weiterhin möglich *haumichwech*


*******LTEN:
Schreibe ich jetzt in die VA rein, das jeder der zur VA kommt mit der Speicherung seiner Daten in Form von Bildern einverstanden ist, wenn nicht, dann soll er gefälligst zu hause bleiben?
Das sehe ich als sehr problematisch an und denke, das es dazu dann auch entsprechende Urteile geben wird, die das so nicht zulassen. Einfach mal abwarten.

*******LTEN:
Schützt mich nicht davor Bilder dann doch löschen zu müssen, wenn er sie weg haben will. Aber ich erspare mir dadurch hoffentlich gleich den Erstkontakt durch einen Abmahnanwalt?
Geht noch besser. Du hast Bilder als GL in die Gruppe gestellt und trittst dann aus der Gruppe aus. Jetzt verlangt eine Person auf den Bildern, die Bilder zu löschen. Und schon gehen die Probleme los, GL anschreiben oder Support anschreiben und Bilder löschen lassen. Selber hast Du ja keinen Zugriff mehr. *nachdenk*
********er75 Mann
6.729 Beiträge
*********iebte:
********Herz:
Ich bin verunsichert und bereits dabei, meinen Facebook-Account, der Aufnahmen aller möglicher Situationen (ich mit meinem Mann am Restauranttisch, im Hintergrund andere Personen an Nachbartischen) enthält, zu durchforsten.

Das ist dagegen unnötig, da das Gesetz lediglich Fotos behandelt, die ab in Kraft treten erstellt werden. Es gilt NICHT rückwirkend.

Das stimmt so nicht ganz:
Art. 2 DSGVO Sachlicher Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Datenm
  • im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
  • durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
  • durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
  • durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.


1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

2Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.

Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.
Damit bezieht sich die Verordnung auch auf schon gespeicherte Daten, und deren weitere Verarbeitung.
„Verarbeitung“ ist im Fall von JOY und FB die Veröffentlichung in einem OnlinePortal.
Das erfüllt dann definitiv nicht mehr die Ausnahmebedingung der Nutzung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Hier geht es dann um Veröffentlichung.
****i2 Mann
11.400 Beiträge
JOY-Angels 
******sky:
Natürlich ist das mit Einwilligung und entsprechender Datenschutzerklärung weiterhin möglich *haumichwech*

Die Einwilligung reicht. Dass du dich bei der Aufbewahrung und Verarbeitung der Daten an gewisse Regeln halten musst, gilt unabhängig von einer allfälligen zusätzlichen Erklärung.

********er75:
Damit bezieht sich die Verordnung auch auf schon gespeicherte Daten, und deren weitere Verarbeitung.

Im Recht ist es so, dass immer absolute Aussagen gemacht werden. Es ist dann aber möglich, dass weitere Artikel Ausnahmen machen, die Regelung relativieren oder die Inkrafttretung präzisieren. Der Schluss, den du folgerst, ist so also ungültig.
****000 Mann
18.939 Beiträge
Schöne Sammlung von Halbwahrheiten und Viertelwahrheiten.

Eine Einverständnis-Erklärung ist mitnichten die einzig mögliche Grundlage.

Viel "bessere", weil rechtssicherere Grundlage zur Speicherung und Verarbeitung sind
• gesetzliche Grundlagen (was nicht nur Behörden betrifft, auch als Geschäft oder teils Privatperson hast du zB Aufbewahrungspflichten für manche Rechnungen etc) (sobald da ein Ansprechpartner drauf steht, sind das auch personenbezogene Daten)
• Speichern und Verarbeitung auf Grund eines Vertrags - betrifft alle Daten, die zur Erfüllung eines geschlossenen Vertrags nötig sind).

In beiden Fällen kann auch keine Löschung verlangt werden.

Unter "Vertrag als Grundlage" dürften auch die hanebüchenen Beispiele zur Gruppenarbeit fallen. Nix mit verboten.

-
****i2 Mann
11.400 Beiträge
JOY-Angels 
****000:
Speichern und Verarbeitung auf Grund eines Vertrags - betrifft alle Daten, die zur Erfüllung eines geschlossenen Vertrags nötig sind).

Das stellt dann aber eine implizite Einverständniserklärung dar. Ist also wieder eine Einverständniserklärung :). Interessant wird da sicher sein, wie es sich verhält, wenn die Daten die Gegenleistung sind. Ob man z.B. eine Klausel machen kann, dass bei Auflösung eines Tfp-Vertrags die vollen Kosten des Shootings nachträglich gezahlt werden müssen. Oder ähnlich.

****000:
In beiden Fällen kann auch keine Löschung verlangt werden.

Das wiederum halte ich zum aktuellen Zeitpunkt auch für eine Halbwahrheit. Schlussendlich weiss man eigentlich noch gar nicht, wie die Gerichte das alles gewichten werden. Ich denke, es braucht da einfach zuerst einmal ein paar Urteile von BGH und BVerfG. Und möglicherweise sogar vom EGMR.
*******lax Mann
8.803 Beiträge
****i2:
****000:

In beiden Fällen kann auch keine Löschung verlangt werden.

Das wiederum halte ich zum aktuellen Zeitpunkt auch für eine Halbwahrheit. Schlussendlich weiss man eigentlich noch gar nicht, wie die Gerichte das alles gewichten werden. Ich denke, es braucht da einfach zuerst einmal ein paar Urteile von BGH und BVerfG. Und möglicherweise sogar vom EGMR.
Alles, was gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegt, darf vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen natürlich nicht gelöscht werden.
****i2 Mann
11.400 Beiträge
JOY-Angels 
Huch, ich habe natürlich von den vertraglichen Bestimmungen geredet. Nicht von gesetzlichen Vorgaben. *g*
Kurze Zwischenfrage: wie ist das dann mit youtube-Links?
****i2 Mann
11.400 Beiträge
JOY-Angels 
Ohne Verknüpfung zu einer Person sind Links keine personenbezogenen Daten. Fällt also dann nicht unter die Verordnung.
Ohne Verknüpfung zu einer Person sind Links keine personenbezogenen Daten. Fällt also dann nicht unter die Verordnung.

Wenns Lieder sind, steht meist der Interpret mit drin.
Wäre das personenbezogen?
****i2 Mann
11.400 Beiträge
JOY-Angels 
Nein. Du erstellst ja keine neue Verknüpfung.
**********hen70 Frau
14.088 Beiträge
3. Für wen gilt die DSGVO?

Die Datenschutzgrundverordnung gilt für:

alle Unternehmen, die in der EU ansässig sind.

Allerdings müssen sich auch außereuropäische Unternehmen an die neuen Regelungen halten. Das gilt aber nur wenn sie:

• Eine Niederlassung in der EU haben oder
• personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten

Wichtigster Anknüpfungspunkt beim Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung: personenbezogene Daten. Das sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. "Identifizierbar"´ ist eine Person dann, wenn sie direkt oder indirekt, vor allem mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder anderen besonderen Merkmalen identifiziert werden kann. Die Möglichkeit der Identifizierung einer Person reicht hier aus!

Personenbezogene Daten sind z.B.:

• Name
• Adresse
• E-Mail-Adresse
• Telefonnummer
• Geburtstag
• Kontodaten
• Kfz-Kennzeichen
• Standortdaten
• IP-Adressen
• Cookies
https://www.e-recht24.de/datenschutzgrundverordnung.html

... gilt also für den Joyclub als Unternehmen, nicht aber für User, die selbst kein Unternehmen sind. Ich gehe davon aus, dass sich der JC, aber auch die Fotografen und Veranstalter, die das kommerziell machen, durchaus schon Gedanken dazu machen. Zumindest entnehme ich das den mannigfaltigen Diskussionen in Fotogruppen.
****000 Mann
18.939 Beiträge
****i2:
Das stellt dann aber eine implizite Einverständniserklärung dar.

Das ist Rabulistik. Der Begriff "Einverständniserklärung" ist in der EU-DSGVO ganz eindeutig definiert.

Ein Vertrag ist ein anderer Fall.

****i2:
Ob man z.B. eine Klausel machen kann, dass bei Auflösung eines Tfp-Vertrags die vollen Kosten des Shootings nachträglich gezahlt werden müssen.

Das wiederum hat rein gar nichts mit der DSGVO zu tun. Das ist Vertragsrecht.

****i2:
Das wiederum halte ich zum aktuellen Zeitpunkt auch für eine Halbwahrheit. Schlussendlich weiss man eigentlich noch gar nicht, wie die Gerichte das alles gewichten werden. Ich denke, es braucht da einfach zuerst einmal ein paar Urteile von BGH und BVerfG. Und möglicherweise sogar vom EGMR.

Sicherlich in vielen Details. Wenn du jedoch die Daten brauchst, um einen Vertrag zu erfüllen, dann ist das so und vollkommen eindeutig geregelt. Da muss man nicht auf Gerichtsurteile warten.
*********nackt Paar
7.438 Beiträge
******sky:
Nicht nur Fotos
Alle reden hier von Fotos, aber das betrifft es doch nur am Rande. Eigentlich ist schon die Speicherung von Adressen in meiner Adressverwaltungs-APP illegal.

Nein!

DSGVO, §2, Abs 2.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten …
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

Meine private Adressliste ist ausgenommen. Genauso, wenn ich Namen, Telefonnummer oder Mail-Adresse eines Freundes in den Notizen speichere, ich bin im Joy als Privatperson und private Dates sind eine familiäre Tätigkeit.

Text im Forum ist von der DSGVO nicht betroffen, dort geht es um personenbezogene Daten. So ein Text könnte allerdings vom KunstUrhG geschützt sein (wenn er die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht).


*******LTEN:
… ein Album mit Bildern von der VA, für die die anwesenden Mitgliedern freigeschalten werden. Das war zwar bisher auch nicht so hundert Prozent unproblematisch…

Das KunstUrhG verlangt, dass bei Veröffentlichungen die Einwilligung der veröffentlichten Person vorliegen muss. Das galt schon früher und das wird auch weiterhin gelten. Daher ist auch jetzt schon, vor dem 25. Mai, eine Einwilligung nötig.

Leute, tut doch nicht so, als ob die DSGVO alle anderen Gesetze beseitigen bzw. ersetzen würde. Die anderen Gesetze gelten auch weiterhin.

Das KunstUrhG verlangt die Einwilligung der betroffenen Person vor der Veröffentlichung. Dabei wird nicht zwischen privat und beruflich unterschieden. Wenn ich ein Foto mache, auf dem Personen zu sehen sind, die das nicht wollen und ihre Einwilligung verweigern, ist das ein Verstoß gegen das KunstUrhG. Das KunstUrhG macht Ausnahmen im Bereiche der Zeitgeschichte, bei Beiwerk in einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit, bei Versammlungen, Aufzügen etc. und bei höherem Interesse der Kunst. Das Hochladen auf eine Internet-Plattform (Facebook, Instagram oder Joyclub) ist eine Veröffentlichung. Die gemachten Bilder auf der Festplatte zu speichern und sie privat zu zeigen, ist dem KunstUrhG egal, es geht um die Veröffentlichung.

Die DSGVO unterscheidet kommerzielle und privaten Aktivitäten und betrifft die „automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“. Bereits das Speichern eines Personenfotos in der Digitalkamera oder auf dem PC ist eine automatisierte Verarbeitung im Sinne des DSGVO, wenn sie des Kommerzes wegen gemacht wurde.


********er75:
„Verarbeitung“ ist im Fall von JOY und FB die Veröffentlichung in einem OnlinePortal. Das erfüllt dann definitiv nicht mehr die Ausnahmebedingung der Nutzung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

Das sehe ich anders. Verarbeitung ist es, ja, aber im „Bereich persönlicher Lebensführung“ darf ich verarbeiten. Meinen Ehepartner zu fotografieren, gehört zu diesem Bereich. Was juristisch noch offen ist, ist die Frage, ob meine Teilhabe an Facebook auch zum Bereich persönlicher Lebensführung gehört. Die Frage wurde noch nie vor Gericht gestellt und deshalb noch von keinem Gericht beantwortet. Bei 40 Mio. deutschen Accounts und 2 Mill. weltweit könnte man aber das aber so sehen – so meine Sicht.

Was anderes wäre es, wenn jemand mit Facebook Geld verdient, sich z.B. für Klicks bezahlen lässt oder Affiliate-Werbung betreibt. Dann greift die DSGVO. Da reicht schon der einmalige Sündenfall für die Vertreibung aus dem Paradies. Nehmen wir an, ihr habt einen Geschäfts-fb-Account und du hast alle deine fb-Freunde eingeladen, diesen Account zu liken. Das war’s dann.

********er75:
Hier geht es dann um Veröffentlichung.

Der DSGVO geht es gerade nicht ums Veröffentlichen. 99,99% aller von der DSGVO betroffen Daten werden firmenintern verarbeitet – so dass von außen keiner sieht, was innen abläuft. Wenn die Veröffentlichung ein Kriterium wäre, wäre kaum einer betroffen.


Facebook-Fotos von Privatpersonen sind auf jeden Fall ein Thema des KunstUhrG.

********Herz:
… Facebook-Account … ich mit meinem Mann am Restauranttisch, im Hintergrund andere Personen an Nachbartischen… Foto, das meinen Mann im Gespräch mit einem bekannten Schauspieler zeigt…

Das erste Foto könnte als Beiwerk bei einer „sonstigen Örtlichkeit“ durchgehen, für das zweite Foto benötigst du die Erlaubnis des Schauspielers. Er ist ja „privat“ mit deinem Mann im Gespräch, daher gilt der „Bereich der Zeitgeschichte“ nicht.


Im Übrigen bin ich immer noch der Meinung, dass ich als GL nicht betroffen bin.

Die GL-Tätigkeit gehört zum Bereich der persönlichen Lebensführung und ist damit vom DSGVO ausgenommen. Die genannten Beispiele (privat erstellte Foto von Joy-Events) werden bereits vom KunstUhrG geregelt oder haben nichts mit dem Joy zu tun (Facebook, beruflich in der Live-Musik Branche).

****i2 Mann
11.400 Beiträge
JOY-Angels 
****000:
Das wiederum hat rein gar nichts mit der DSGVO zu tun. Das ist Vertragsrecht.

Wenn man die DSGVO vertraglich einfach ausser Kraft setzen könnte, würde man damit Facebook, Google und co. keine Grenzen setzen. Ich denke nicht, dass es so einfach ist. Sonst könnte man ja z.B. einfach regeln, dass das Recht auf Auskunft, Korrektur und Löschung wegbedingt wird. Einmal unterschrieben, keine Rechte mehr.
****000 Mann
18.939 Beiträge
Ich lass das jetzt, du willst mich offenbar missverstehen.
*******lax Mann
8.803 Beiträge
Soweit ich das verstehe ich das recht einfach: Solange sie für die Durchführung des Vertrages notwendig sind, fallen die Daten nicht unter die DSGVO. Sofern sie nicht notwendig sind, fallen sie darunter und benötigen ggf. einer separaten Einverständniserklärung.
****000 Mann
18.939 Beiträge
Ganz genau-

****000:
****i2:
Ob man z.B. eine Klausel machen kann, dass bei Auflösung eines Tfp-Vertrags die vollen Kosten des Shootings nachträglich gezahlt werden müssen.
Das wiederum hat rein gar nichts mit der DSGVO zu tun. Das ist Vertragsrecht.

Ob man so einen Vertrag in dieser Form basteln kann, hat nichts mit der DSGVO zu tun, das ist Vertragsrecht. Jetzt klar?

Prinzipiell gilt halt Vertragsfreiheit, aber sowas könnte sittenwidrig sein. Aber mit der DSGVO hat das nichts zu tun.
*******geur Mann
21.339 Beiträge
Beruflich darin involviert, ...
... sage ich nur:
bevor man ein Fass aufmacht, sollte man sich erstmal GENAU informieren, was sich ab Mai ändert, denn das ist gar nicht soviel,
sich genau darüber informieren, welche Daten überhaupt gemeint sind,
und sich überlegen, inwieweit man selber als Privatperson davon betroffen ist.

*undwech*
********ream Paar
3.831 Beiträge
*********nackt:
Nicht nur Fotos
Alle reden hier von Fotos, aber das betrifft es doch nur am Rande. Eigentlich ist schon die Speicherung von Adressen in meiner Adressverwaltungs-APP illegal.

Nein!


Sorry, aber das war bisher genaugenommen schon illegal, nur hats keinen interessiert....

Ich weiss zwar nicht, wie es nun wirklich ist, kann mir aber nicht vorstellen, dass da was dahingehend verändert wird, damit das nun erlaubt wird. *gruebel*
****i2 Mann
11.400 Beiträge
JOY-Angels 
****000:
Ich lass das jetzt, du willst mich offenbar missverstehen.

Oder aber wir meinen dasselbe und du hast mich falsch verstanden bzw. ich habs missverständlich formuliert. *g*

********ream:
Ich weiss zwar nicht, wie es nun wirklich ist, kann mir aber nicht vorstellen, dass da was dahingehend verändert wird, damit das nun erlaubt wird. *gruebel*

Im Grunde gilt in Deutschland dasselbe wie immer, nur dass es jetzt einfacher durchsetzbar und strenger ist. Grosse Änderungen gibt es eher in anderen EU-Ländern, die bisher kein so gutes Datenschutzgesetz hatten wie Deutschland.
*********nackt Paar
7.438 Beiträge
@SensualDream
*********nackt:
Nicht nur Fotos
Alle reden hier von Fotos, aber das betrifft es doch nur am Rande. Eigentlich ist schon die Speicherung von Adressen in meiner Adressverwaltungs-APP illegal.

*alarm* Bitte zitiere mich nicht mit Worten, die ich nie geschrieben habe. Dein Zitat stammt von jemanden anders. *motz*
*********nackt Paar
7.438 Beiträge
****i2:
Wenn man die DSGVO vertraglich einfach ausser Kraft setzen könnte …

Es geht nicht um die Abdingbarkeit des Widerrufsrechts lt. DSGVO.

*******lax:
Solange sie für die Durchführung des Vertrages notwendig sind, fallen die Daten nicht unter die DSGVO.

Nicht ganz, aber es geht in die Richtung des Nicht-Wirksam-Widerrufen-Könnens.

Art. 6 DSGVO „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung …

Es reicht einer der möglichen Gründe. Selbst wenn Bedingung a) Einwilligung wegfällt, reicht es, wenn Bedingung b) Vertragserfüllung gilt. Ist vielleicht schade, denn anders wäre es klasse: ich nehme einen Kredit auf, widerrufe mein Recht der Datenspeicherung und die Bank weiß nicht mehr, von wem sie die Raten fordern soll. *rotfl*

Bei einem Fotoshooting könnte das Model sein Recht auf Datenspeicherung widerrufen, aber das wäre nicht wirksam, solange noch die Bedingung der Vertragserfüllung besteht. Die Fotos müssen nicht gelöscht werden. Wenn das Model das will (Bilder aus dem Netz löschen), muss der Vertrag mit dem Fotografen gekündigt werden. Erst nach Vertragsende kann der Widerruf wirksam werden.
********ream Paar
3.831 Beiträge
*********nackt:
@********ream
*********nackt:
Nicht nur Fotos
Alle reden hier von Fotos, aber das betrifft es doch nur am Rande. Eigentlich ist schon die Speicherung von Adressen in meiner Adressverwaltungs-APP illegal.

*alarm* Bitte zitiere mich nicht mit Worten, die ich nie geschrieben habe. Dein Zitat stammt von jemanden anders. *motz*


Lieber sinnlich....

es ging nicht um das Zitat, sondern um Dein NEIN, das Du darunter geschrieben hattest. Hast Du wohl leider überlesen. *zwinker* *motz* zurück
********Herz Frau
36.469 Beiträge
Ich denke, es braucht da einfach zuerst einmal ein paar Urteile von BGH und BVerfG. Und möglicherweise sogar vom EGMR.

Das ist ja schön und gut - aber ich möchte in diesen ersten Urteilen halt nicht die Betroffene sein. *zwinker*
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