******sky:
Nicht nur Fotos
Alle reden hier von Fotos, aber das betrifft es doch nur am Rande. Eigentlich ist schon die Speicherung von Adressen in meiner Adressverwaltungs-APP illegal.
Nein!
DSGVO, §2, Abs 2.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten …
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
Meine private Adressliste ist ausgenommen. Genauso, wenn ich Namen, Telefonnummer oder Mail-Adresse eines Freundes in den Notizen speichere, ich bin im Joy als Privatperson und private Dates sind eine familiäre Tätigkeit.
Text im Forum ist von der DSGVO nicht betroffen, dort geht es um personenbezogene Daten. So ein Text könnte allerdings vom KunstUrhG geschützt sein (wenn er die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht).
*******LTEN:
… ein Album mit Bildern von der VA, für die die anwesenden Mitgliedern freigeschalten werden. Das war zwar bisher auch nicht so hundert Prozent unproblematisch…
Das KunstUrhG verlangt, dass bei Veröffentlichungen die Einwilligung der veröffentlichten Person vorliegen muss. Das galt schon früher und das wird auch weiterhin gelten. Daher ist auch jetzt schon, vor dem 25. Mai, eine Einwilligung nötig.
Leute, tut doch nicht so, als ob die DSGVO alle anderen Gesetze beseitigen bzw. ersetzen würde. Die anderen Gesetze gelten auch weiterhin.
Das KunstUrhG verlangt die Einwilligung der betroffenen Person vor der Veröffentlichung. Dabei wird nicht zwischen privat und beruflich unterschieden. Wenn ich ein Foto mache, auf dem Personen zu sehen sind, die das nicht wollen und ihre Einwilligung verweigern, ist das ein Verstoß gegen das KunstUrhG. Das KunstUrhG macht Ausnahmen im Bereiche der Zeitgeschichte, bei Beiwerk in einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit, bei Versammlungen, Aufzügen etc. und bei höherem Interesse der Kunst. Das Hochladen auf eine Internet-Plattform (Facebook, Instagram oder Joyclub) ist eine Veröffentlichung. Die gemachten Bilder auf der Festplatte zu speichern und sie privat zu zeigen, ist dem KunstUrhG egal, es geht um die Veröffentlichung.
Die DSGVO unterscheidet kommerzielle und privaten Aktivitäten und betrifft die „automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“. Bereits das Speichern eines Personenfotos in der Digitalkamera oder auf dem PC ist eine automatisierte Verarbeitung im Sinne des DSGVO, wenn sie des Kommerzes wegen gemacht wurde.
********er75:
„Verarbeitung“ ist im Fall von JOY und FB die Veröffentlichung in einem OnlinePortal. Das erfüllt dann definitiv nicht mehr die Ausnahmebedingung der Nutzung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
Das sehe ich anders. Verarbeitung ist es, ja, aber im „Bereich persönlicher Lebensführung“ darf ich verarbeiten. Meinen Ehepartner zu fotografieren, gehört zu diesem Bereich. Was juristisch noch offen ist, ist die Frage, ob meine Teilhabe an Facebook auch zum Bereich persönlicher Lebensführung gehört. Die Frage wurde noch nie vor Gericht gestellt und deshalb noch von keinem Gericht beantwortet. Bei 40 Mio. deutschen Accounts und 2 Mill. weltweit könnte man aber das aber so sehen – so meine Sicht.
Was anderes wäre es, wenn jemand mit Facebook Geld verdient, sich z.B. für Klicks bezahlen lässt oder Affiliate-Werbung betreibt. Dann greift die DSGVO. Da reicht schon der einmalige Sündenfall für die Vertreibung aus dem Paradies. Nehmen wir an, ihr habt einen Geschäfts-fb-Account und du hast alle deine fb-Freunde eingeladen, diesen Account zu liken. Das war’s dann.
********er75:
Hier geht es dann um Veröffentlichung.
Der DSGVO geht es gerade nicht ums Veröffentlichen. 99,99% aller von der DSGVO betroffen Daten werden firmenintern verarbeitet – so dass von außen keiner sieht, was innen abläuft. Wenn die Veröffentlichung ein Kriterium wäre, wäre kaum einer betroffen.
Facebook-Fotos von Privatpersonen sind auf jeden Fall ein Thema des KunstUhrG.
********Herz:
… Facebook-Account … ich mit meinem Mann am Restauranttisch, im Hintergrund andere Personen an Nachbartischen… Foto, das meinen Mann im Gespräch mit einem bekannten Schauspieler zeigt…
Das erste Foto könnte als Beiwerk bei einer „sonstigen Örtlichkeit“ durchgehen, für das zweite Foto benötigst du die Erlaubnis des Schauspielers. Er ist ja „privat“ mit deinem Mann im Gespräch, daher gilt der „Bereich der Zeitgeschichte“ nicht.
Im Übrigen bin ich immer noch der Meinung, dass ich als GL nicht betroffen bin.
Die GL-Tätigkeit gehört zum Bereich der persönlichen Lebensführung und ist damit vom DSGVO ausgenommen. Die genannten Beispiele (privat erstellte Foto von Joy-Events) werden bereits vom KunstUhrG geregelt oder haben nichts mit dem Joy zu tun (Facebook, beruflich in der Live-Musik Branche).