Hallo Ihr beiden,
die mag es geben, Gründe die eine von Euch erwähnte "Nachkonzession" nicht erteilt wird.
ABer jede Übernahme einer Gaststätte/etc ist grundsätzlich eine neue "Konzessionierung" des Betreibers.
Eine "Konzession" bleibt erhalten, wenn diese einer juristischen Person (z.B. Kapitalgesellschaft) erteilt wurde und der Geschäftsführer wechselt.... dies ist dann mitzuteilen. Die Kommune prüft dann die Geschäftsführung. Die ERweiterung einer "ERlaubnis" für den Betreiber ist möglich.
Jedes Mal werden Zuberlässigkeitsgründe (z.B. Führungszeugnis) überprüft, Unterrichtungsnachweis gefordert, .niemals wird eine neue Erlaubnis erteilt, ohne dass Schankanlagen, geprüft, die Räumlichkeiten, Notausgänge TK,. Anzahl der Toiletten/Pissoirs , Zahl der Parkplätze usw. überprüft werden.
ABer es gibt grundsätzlich die vorläufige ERlaubnis.... darauf hat man einen Rechtsanspruch... Falsch ist der Begriff "Konzession"......ERlaubnis und nicht "Konzession" erteilt immer die Kommune...
Den Begriff "Konzession" gibt es nicht im Gewerberecht.
In München ist das die Landeshauptstadt München, die eine Erlaubnis erteilt bzw. verbescheidet. In der Erlaubnis ist u.a. der räumliche Umfang der Gaststätte, wichtig, weil jeder neue Betreiber manches verändert....
ES wäre uns neu, wenn sich die zuständige STelle für das STadtgebiet Kreisverwaltungsreferat (KVR) nennt.... Denn im Falle des REchstsmittels des Antragssteller ist die Ausgangsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, zuständig. Im Stadtgebiet München kann dies unmöglich das Kreisverwaltungsreferat sein...
Denn solche gibt es immer bei der Landkreisverwaltung (Landratsamt) die sich in Bayern, lt. der GO so nennt...
Aber vielleicht gibt es da eine Neuheit... vielleicht wurde die BV und die GO geändert..
Und was das Googeln betrifft. Man sollte man sich bezüglich der Zuständigkeit nur in der GO, der GewO und dem GaststättenG sowie der GaststättenVO (kein materielles Recht) ganz genau informieren.
Der VErfasser hat Staatsprüfung als Beamter und war als Sachgebietsleiter zuständig für Gewerbe-Gaststättenrecht.
Schönen Abend