sorry @kaeptnkirk
Findet eine Diskriminierung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, Rasse, Alter , Behinderung, ....statt wird der Gesetzgeber ein gehöriges Wort mitreden....und dies ist auch gut so.
Geht es um eine neigung wird es schon schwierig....aber ich kann mir vorstellen daß man gut formuliert (also nicht gegen Bi-Männer) homosexuelle Kontakte unter Männern im Club verbietet und bei Unterlassung diese verbotes Männer rausschmeißt die sich nicht daran halten.
So ein Club wäre für mich ein Nogo.......aber ich denke dies könnte man durchaus tun....
selbstverständlich verbietet das agg auch diskriminierungstatbestände aufgrund der sexuellen identität
Personenbezogene Merkmale
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen nur, soweit sie an eines der folgenden personenbezogenen Merkmale anknüpfen:
Rasse und ethnische Herkunft,
Geschlecht
Religion und Weltanschauung,
Behinderung
Alter (jedes Lebensalter)
sexuelle Identität
Gegenüber der EU-Richtlinie, in der „sexuelle Ausrichtung“ definiert ist, wird hier „sexuelle Identität“ mit einem Verweis auf den schon bestehenden § 75 BetrVG verwendet. Auf jeden Fall ist die sexuelle Selbstdefinition sowie die sexuelle Ausrichtung auf andere Menschen (sexuelle Orientierung) erfasst. Daneben ist auch der Transvestitismus einbezogen. Nach der Gesetzesbegründung sollen Intersexualität und Transsexualität auch hierdurch geschützt sein, nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch als Geschlecht.
quelle: wikipedia
amüsant fand ich folgenden passus
Nach dem AGG hätte es z.B. keine Konsequenzen, wenn ein Kölner Unternehmer grundsätzlich keine Düsseldorfer einstellen und sich dazu auch bekennen würde, da Düsseldorfer keiner anderen Ethnie als Kölner angehören
ob in kölner scs auch keine düsseldorfer eingelassen werden - und vice versa?
sfg