Die Thomas Cook-Pleite und die Folgen
Da auch mein Herbsturlaub von der Insolvenz der deutschen Thomas Cook-Tochter betroffen ist, habe ich mich in den letzten Tagen eingehend mit der Rechtslage beschäftigt.Abgesehen von den tragischen Folgen für die MitarbeiterInnen der deutschen Töchterunternehmen und den daran hängenden Dienstleistern möchte ich daher einmal auf eine ganz besondere Merkwürdigkeit dieser Insolvenz eingehen: Den "Reisesicherungsschein".
Seit 1994 dürfen Reiseveranstalter vom Reisenden Voraus- oder Anzahlungen vor Reiseantritt nur verlangen, wenn sie diese Beträge gemäß § 651r Abs. 3 BGB bei einem Kreditinstitut oder einer Versicherung in Form einer Anzahlungs- oder Versicherungsbürgschaft absichern. Bei Thomas Cook war dies durch die marktführende Rückversicherung "Zurich Re" der Fall, doch sind die Summe aller Reisen eines Anbieters pro Geschäftsjahr nur bis zu 110 Millionen Euro versicherbar- die Forderungen seien aber dreimal so hoch.
Ein Sprecher der Versicherung kündigte daher bereits an, "dass dies bei weitem nicht reicht", und die Ersatzansprüche nur noch zu etwa einem Drittel geltend gemacht werden. Demnach verlieren die betroffenen Urlauber etwa 2/3 ihrer bereits gezahlten Reisepreise. Was ist der "Reisesicherungsschein" also überhaupt wert, wenn die Veranstalter faktisch unterversichert sind? Die Absicherung gilt ohnehin nur für eine gebuchte Pauschalreise mit mindestens zwei Reisearten (z.B. Transport und Unterkunft). Nicht versichert sind also gebuchte Einzelleistungen wie zum Beispiel ein Flug oder eine Hotelbuchung.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, das über den Reisepreis hinausgehende Schadensersatzansprüche – etwa weil die neu gebuchte Reise deutlich teurer wird – ebenfalls im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.