Soll die Bundeswehr der Polizei helfen?
Amtshilfe ??? Amtshilfe bedeutet, dass die Bundeswehr im Katastrophenfall - und auch ein terroristischer Anschlag - die Polizei unterstützen kann.
Terroristischer Anschlag ( ist ein Katastrophenfall ) ???
Der Einsatz der Bundeswehr im Inneren ist vom Grundgesetz und den nachfolgenden Urteilen des Bundesverfassungsgerichts an sehr enge Voraussetzungen gebunden.
Die Entscheidung, mit der die Karlsruher Richter 2012 das eigene Urteil zum Abschuss eines entführten Flugzeugs korrigierten. „In Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes“ darf die Armee danach die Polizei unterstützen, und zwar auch mit ihren ganz spezifischen militärischen Instrumenten und Kampfmitteln.
Noch in dieser Wahlperiode soll das Grundgesetz geändert werden, um Antiterroreinsätze der Bundeswehr im Inland zu erlauben. Dies beschloss der Koalitionsausschuss am Sonntagabend.
"Reichen zur Abwehr eines besonders schweren Unglücksfalles polizeiliche Mittel nicht aus, so kann die Bundesregierung den Einsatz der Streitkräfte mit militärischen Mitteln anordnen." Das ist der entscheidende Satz der Änderung. Er soll in Artikel 35 eingefügt werden.
Grundgesetz
Artikel 35
.
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Der Gruppengründer
FSpike











