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TfP und DSGVO...

*********eams Paar
1.229 Beiträge
Themenersteller 
TfP und DSGVO...
Um dem Thema "TfP" und "DSGVO" bei Personen-Shootings aus dem Weg zu gehen, weil ich es lästig finde, persönliche Daten speichern zu müssen...

Wenn ein Shooting mit Personen vorgesehen ist, muss man doch nicht zwangsläufig Daten erheben, finde ich...

Wenn bei einem Shooting von Modells, vom Modell ein Datenträger mitgebracht wird und die gemachten Fotos auf den vom Modell mitgebrachten Datenträger überspielt werden, ohne persönliche Daten zu erheben, müsste rechtlich doch für beide Seiten (Modell und Fotograf/in) regelkonform sein. Es werden keine persönlichen Daten ausgetauscht, die gespeichert werden müssten.

Sehe ich das falsch? Ist mein Gedanke nicht rechtskonform?

Was meint Ihr dazu?... Kennt sich jemand zu 100% mit der Rechtssicherheit aus? Lässt sich der deutschte Bürokratismus rechtssicher umgehen? Wenigstens für "Hobby-Fotografinnen/Fotografen"???
*********nackt Paar
7.438 Beiträge
Zitat von *********ams54:
Sehe ich das falsch? Ist mein Gedanke nicht rechtskonform?

Das kommt darauf an, was du mit den Fotos machst.

"Daten" sind nicht nur Texte, sondern auch Bilder. Ein elektronisch gespeichertes Foto ist ein Datum im Sinne der DSGVO. Die Kamera versieht es mit einem Zeitstempel und evtl. mit GPS-Daten. Das reicht für ein Bewegungsprofil. Die DSGVO gilt nicht für private Daten. Wenn es dir genügt, die Bilder am Monitor anzusehen oder sie auf Papier auszudrucken, ist DSGVO-technisch alles ok.

Wenn du die Bilder ins Internet stellt, z.B. hier in den Joyclub, ändert sich die Sachlage. Das Zeigen von Fotos im Internet geht über den privaten Lebensberech hinaus und unterliegt damit der DSGVO.

Ich konnte das selbsrt nicht glauben und habe daher beim Landesbeauftragten für Datenschutz in NRW angefragt. Der sieht das so, ebenso der Landesbeauftragte von Brandenburg.

Auf einen TfP-Vertrag würde ich als Fotograf nie verzichten, reiner Selbstschutz. Wenn ich Bilder von anderen Menschen zeige, womöglich unbekleidet *grins* und ich kann nicht nachweisen, dass ich deren Erlaubnis dafür habe, kann das teuer werden. Solange man zusammen fotografiert, ist alles Frieden und Harmonie. Aber ein paar Jahre später? Dann hat das Model einen neuen Freund, ist verheiratet oder will Karriere machen - und die Nacktfotos von früher, die im Netz stehen, passen da nicht rein.

Wenn sie dann behauptet, du hättest die Bilder ohne ihre Erlaubnis veröffentlicht, und du kannst nicht das Gegenteil belegen …

Vertrag kommt von vertragen. Ich will mich mit meinen Models vertragen, auch in der Zukunft, und mache daher immer Verträge.
Profilbild
**********chter Mann
551 Beiträge
Hallo zusammen,

Ohne das ich @*********nackt widersprechen möchte, würde ich hier gerne eine etwas präzisere Antwort auf die Frage von @*********ams54 geben:

Zitat von *********ams54:
Sehe ich das falsch? Ist mein Gedanke nicht rechtskonform?

Dazu zitiere ich hier kurz aus der DSGVO (https://www.datenschutz-grun … /CELEX_32016R0679_DE_TXT.pdf)

Artikel 4: Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen...

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen,...


Damit ist aus meiner Sicht die faktisch korrekte Beantwortung der Frage von @*********ams54:

Ja, dein Gedanke ist nicht rechtskonform.

Begründung:

1.) Das Foto an sich ist ein personenbezogenes Datum, so bald sich damit eine Person identifizieren lässt. Das gilt auch schon ohne GPS- oder Zeitdaten. Strittig ist höchstens ein Foto, das Ausschnitte wie Körperlandschaften enthält, die nicht auf eine Person Zurückschließen lassen. Aber selbst da wäre ich vorsichtig.

2.) Das Erheben bzw. erfassen der Daten ist hier die Anfertigung des Bildes und somit die erste "Verarbeitung"

3.) Das überspielen der personenbezogenen Daten auf einen USB-Stick ist "auslesen" und "Speicherung" und somit wieder eine Verarbeitung

Damit ist die DSGVO-Falle leider zugeschnappt.

Es sei denn, wie @*********nackt absolut treffend angemerkt hat, das Satz 18 des Vorwortes der DSGVO greift:

Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird.

Zitierende Grüße,
DerDichter
*********nackt Paar
7.438 Beiträge
Zitat von **********chter:
Ohne das ich @*********nackt widersprechen möchte …

Im Gegenteil, du sagst fast genau das Gleiche. *smile*

Zitat von **********chter:
… gilt nicht … von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten …

Genau da liegt der Grenze. Das Hochladen von Bildern in das Internet wird von den Experten (Datenschutzbeauftragten) als Überschreiten der "ausschließlich persönlichen und familiären Tätigkeiten" gesehen. Internet ist unpersönlich, anonym, und daher eben nicht mehr „ausschließlich persönlich“. Daher beginnt hier die DSGVO, auch wenn jemand wie du und ich nur unser Hobby betreiben.

Ich habe mich per E-Mail an den Datenschutzbeauftragten von NRW gewandt und genau diese Antwort erhalten – auch wenn sie mir nicht behagt.

Es gibt eine PDF-Broschüre der Datenschutzbeauftragten von Brandenburg zum Thema »Verarbeitung personenbezogener Daten bei Fotografien – Rechtliche Anforderungen unter der DS-GVO« Dort steht:

2.1 Persönliche oder familiäre Tätigkeit (Haushaltsprivileg)… Nach Erwägungsgrund 18 Satz 2 DS-GVO kann die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeit zwar noch unter das Haushaltsprivileg fallen. Werden die Daten in diesem Nutzerbereich jedoch einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht, indem sich jedermann dort anmelden kann, dürfte auch unter der Datenschutz-Grundverordnung eine Ausnahme vom Anwendungsbereich entsprechend der Lindqvist-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausscheiden. Dies gilt erst Recht, wenn die Fotos im frei zugänglichen Bereich einer Webseite bereitgestellt werden.

https://www.lda.brandenburg. … eAnforderungenFotografie.pdf

Hier im Joy haben wir einen unbeschränkten Personenkreis, da sich jeder im Joy anmelden kann, ohne dass ich, als Hochlader des Bildes, darauf Einfluss nehmen – Schranken setzen – kann. Ich selbst kann nicht entscheiden, wer mein Bild im Forum sieht und wer nicht. Damit gilt die DSGVO.
******age Mann
3.120 Beiträge
Oder ging es dem TE darum,
daa nur das Model die Bilder
per Datenträger bekommt und
der Fotograf sie gleich löscht?

Dann wäre es meiner Meinung
nach rechtskonform, müsste
allerdings im Zweifelsfall auch
nachgewiesen werden (wenn
z.B. der Freund des Models
diese ins Internet stellt) ...
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