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DSGVO! Das ende der Fotografie von Personen

*******5_70 Paar
3 Beiträge
Themenersteller 
DSGVO! Das ende der Fotografie von Personen
Wichtige Änderungen/Neuerungen in den Gesetzen, sind seit dem 25.05.2018 in Kraft und können richtig teuer werden!?!?!
Sind auch Hobbyfotografen und Privatleute davon betroffen!

Würde mich freuen mit dem einen oder anderen darüber zu Diskutieren

Da ich als Hobbyfotograf sehr viele Bilder mache von den Karnevalsverein in dem meine Tochter tanz, diese auf auf diversen Seiten hochlad ,das auch andere Eltern diese sehen können.
Jetzt bringt mich dieses DSGVO zum grübel ob ich die Fotos den anderen Eltern noch zugänglich machen kann ohne strafen zu befürchten, muss jetzt erst jeden fragen ob er auf dem Bild sein darf ?
*******_Ohr Mann
2.002 Beiträge
Zur Info was denn so in etwa der Inhalt der DSGVO aussagt
Hier mal eine relativ übersichtlich gehaltene Erklärung was die Konsequenzen für ALLE Fotografen aus dem Inhalt der DSGVO bedeutet.

https://www.lead-digital.de/dsvgo-vorsicht-kamera/

Traurig aber wahr, da hat unsere GroKo mal wieder was verpennt. Alternativ dann halt nur noch analog fotografieren (Ironie off) Ich seh schon die Preise für Analogkameras in die Höhe schießen *lach* (hätte da noch eine OM2 N im Angebot)

Trotzdem ein heißes Eisen das Ganze wenn man an die geldgeilen Abmahnanwälte denkt.......
*****Dog Mann
2.671 Beiträge
muss jetzt erst jeden fragen ob er auf dem Bild sein darf ?

Genau genommen - JA !
Am besten ein schriftliches Einverständnis geben lassen - kein Witz!

Ich hätte es ja noch verstanden, wenn es sich um geschlossene Veranstaltungen handelt, aber in der Form ?!
Ich bin betreibe Schießsport und kann es verstehen wenn jemand auf einem Wettkampf oder Training nicht fotografiert werden möchte. Aber in dieser Form kann niemand mehr eine Geburtstagsfeier, Abiturfeier oder Hochzeit fotografieren ohne das Klagen in Millionenhöhe möglich sind.
Denkt mal an den Kölner Karneval, das war es dann wohl.

Vollkommen krank, ohne jedes Augenmaß und absolut an jeder Lebenswirklichkeit vorbei ist dieses Gesetz.
Als Problem empfinde ich es weniger das unsere Regierung es wieder mal verpennt hat einzuschreiten, sondern eher das ein Gesetz dieser Art und Ausprägung überhaupt entstehen konnte.
*****oto Frau
1.240 Beiträge
Gruppen-Mod 
Wer weiss, was jetzt alles auf uns zukommt.
Dabei habe ich gerade mit dem Shooten angefangen.

Da reicht dann auch der TfP Vertrag nicht ?
Profilbild
*****l_i Mann
2.140 Beiträge
Das Thema gibt es doch schon als Thread in dieser Gruppe, oder?

Im Grunde brauchst du nicht nur die Einverständniserklärung der Eltern für das jeweilige Kind, sondern auch von der Person, die dir ins Bild springt oder am anderen Ende der Halle sitzt und zufällig noch mit einem Körperteil zu sehen ist - auch wenn du das Gesicht unkenntlich machen würdest...
****51 Frau
19.411 Beiträge
Gruppen-Mod 
Das Thema gibt es doch schon als Thread in dieser Gruppe, oder?

Nein wird aber gerade überall diskutiert.
Profilbild
*****l_i Mann
2.140 Beiträge
Eben, da kommt man schon ganz durcheinander...
Ein interessanter Artikel dazu
Falls nicht bitte löschen. Es gibt aber einen interessanten Artikel dazu.

Quelle: https://www.rechtambild.de/2 … sse-panikmache-unangebracht/


Fotografieren in Zeiten der DSGVO – Große Panikmache unangebracht

Die DSGVO kommt – und mit ihr die Panikmache im Netz. Diese halten wir grundlegend und insbesondere im Bereich der Fotografie für überzogen. Daher unser Standpunkt zum Fotorecht, dem KUG und der DSGVO.
Fotografieren DSGVO

Auf Wunsch zahlreicher Leseranfragen wollen auch wir zu der aktuellen und kommenden Problematik rund um Datenverarbeitung im Bereich der Fotografie und insbesondere zum Verhältnis vom KUG zur DSGVO ausführen.

Die Rechtslage ist im Moment äußerst unklar – und das Problem hierbei wie üblich: 3 Juristen, 5 Meinungen. Warum allerdings nun zahlreiche Juristen nahezu in Weltuntergangsstimmung das Ende der Fotografie heraufbeschwören, ist insbesondere in dieser Form nicht nachvollziehbar. Natürlich ist auch unsere nun folgende Meinung nicht in Stein gemeißelt. Nichts Genaues weiß man schließlich nicht. Aber mal aus unserer Sicht ein paar juristische Worte zur aktuellen Situation um vielleicht auch der Panikmache einiger Kollegen ein wenig Einhalt zu gewähren.
Aktuelle Rechtslage: KUG geht dem BDSG regelmäßig vor

Kommt es im Einzelfall zur Frage der Anwendbarkeit von KUG und/oder BDSG, so gehen die Bestimmungen des KUG als spezialgesetzlicher Bildnisschutz regelmäßig vor. Dies ergibt sich nach allgemeiner Ansicht bereits aus dem alten § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG, welcher die Subsidiarität des BDSG gegenüber spezielleren Gesetzen bestimmt hat.

Die §§ 22, 23 KUG regeln also im bekannten Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis die Einwilligungspflicht für eine Veröffentlichung von Bildnissen, soweit nicht die Belange der abgebildeten Person hinter einem gesetzlich normierten Interesse des Nutzers zurückstehen müssen. Hiervon profitierten Privatpersonen ebenso wie professionelle Bildersteller und -verwerter.
Neue Rechtslage: DSGVO, BDSG-neu und KUG

Was passiert nun ab dem 25. Mai 2018? Die gesamte Diskussion in zahlreichen Publikationen dreht sich im Grunde um die Frage, ob das KUG als spezialgesetzliche Regelung der DSGVO und dem BDSG-neu noch vorgehe oder teilweise/vollständig verdrängt werde.

Soviel zur Theorie. In der Praxis stellt sich die Frage, was für Auswirkungen dieser Streit haben kann. Grundsätzlich vorwegnehmen wollen wir hier zunächst ohne Diskussion, dass u.a. das Anfertigen von Fotos, das Speichern und natürlich auch die Veröffentlichung dieser eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen kann.
Keine Änderung bei Datennutzung im privaten oder familiären Bereich oder in Bezug auf Daten von Verstorbenen

Wir vertreten die Ansicht, dass bei Anfertigung und Nutzung von Fotografien im privaten Bereich weiterhin die „alte“ Rechtslage gilt. Also das KUG mit all seinen Facetten und Abwägungsschwierigkeiten im Einzelfall. Dies lässt sich bereits mit Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 BDSG-neu begründen. Die DSGVO findet demnach keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

Eine hierzu weitergehende Erklärung findet sich in den Erwägungsgründen, genauer in ErwG. 18:

Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten.

Für die heutige Zeit wenig erstaunlich aber um so beispielhafter wird also ausdrücklich sogar die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgeschlossen, solange dies ohne Bezug zur beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit geschieht. Dies ist eine äußerst weite Nutzungsmöglichkeit. Für private Schnappschüsse im Urlaub, auf der Straße oder zu Hause dürfte es also bei den alten Grundsatz-Ausnahme-Regelungen der §§ 22, 23 KUG bleiben.

Ähnlich deutlich soll die DSGVO nach ErwG. 27 nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener gelten. Da gibt es kaum mehr zu sagen. Hier gilt weiterhin das zu beachtende „postmortale Persönlichkeitsrecht“.
Mögliche Probleme bei gewerbsmäßiger Fotografie

Schwierigkeiten können sich also eher im gewerblichen / kommerziellen Bereich ergeben. Hier jedoch bereits: STOPP! Denn wie an anderer Stelle richtigerweise kurz zusammengefasst kann nach Art. 85 DSGVO der nationale Gesetzgeber Spezialregelung festlegen. Die Öffnungsklausel ist weit gefasst und lässt ausreichend Diskussionsspielraum zu.

Hier erinnert man sich auch an die Diskussion um die Cookie-Richtlinie und den Regelungen im TMG, wo nach Aussage des Gesetzgebers keine neuen Regelungen geschaffen werden mussten – sie waren schließlich schon da. Zwar wäre eine Klarstellung auch im Hinblick auf KUG vs. DSGVO bzw. BDSG-neu wünschenswert. Doch unserer und der Ansicht von Kollegen nach kann das KUG als eine solche Spezialregelung angesehen werden. Weitere Regelungen sind nicht zwingend notwendig.

Daher kann mit gutem Gewissen bereits hier ein Strich gezogen und vertreten werden: Auch bei gewerbsmäßiger Personenfotografie gelten weiterhin die §§ 22, 23 KUG.

Für alle Theoretiker aber mal weiter.
Was wäre wenn die DSGVO das KUG verdrängt

Selbst wenn wir die DSGVO zur Anwendung kommen lassen wollen, stellt sich die Frage der Auswirkungen. Viele stürzen sich direkt auf die Einwilligungspflicht. Das ist bereits fatal. Um dies darzustellen wollen wir hier schrittweise vorgehen: Gibt es 1. eine Rechtfertigungsmöglichkeit oder braucht der Fotograf 2. eine Einwilligung?
1. Rechtfertigungstatbestände nach Art. 6 DSGVO

Eine Erlaubnis zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten finden wir in Art. 6 DSGVO. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn eine Einwilligung erteilt wurde (dazu unten) oder mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a. […]

b. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d. die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e. die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Weniger interessant sind b.-d. Für b. muss der Auftrag von der betroffenen Person selbst erfolgen. Dass dürfte also selbsterklärend sein. C. verlangt, dass der Auftraggeber rechtlich verpflichtet ist, Fotos anzufertigen. Hier wird es kaum zu kommen. Und lebenswichtige Interessen im Sinne von d. sind nach ErwG. 46 beispielsweise humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen.

Mit e. wird es interessanter, u.a. im Rahmen von Pressearbeiten. Ist es von öffentlichem Interesse, dass im Rahmen einer Berichterstattung Fotos angefertigt und veröffentlicht werden? Noch interessanter dann bei f., zum Beispiel bei Auftragsfotografien auch von öffentlichen Sportveranstaltungen oder bei privaten Feierlichkeiten. Denn ErwG. 47 sieht es beispielhaft als „berechtigtes Interesse“ des Verantwortlichen (= Auftraggebers) an, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht.

Es muss natürlich im Einzelfall geprüft werden, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Aber kann man bei einem Besucher einer Sportveranstaltung, eines Geburtstages oder einer Hochzeit – der ggfs. sogar auf die Aufnahmen hingewiesen wurde – nicht von einer solchen angemessenen Beziehung sprechen? Dies dürfte äußerst gut zu begründen sein.

Bei einer rein „privaten“ Nutzung stellt sich noch die Frage, ob der Anwendungsbereich der DSGVO überhaupt eröffnet ist. Schließlich lässt sich über viele Einzelheiten streiten. Als Beispiel hierfür: Ist der Fotograf ein Freund z.B. des Geburtstagskindes („Ausübung persönlicher Tätigkeiten“, ErwG. 18) oder ein engagierter Fotograf mit Entgeltzahlung?

Das berechtigte Interesse aus Art. 6 DSGVO lässt zusammengefasst einen ähnlichen oder gar weiteren Spielraum zu, als die Abwägung des Veröffentlichungsinteresses vs. Persönlichkeitsrechts im Rahmen von §§ 22, 23 KUG.
2. Einwilligungs- und Widerrufsproblematik

Kann ein Fotograf aber tatsächlich einmal keine andere Rechtfertigung vorweisen, bleibt schlussendlich die Einwilligung. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a DSGVO ist eine Aufnahme erlaubt, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

Mit der DSGVO kommt die grundsätzliche Möglichkeit, Einwilligungen mündlich oder durch eine andere, nach ErwG. 32 „unmissverständliche“, Handlung abgeben zu können. Stillschweigen soll keine Einwilligung darstellen. Die einwilligende Person muss wie seit jeher insb. über Zweck und Umfang aufgeklärt sein, um die Einwilligung überhaupt bezogen auf die Verarbeitung abgeben zu können. Blanko- oder Generalweinwilligungsmöglichkeiten gab und gibt es entgegen einer weitläufigen Irrmeinung nicht. Grundsätzlich also alles wie bisher, mit dem „Hinkebein“ der Nachweisbarkeit. Der Fotograf muss im Zweifel nachweisen können, dass die abgebildete Person die informierte Einwilligung erteilt hat.

Auf die Anwendung von DSGVO vor KUG kommt es bei der Frage nach einer Widerrufsmöglichkeit sowie der Aufklärungspflicht hierüber an. Denn nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, ihre Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Sie ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Diese Möglichkeit schafft tatsächlich gewisse Unsicherheiten. Sollte also in seltenen Ausnahmefällen die (schriftliche) Einwilligung notwendig werden, dürfte anwaltlicher Rat angebracht sein. Hier muss wirtschaftlich wie rechtlich beraten und das weitere Vorgehen bestimmt werden. Hier kommt es u.a. auf geeignete Verträge an, um diese Unsicherheiten abzufangen.
Klarstellung: Fotografieren von Veranstaltungen

Da insbesondere im Bereich der Eventfotografie zahlreiche Nachfragen kommen, hierzu ganz kurz:

Egal ob nach KUG oder DSGVO: bei Veröffentlichung der Bilder muss bei fehlender Einwilligung eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 KUG oder eine Rechtfertigungsmöglichkeit nach Art. 6 DSGVO (wie z.B. ein berechtigtes Interesse) vorliegen. Es dürfte daher weder angebracht noch notwendig sein, jedem Gast oder Teilnehmer eine schriftliche Einwilligungserklärung unter die Nase zu halten, nur um fotografieren zu dürfen. Ein Konzertbesucher ist bereits wie ein Kunde des Veranstalters zu behandeln und damit kann bei Hinweis auf die Fotoaufnahmen sowie ggfs. die Rechte der betroffenen Person regelmäßig ein berechtigtes Interesse begründet sein.

Es ist und war jedoch seit jeher auch nach dem KUG nicht erlaubt, Personenbilder „einfach so“ z.B. im Internet zu veröffentlichen. Daran ändert auch der aktuelle Streit DSGVO vs. KUG nichts. Wo es bisher erlaubt war, dürfte es auch weiterhin erlaubt bleiben und wo früher Unsicherheiten bestanden, bestehen diese auch weiterhin .
Schriftliche Einwilligung im Arbeitsverhältnis bleibt Pflicht

Aufgrund der besonderen Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, muss im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform erfolgen (BAG, Urteil v. 19. Februar 2015 – 8 AZR 1011/13).

Diese Problematik der „Freiwilligkeit“ wird sich auch mit der DSGVO nicht ändern. Denn bei der Beurteilung der Freiwilligkeit ist insb. die Abhängigkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es gilt auch in Zukunft bei Bildnisnutzungen im Arbeitsverhältnis die Ermächtigungsgrundlagen (gesetzlich, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) zu prüfen und bei fehlender Rechtfertigungsmöglichkeit die schriftliche Einwilligung einholen (§ 26 Abs. 2 S. 3 BDSG-neu).
Nicht vergessen: Kunstfreiheit

Das BVerfG (Urteil v. 08.02.2018 – 1 BvR 2112/15) hat bei Abwägung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht bereits festgestellt, dass die Straßenfotografie Kunst sein und dies nicht pauschal vernachlässigt werden könne. Auch hier kann also eine Berechtigung bestehen. Allerdings ist dies eine Bewertung des Einzelfalls, die nur in Ausnahmefällen herangezogen werden sollte.
Fazit: Mit der DSGVO lebt es sich auch als Fotograf besser als die Panikmache suggeriert

Diese „Wall of Text“ ist ein kleiner Einblick in unsere tägliche Beratungspraxis von Fotografen und Agenturen. Es ist nicht zu leugnen, dass ohne eine Klarstellung durch den Gesetzgeber oder die Rechtsprechung gewisse Rechtsunsicherheiten bestehen. Diese rechtfertigen jedoch kaum, die Kamera aus der Hand zu legen oder Bildverwertungen einzustellen.

Sich also mit der Thematik auseinander zu setzen und die Vorgaben zu kennen ist das eine, der Panikmache im Netz zu verfallen das andere. Selbst wenn die DSGVO dem KUG vorgehen sollte, besteht nach unserer Ansicht ein ausreichend großer Spielraum für eine auch gewerblich rechtmäßige Personenfotografie.

Jetzt muss man sich „nur“ noch mit den Themen Verarbeitungsverzeichnis, Auftragsverarbeitungsvertrag und Datenschutzerklärung auf der Homepage auseinandersetzen – und schon kann man wesentlich gelassener dem 25. Mai 2018 entgegensehen. Im Zweifel sollte man hierzu den versierten Anwalt seines Vertrauens befragen, um praxisnah und lösungsorientiert die möglichen Probleme in den Griff zu bekommen.

(Bild: © John Smith – Fotolia.com)
Ich denke mal, es wird alles heißer gekocht wie gegessen.
Aber man sieht mal wieder, dass die in Brüssel zuviel Langeweile haben, um solche unsinnige Sachen auszudenken.
Jeder verantwortungsvolle Fotograf wird schon das richtig tun.

In dem Sinne..... Schaumerma *knips*
Profilbild
*****l_i Mann
2.140 Beiträge
DSGVO: Es geht weiter wie bisher

Eine Stellungnahme zur DGSVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums.

"Sehr geehrter Herr X....,

vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Regina Krahforst

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
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E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
http://www.bmi.bund.de
http://www.115.de

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