a) VOR Klageerhebung
Dann gilt Abschnitt 5 - Außergerichtliche Beratung und Vertretung - der RVG.
§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
b) Nach Klageerhebung und VOR dem Gütetermin
Dann gilt Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften - der RVG.
§ 3a Vergütungsvereinbarung
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
(...)
Überhaupt keine Unterlagen über die Auftragserteilung und Mandatserteilung zu haben, ist extrem unpraktisch.
„Und was steht in der Mandatserteilung und in der Vergütungsvereinbarung?
Davon habe ich keine Kopie bekommen, weiß ich nicht.
Doofe Situation.
Womöglich hast du deinem Rechtsanwalt im Rahmen des ersten Beratungsgesprächs den Auftrag erteilt, dich unter anderem auch in Punkto Datenschutz außergerichtlich zu vertreten??
Wer weiß, was du da unterschrieben hast?
Für ... soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind.
In § 34 steht "soll" nicht "muss".
Eine Gebührenvereinbarung ist dementsprechend nicht zwingend.
Du hättest den Auftrag gegeben. Der Rechtsanwalt hätte die Dienstleistung erbracht.
Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Schaut so aus als wolle der Rechtsanwalt die Datenschutzrechtlichen Angelegenheiten direkt mit dir abrechnen während er mit deiner Rechtsschutzversicherung nur die Posten abgerechnet hat oder abrechnen wird, die im direkten Zusammenhang mit der Kündigungsschutzklage stehen.
Ich an deiner Stelle würde in diesem Fall ggf. zahlen.
Nämlich genau dann, wenn außergerichtliche Vertretung nicht Teil meines Versicherungsschutzes wäre und/ oder wenn Datenschutzrechtliche Angelegenheiten nicht Teil meines Versicherungsschutzes wären und der Anwalt mir tatsächlich nur die außergerichtliche Vertretung für die Datenschutzrechtlichen Angelegenheiten auf die Rechnung gesetzt hätte.
Oder irre ich mich da?
Hat dir dein Rechtsanwalt jetzt einfach alles - auch seine Dienstleistungen im Rahmen der Kündigungsschutzklage - auf die Rechnung gesetzt?
Dann würde ich sagen: Netter Versuch, um rasch & bequem an die gesamte Bezahlung zu kommen. Da ist Einer vermutlich zu faul, das Schreiben der Rechtsschutzversicherung zu beantworten. Aber dabei würde ich an deiner Stelle auch nicht mitspielen.
Sondern Einspruch gegen diese Rechnung einlegen!