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Überregional //Rechnung vom Rechtsanwalt trotz Deckungszusag

***_x Frau
352 Beiträge
Themenersteller 
Überregional //Rechnung vom Rechtsanwalt trotz Deckungszusag
Ich habe eine Deckungszusage, für eine Kündigungsschutzklage.
In einem Gütetermin haben wir uns auf die Kündigung und eine Abfindung geeinigt.

Jetzt habe ich eine Rechnung vom Rechtsanwalt bekommen und ein Schreiben meine Versicherung, dass an ihn gerichtet war. In diesem Schreiben soll mein Anwalt mitteilen inwieweit die datenschutzrechtliche Angelegenheit streitig war, wann und wodurch ein Rechtsschutz Fall eingetreten wäre.
Ich Schätze dass er darauf nicht mehr geantwortet hat, stattdessen die Rechnung an mich weitergeleitet hat.
Mein Anwalt hatte mich zu keinem Zeitpunkt informiert, das sein Vorgehen nicht mehr in die Deckung fällt und Kosten auf mich zukommen könnten.
Muss ich das jetzt so hinnehmen? Ich hätte ja schon gerne vorher gewusst, ab wann er mein Geld ausgibt.
********mart Paar
3.329 Beiträge
Frage deine Versicherung, warum die Deckungszusage zurück gezogen wurde.
Zu klären, ob Rechtschutz gegeben werden kann, ist nicht des Anwalts Thema, denke ich.
***_x Frau
352 Beiträge
Themenersteller 
Die Deckungszusage besteht nach wie vor, für eine Kündigungsschutzklage... ich weiß nicht was er derVersicherung geschrieben hat und was das mit dem Datenschutzrecht soll.
In dem Protokoll, dass ich vom Gericht habe steht... dass wir uns darauf geeinigt haben, dass es sich um eine ordentliche, fristgemäße Kündigung handelt, außer halb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes... damit ist die Versicherung raus... aber das wusste ich ja vorher nicht.
*******ias Frau
4.386 Beiträge
Zitat von ***_x:
Muss ich das jetzt so hinnehmen? Ich hätte ja schon gerne vorher gewusst, ab wann er mein Geld ausgibt.

Gute Frage. Nach meinem Rechtsempfinden stimmt da irgendwas nicht. Aber mein Rechtsempfinden ist nicht Gesetz...

Grundsätzlich kommen da drei Gesetze in Frage:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/BRAO.pdf

Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/BORA_Stand_01.10.2023.pdf

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/RVG.pdf

In allen drei Gesetzen steht etwas zur Vergütungsvereinbarung sowie Abrechnung nach Beendigung des Mandates.
Du könntest das, was im Gesetz steht, ja mal mit deinen Unterlagen abgleichen.

An deiner Stelle würde ich auch bei deiner Rechtsschutzversicherung nachfragen.
Insbesondere: "Was hat der Anwalt deiner Rechtsschutzversicherung gemeldet?"
Datenschutz und Kündigungsschutz sind nun wirklich nicht das Gleiche!

Und mich danach ggf. an die Anwaltskammer wenden.
https://www.rak-dus.de/fuer-mandanten/schlichtung/

Das Beschwerdeverfahren bei der Anwaltskammer steht jedem offen.
Als Rechtsschutzversicherte hast du darüber hinaus Anspruch auf ein Schlichtungsverfahren.
***_x Frau
352 Beiträge
Themenersteller 
In der Deckungszusage steht, dass er sich mit der Versicherung absprechen muss und dass er mich informieren muss wenn sich, von den Folgen her, etwas ändert.
Meine Versicherung werde ich noch mal anschreiben... und an die Anwaltskammer hatte ich auch schon gedacht...ich
muss nur irgendwie in Richtung Rechtsanwalt reagieren, bevor ich noch eine Mahnung bekomme.
****y4U Frau
97 Beiträge
Versicherungen versuchen zu sparen wo sie können. Ich hatte auch den Fall, dass eine Anwaltsrechnung mit fadenscheinigem Grund nicht gezahlt wurde. Nachdem ich den Ombudsmann der Versicherung eingeschaltet habe, hat sich das Problem in Luft aufgelöst und die Versicherung hat gezahlt. Mir wurde damals aber empfohlen die Anwaltsrechnung nicht vorab selbst zu zahlen, damit ich ggfs auch dagegen noch vorgehen kann. War natürlich nicht mehr nötig..
*******ias Frau
4.386 Beiträge
Zitat von ***_x:
In der Deckungszusage steht, dass er sich mit der Versicherung absprechen muss und dass er mich informieren muss wenn sich, von den Folgen her, etwas ändert.

Und was steht in der Mandatserteilung und in der Vergütungsvereinbarung?

Zitat von ***_x:
.ich muss nur irgendwie in Richtung Rechtsanwalt reagieren, bevor ich noch eine Mahnung bekomme.

Schreib ihm doch, dass du verwirrt bist. Ob er dir erklären kann, warum es in dem Schreiben deiner Versicherung plötzlich um Datenschutz ginge. Du hättest doch bloß eine Kündigungsschutzklage gehabt.
***_x Frau
352 Beiträge
Themenersteller 
Zitat von ****y4U:
Versicherungen versuchen zu sparen wo sie können. Ich hatte auch den Fall, dass eine Anwaltsrechnung mit fadenscheinigem Grund nicht gezahlt wurde. Nachdem ich den Ombudsmann der Versicherung eingeschaltet habe, hat sich das Problem in Luft aufgelöst und die Versicherung hat gezahlt. Mir wurde damals aber empfohlen die Anwaltsrechnung nicht vorab selbst zu zahlen, damit ich ggfs auch dagegen noch vorgehen kann. War natürlich nicht mehr nötig..


An bezahlen hatte ich bei... auf die Rechnung reagieren ...nicht gedacht, eher an einen Widerspruch.
***_x Frau
352 Beiträge
Themenersteller 
Und was steht in der Mandatserteilung und in der Vergütungsvereinbarung?

Davon habe ich keine Kopie bekommen, weiß ich nicht.
****k72 Frau
292 Beiträge
Die Versicherung zahlt auch bei einem Vergleich, also muss er noch irgendwas zusätzlich abgerechnet haben, was nicht unter die Deckungszusage fiel. Das ist jetzt aber sein Problem, außer du hättest irgendwas unterschrieben, was darüber hinaus geht. Im Normalfall wehrt die Versicherung unberechtigte Forderungen ab. Wende dich an die Versicherung, dass sie direkt Kontakt mit ihm aufnimmt.
*********ine01 Frau
73 Beiträge
Lege beim anwalt ersteinmal Einspruch gegen die Rechnung ein. Damit hast du auf die Rechnung reagiert und hast Zeit , dich um weitere Vorgehensweisse zu kümmern
*******ias Frau
4.386 Beiträge
Zitat von ***_x:
Jetzt habe ich eine Rechnung vom Rechtsanwalt bekommen

Zitat von ***_x:
Die Deckungszusage besteht nach wie vor, für eine Kündigungsschutzklage... ich weiß nicht was er der Versicherung geschrieben hat und was das mit dem Datenschutzrecht soll.

Hatte Datenschutzrechtliches überhaupt nichts mit deiner Kündigung bzw. Kündigungsschutzklage zu tun?
Verstehe ich dich da richtig?

Was genau steht denn in der Berechnung des Rechtsanwaltes?

Auszug RVG
§ 10 Berechnung

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze
Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

Entspricht die Rechnung, die du von deinem Rechtsanwalt bekommen hast, den gesetzlichen Bestimmungen?

• Falls ja:
Sind in der Berechnung irgendwelche Gebührentatbestände oder Nummern aus dem Vergütungsverzeichnis aufgeführt, die etwas mit Datenschutz zu tun haben?
--> Also falls Datenschutz bei deiner Kündigung und deiner Kündigungsschutzklage überhaupt keine Rolle spielten und der Rechtsanwalt versucht, Posten aus dem Datenschutz abzurechnen, dann würde ich an deiner Stelle einen Einspruch gegen diese Berechnung des Anwalts einlegen.

• Falls nein:
Kann der Rechtsanwalt die Vergütung eigentlich gar nicht von dir fordern. (siehe Absatz 1) Wobei die Formulierung in Absatz 3 "Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben" ein Hinweis darauf ist, dass einige Auftraggeber trotzdem zahlen. (Vermutlich aus Angst, sich mit einem Rechtsanwalt anzulegen.)

An deiner Stelle würde ich jedoch trotzdem Einspruch gegen die Rechnung wie von @*********ine01 vorgeschlagen einlegen.
1. Damit hättest du erst mal Zeit gewonnen.
2. Damit spielst du den Ball erst mal zurück. Vielleicht erklärt dir der Rechtsanwalt dann, auf welcher Basis er diese Rechnung überhaupt gestellt hat.
***_x Frau
352 Beiträge
Themenersteller 
Es ging auch darum, dass der Arbeitgeber ohne meine Kollegen und mich zu informieren, Kameras mit Bild und Tonaufnahmen im Geschäft installiert hatte. Das wurde aber vorher schriftlich abgehandelt und war nicht Gegenstand des Gütetermins.
*******ias Frau
4.386 Beiträge
Zitat von ***_x:
Es ging auch darum, dass der Arbeitgeber ohne meine Kollegen und mich zu informieren, Kameras mit Bild und Tonaufnahmen im Geschäft installiert hatte. Das wurde aber vorher schriftlich abgehandelt und war nicht Gegenstand des Gütetermins.

Was heißt VORHER abgehandelt?
• a) VOR Klageerhebung
• b) Nach Klageerhebung und VOR dem Gütetermin
***_x Frau
352 Beiträge
Themenersteller 
Das ist im ersten Anschreiben, an meinen Arbeitgeber zur Sprache gekommen... wann die Klageerhebung war, muss ich noch nachgucken...

muss jetzt aber leider erst mal was erledigen...

hier schon mal lieben Dank, an dich und die anderen, die sich für mich bemühen.
*******ias Frau
4.386 Beiträge
a) VOR Klageerhebung
Dann gilt Abschnitt 5 - Außergerichtliche Beratung und Vertretung - der RVG.

§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.


b) Nach Klageerhebung und VOR dem Gütetermin
Dann gilt Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften - der RVG.

§ 3a Vergütungsvereinbarung

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(...)


Überhaupt keine Unterlagen über die Auftragserteilung und Mandatserteilung zu haben, ist extrem unpraktisch.

Zitat von ***_x:
Und was steht in der Mandatserteilung und in der Vergütungsvereinbarung?

Davon habe ich keine Kopie bekommen, weiß ich nicht.

Doofe Situation.
Womöglich hast du deinem Rechtsanwalt im Rahmen des ersten Beratungsgesprächs den Auftrag erteilt, dich unter anderem auch in Punkto Datenschutz außergerichtlich zu vertreten??
Wer weiß, was du da unterschrieben hast? *nixweiss*

Für ... soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind.

In § 34 steht "soll" nicht "muss".
Eine Gebührenvereinbarung ist dementsprechend nicht zwingend.
Du hättest den Auftrag gegeben. Der Rechtsanwalt hätte die Dienstleistung erbracht.

Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.


Schaut so aus als wolle der Rechtsanwalt die Datenschutzrechtlichen Angelegenheiten direkt mit dir abrechnen während er mit deiner Rechtsschutzversicherung nur die Posten abgerechnet hat oder abrechnen wird, die im direkten Zusammenhang mit der Kündigungsschutzklage stehen.

Ich an deiner Stelle würde in diesem Fall ggf. zahlen.
Nämlich genau dann, wenn außergerichtliche Vertretung nicht Teil meines Versicherungsschutzes wäre und/ oder wenn Datenschutzrechtliche Angelegenheiten nicht Teil meines Versicherungsschutzes wären und der Anwalt mir tatsächlich nur die außergerichtliche Vertretung für die Datenschutzrechtlichen Angelegenheiten auf die Rechnung gesetzt hätte.


Oder irre ich mich da?

Hat dir dein Rechtsanwalt jetzt einfach alles - auch seine Dienstleistungen im Rahmen der Kündigungsschutzklage - auf die Rechnung gesetzt?

Dann würde ich sagen: Netter Versuch, um rasch & bequem an die gesamte Bezahlung zu kommen. Da ist Einer vermutlich zu faul, das Schreiben der Rechtsschutzversicherung zu beantworten. Aber dabei würde ich an deiner Stelle auch nicht mitspielen. *nein*

Sondern Einspruch gegen diese Rechnung einlegen!
*******ias Frau
4.386 Beiträge
Zitat von ***_x:
Das ist im ersten Anschreiben, an meinen Arbeitgeber zur Sprache gekommen... wann die Klageerhebung war, muss ich noch nachgucken...

Ja. Mach das. *g*

Ach. Und eine Frage noch:
Hast du mittels Kündigungsschutzklage eine außerordentliche Kündigung aus der Welt geräumt?
****k72 Frau
292 Beiträge
Zitat von ***_x:
Das ist im ersten Anschreiben, an meinen Arbeitgeber zur Sprache gekommen... wann die Klageerhebung war, muss ich noch nachgucken...

muss jetzt aber leider erst mal was erledigen...

hier schon mal lieben Dank, an dich und die anderen, die sich für mich bemühen.

Vor oder nach der Deckungszusage der Versicherung? Wenn sie zu dem Zeitpunkt bereits informiert war, hätte er die Deckungsanfrage entsprechend formulieren müssen. Wobei ja die Versicherung diese in dem Schreiben ja nicht grundsätzlich ausschließt, sondern sie erstmal lediglich begründet haben möchte. Ich würde dem Anwalt schriftlich mitteilen, dass er dies mit der Versicherung klären soll und den Sachbearbeiter der RS entsprechend informieren.
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