Den Versorgungsausgleich kann nur das Familiengericht in Zuge des Scheidungsverfahren erstellen. Das Familiengericht setzt ebenfalls den Stichtag des Versorgungsausgleiches fest, in der Regel mit der Zahlung der Abschlagszahlung auf die Gerichtskosten und der einhergehenden Eröffnung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens.
Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist grundsätzlich nicht mehr möglich, kann aber unter Umständen bei Vorliegen eines Härtefalles beantragt werden.
Eine nachträgliche Gütertrennung ist ebenfalls nicht möglich. Gütertrennung muss bei der Eheschließung in Form eines Ehevertrages vereinbart werden. Gleichwohl können beide Ehepartner einen eigenen, außergerichtlichen Zugewinnausgleich aufstellen und bei Beantragung der Scheidung diesen angeben. Damit entfällt auch die Berücksichtigung der Vermögenswerte bei der Berechnung der Scheidungskosten bei der Abschlagsberechnung. Dieser Ausgleich hat vor Gericht in so fern Bestand, als das beide Parteien auch vor Gericht bei der Verhandlung die Einvernehmlichkeit des außergerichtlichen Zugewinnausgleiches erklären.
Wenn nach der Trennung von einem Partner neue Verbindlichkeiten eingegangen werden, haftet auch nur der jeweilige Partner, da auch nur er unterschreibt. Allerdings haftet er u.U. mit seinem gesamten Vermögen. Ist noch kein Zugewinn-Ausgleich durchgeführt worden, kann das dadurch allerdings auch Vermögenswerte des anderen Partners betreffen. Es empfiehlt sich also, den Zugewinn-Ausgleich spätestens unmittelbar nach Ablauf des Trennungsjahres und der damit einhergehenden Auflösung der gemeinsamen Veranlagung durchzuführen. Verbindlichkeiten, die während der Ehezeit enstanden sind, dürfen übrigens auch nur dann in Abzug bei der Trennungsunterhalts-Berechnung in Abzug gebracht werden, wenn die Verbindlichkeiten gemeinsam enstanden und gemeinsam unterschrieben wurden.
Das sind mal ganz allgemeine Aussagen, in großen und ganzen eine Einvernehmlichkeit der Partner voraus gesetzt. Bei einseitigen Trennungen oder Trennungen im Streit empfiehlt sich auf alle Fälle ein eigener Anwalt und entsprechende Beratung. Meine Informationen stammen im übrigen vom Familiengericht Kassel (Hessen) vom Oktober 2018.