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86150 Private Veranstaltung rechtliche Aspekte

****on Paar
444 Beiträge
Themenersteller 
86150 Private Veranstaltung rechtliche Aspekte
Hallo,

wir planen, einen Club anzumieten, und dort dann für Gleichgesinnte (innerlich verbunden?) eine Herrenüberschußparty zu organisieren.
Innerlich verbunden = private Veranstaltung oder doch öffentlich?

Gleichgesinnte sind Paare, Solodamen und natürlich auch eine ordentliche Anzahl einzelner Männer, die das lieben!

sonstige Fragen:
Unkostenbeitrag wegen der Miete im Voraus...Rückforderbar?
Rücktrittsrecht gibt es ja keines...
Wer ist haftbar bei evtl. Unfällen?
Der Club sollte ja eine Versicherung haben...

Veranstalter sind wir, Gewinnabsicht besteht keine.
Mit dem Unkostenbeitrag sollen lediglich die Kosten für den Club gedeckt werden.

Wer kennt sich hier aus, und kann uns ein paar Tips geben?

Veranstaltungsort entweder Bayern oder Würtemberg!
Unterschiedliche Regelung auf Länderebene oder Bundesrecht?

LG
Conny und Erich
*******1977 Mann
280 Beiträge
Fragt doch mal diese netten Leute:

Gods_ofHellfire

Die haben in diesem Bereich und können euch bestimmt weiterhelfen.

*zwinker*
*******1977 Mann
280 Beiträge
"Erfahrung" wollte ich noch schreiben... ts, wieder mal die Finger zu schnell...
*******o65 Mann
2.164 Beiträge
Bein Unfällen gilt das Verursacher Prinzip. Auch bei solchen Veranstaltungen.
D.h. verletzt Person A die Person B, ist Person A dafür haftbar.

Für sonstige Unfälle, die in der Art der Veranstaltung begründet liegen, haftet der Veranstalter (unabhängig davon, ob private oder öffentliche Veranstaltung).

Darüber hinaus ist für Unfälle, die im Veranstaltungsort selber begründet liegen, der Vermieter haftbar zu machen. Allerdings kann auch hier der Veranstalter mit in die Haftung gezogen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Veranstalter fahrlässig seinen Sorgfaltspflichten nicht gerecht geworden ist.

Auch wenn das Thema als solches sicherlich etwas pikant ist, solltet Ihr vorher mal mit Eurer Haftpflicht-Versicherung sprechen, ob die bestehende Police derartige Veranstaltungen überhaupt abdeckt.

Stellt der Vermieter die Lokalität mit Personal und Security zur Verfügung? Wenn nicht, müsst Ihr Euch selber drum kümmern, also auch anmelden und versichern.

Ob diese Veranstaltung überhaupt als private Veranstaltung gelten kann, lasse ich mal dahin gestellt. Alleine der Umstand, dass Ihr die Veranstaltung öffentlich preisgebt und bewerbt, stellt das schon in Frage. Privat wäre sie eigentlich nur, wenn ihr ausschliesslich Teilnehmer aus Eurem tatsächlichen Bekanntenkreis einladet. So aber habt ihr maximal eine geschloßene Veranstaltung.

Rückforderungen von Unkosten-Beiträgen sollten bei einer privaten Veranstaltung kein Thema sein, so was kommt unter Freunden nicht vor *g* Ansonsten kann man so etwas in den AGB oder Teilnahme-Bedingungen teilweise ausschließen, was aber dann dem privaten Charakter entgegen steht.

Abschließend:
Haftungsrecht ist Bundesrecht
Veranstaltungsrecht Bundes, Länder, Kommunen und Gemeinde Recht (ja, die haben da alle was zu sagen).

Klingt jetzt alles etwas nach juristischer Spitzfindigkeit, aber bitte daran denken, dass Ihr eine einschlägige Lokalität anmieten und nutzen wollt. D.h. mit dem Besuch vom Zoll sollte man rechnen und darauf vorbereitet sein. Die interessiert der Hinweis auf eine private oder geschloßene Veranstaltung nicht, da ihr Euch in Räumlichkeiten aufhaltet, die für die gewerbliche Nutzung ausgewiesen sind.
*******geur Mann
21.326 Beiträge
Gruppen-Mod 
Und wo ist die ...
POSTLEITZAHL???
****on Paar
444 Beiträge
Themenersteller 
die PLZ wissen wir noch nicht...
es sind im Moment noch drei verschiedene Lokalitäten in der Auswahl...

PLZ also entsprechend 91154 oder 89537 oder 86150
*******geur Mann
21.326 Beiträge
Gruppen-Mod 
*kopfklatsch*

Vor jedes Hilfsgesuch gehört eine Postleitzahl. Bitte gebt also eine (EINE) Postleitzahl an, die ich dann nachträglich in die Betreffzeile eures Hilfgesuches eintragen kann.
*danke*
****on Paar
444 Beiträge
Themenersteller 
dann bitte 86150
*danke*
**********er_Su Mann
59 Beiträge
Gefährdungshaftung
Neben dem Verursacherprinzip gibt es in der Haftpflicht auch die Gefährdungshaftung.
D. h. wenn es etwas nicht gäbe, könnte nix passieren. Z. B. i.d.R. Kraftfahrzeug oder auch einen Hund.
Hier entsteht Haftung auch ohne schuldhaftes Handeln oder Unterlassen.
Auch kann sich die Frage nach der Sachkunde stellen. Z. B. Privatleute mieten sich für eine "Aktion" bei einem Bäcker ein und kommen an den Maschinen zu schaden. Hier kann der vermietende Bäcker und/oder der private Veranstalter ein Problem bekommen.
In der Haftung auch im Übergangsbereich zu gewerblichem Tun spielt auch die Gewährung der Betriebssicher-heit eine Rolle......(Ausrutschen, Sturz; aber bei "wirklich Fremden" auch "Personenschutz"......auch bei Drogen/Alk.-Mißbrauch).
**********er_Su Mann
59 Beiträge
Zeitlich begrenzte Haftung
In Ergänzung zu meinem Beitrag Gefährdungshaftung:
Ich kenne einen Fall da hat ein volljähriger Schüler während eines Fasnetsumzuges die elterliche Garage in eine Bar umgewandelt und Getränke (auch Spirituosen) ausgeschenkt.
Es konnte ein Versicherer gefunden werden, der diese "Aktion" abgedeckt hat.
Hier ist der Inhalt des Vers.scheines hinsichtlich Risikobeschreibung, Vers.ort und Zeitraumes ganz bes. wichtig. Zur Risikobeschreibung gehört eine Definition WER versichert ist.
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