Wenn ein Spiel ausser Kontrolle gerät..........
was kann ich tun, wenn eine Session ausserhalb des Spielraumes ausser Kontrolle gerät? Ist eine Anzeige möglich....was ist hier zu beachten? Habe ich wirklich möglichkeiten?Hier vielleicht mal einige sehr interessante Hinweise.......
„Gewalt“ ist physischer oder psychischer Zwang, der auf einen anderen Menschen ausgeübt wird und in verschiedenen Formen strafbar ist; u.a. als Körperverletzung oder Nötigung.
Der Tatbestand der Gewalt setzt eine Aktion voraus, die gegen den Willen dessen erfolgt, der sie erleiden muß. Im Rahmen von BDSM finden erotische Spiele jedoch mit voller Zustimmung des Partners statt. Schon von der strengen juristischen Definition her liegt damit keine Gewalt vor.
Wer einen anderen auspeitscht, ihn mit Nadeln oder Wachs traktiert o.ä., der begeht an ihm eine Körperverletzung nach § 223 StGB. Unter Umständen sogar eine gefährliche Körperver-letzung nach § 224 StGB, nämlich eine solche unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs; eine Peitsche ist als ein solches gefährliches Werkzeug einzustufen. Strafbarkeit ist nach § 228 StGB infolge der Einwilligung dennoch nicht gegeben.
Vergleichbar sind BDSM-Handlungen mit den Eingriffen eines Arztes.
Er verletzt die körperliche Unversehrtheit seiner Patienten. Er begeht damit zunächst einmal eine Körperverletzung.
Bei einer Operation sogar mittels eines Skalpells, also eines gefährlichen Werkzeugs, so daß § 224 StGB greift. Dies geschieht aber mit der Zustimmung des Patienten, und das rechtfertigt die Handlung und läßt die Strafbarkeit entfallen. Entsprechend entfällt auch im Rahmen von BDSM die Strafbarkeit mit der Einwilligung des Partners.
Rein juristisch gesehen liegt bei der Einwilligung jedoch §142 und §263 BGB zugrunde , was Täuschung und Betrug im Sinne eines mündlichen Vertrages etc. beinhaltet , die Einwilligung wurde durch Täuschung erlangt und ist somit nicht Rechtsgültig ...
Dadurch greift wieder das Strafgesetzbuch ...
... das ist die Lücke im Gesetz , wonach sich jeder in diesem Bereich strafbar macht !!!
Zumindest besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §823 BGB , wegen Vortäuschung falscher Tatsachen ...
Was könnt ihr noch dazu beitragen? Danke