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Verträge zu privaten Drehs?

Verträge zu privaten Drehs?
Hallo,

wollt mal wissen wenn ihr euch zu drehs im privaten Rahmen trefft ob ihr dort sachen auch Vertraglich regelt oder ob alles auf Vertrauensbasis läuft?

Vielleicht mag der ein oder die andere was dazu sagen. Erfahrungen, Tipps auf was mach achten sollte usw.

lg sabi
*******eFay Paar
1.804 Beiträge
Niemals ohne Vertrag
Hallo sabi

Zwar haben wir noch nie was privates mit anderen gedreht aber wir würden nie was mit anderen drehen ohne es Vertraglich festzulegen wer was darf usw...

Als Hobbyfotograf haben wir einige Shootings mal ohne ein Vertrag sondern auf Vertrauensbasis gemacht.Aber sobald man sich in die Köpfe kriegt oder der andere meint er könnte doch damit was anderes machen liegt man schlecht in der Beweislage.

Somit auch bei guten Freunden Vertrag sollte immer sein*zwinker*

lg
Sin_M_leFay
nur mit...
also wir arbeiten nur mit Verträge... egal ob Freund oder Bekannter alles müssen Unterschreiben und einen ID-Shot machen, sonst drehen wir nicht.
wenn ihr euch zB: Morgen streitet könntest du die Clips wieder aus dem Netz raus nehmen oder mit einer fetten Klage rechnen.

LG Lady Ginga
wir nur mit
ohne dem würden wir auch nie es machen soll alles seine richtigkeit haben
Profilbild
**********uzent
691 Beiträge
Gruppen-Mod 
genau so.....
Alles vertraglich regeln inkl. ID Shot.
Immer und bei jedem Dreh bzw jeder Szene.
Haben es selbst schon 1 mal gehabt, wo eine Darstellerin nach 3 Jahren gekommen ist und wollte das Material nicht mehr im Verkauf haben.
Vertrauen ist gut, aber Rechtssicherheit ( unterschriebener Vertrag) auf Dauer besser.

Und noch ein Tip: Lieber ein paar Euro für einen sauberen Vertrag ausgeben, als selbst etwas aufzusetzen und das dann im Ernstfall evtl. vor Gericht nicht anerkannt wird und DU der doofe bist........
****a84 Mann
291 Beiträge
Meine Frage dazu...
Hallo erst mal!

Wo bekommt man denn so ein Vordruck her oder gibt es so was überhaupt als Muster?

....und was ist eine ID-Shot?
*******ean Mann
22 Beiträge
Wer sich absichern will sollte einen Vertrag machen.
Ansonsten hat derjenige, der die Kamera geführt hat und durch die Technikbereitstellung oder Locationbereitstellung als "Produzent" aufgetreten ist die Rechte an der Verwertung des Filmmaterials.

Hier ein langer Vertragsvorschlag. Mögen Juristen überlegen, ob man das noch hier und da kürzen kann.
Das ist aber sicherlich eine gerichtssichere Version.

Ich rate auf jedenfall zu einem Vertrag. Ansonsten sieht man sich vielleicht dann auf DVD oder im Internet als Pornodarsteller wieder und dann wirds schwierig für einen ohne Vertrag, das zu untersagen.

Außerdem sollten dem Vertrag ID shots beigelegt werden, damit man nicht plötzlich bei einen Porno mit Minderjährigen mitgewirkt hat.

Ich hoffe damit geholfen zu haben, denn das ist für viele sicher ein sensibler Bereich und es kann sein, dass schwarze Schafe diese Rechtsunsicherheit kommerziell ausnutzen oder dass das Material nach Unstimmigkeiten in falsche Hände kommt.

LG HAZ




VEREINBARUNG


zwischen

• nachfolgend kurz genannt: DIE MITWIRKENDEN


Herrn/Frau ________________________________________________________________________
Adresse ___________________________________________________________________________

Herrn/Frau ________________________________________________________________________
Adresse ___________________________________________________________________________

Herrn/Frau ________________________________________________________________________
Adresse ___________________________________________________________________________

Herrn/Frau ________________________________________________________________________
Adresse ___________________________________________________________________________

Herrn/Frau ________________________________________________________________________
Adresse ___________________________________________________________________________

Mit seiner Teilnahme an privaten den Pornodreharbeiten am ……. in …………………………………………………….erklärt der Mitwirkende im Einvernehmen mit allen anderen Mitwirkenden vor und hinter der Kamera hiermit keinerlei Rechte an Bild und Ton; urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte sowie sonstigen Rechte im Zusammenhang mit seiner Person, gleich ob er erkennbar ist oder nicht an irgendjemanden abzutreten. Vor allem nicht an die Person oder Personen, die die Kamera oder Regie geführt haben oder als Produzenten aufgetreten sind.
Der Pornodreh dient ausschließlich der privaten Verwendung. Jegliche kommerzielle Nutzung des gedrehten Materials sowie jegliche Veröffentlichung Im Internet oder auf DVD oder sonstwo ist nicht gestattet.
2. Die Mitwirkenden übertragen insbesondere folgende ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte an niemanden; Sie bleiben die Rechteinhaber des gedrehten Materials, da dieses von allen Mitwirkenden ausschließlich zur privaten Nutzung der Mitwirkenden bestimmt ist:
2.1 Ausgeschlossen ist also das Filmherstellungsrecht, d. h. die Befugnis, die Leistung ganz oder teilweise unverändert, bearbeitet oder umgestaltet zur Herstellung der geplanten oder einer anderen Produktion unter Anwendung aller Techniken und Verfahren der Bild- und/ oder Tonaufzeichnung und -speicherung (einschließlich der Computer-Animation) in irgendwelcher Art zu verwenden, auch im Rahmen einer Wiederverfilmung nicht.
Im Rahmen jeder beliebigen Produktion darf die Leistung weder öffentlich vorgetragen, aufgeführt, gesendet noch durch technische Einrichtungen (z. B. Bildschirm, Lautsprecher) auch außerhalb des Produktionsortes, öffentlich wahrnehmbar gemacht werden.

2.2 Nur alle Mitwirkenden zusammen und einvernehmlich haben das Recht das Senderecht, d. h. das Recht, die Produktion durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk (Hertz'sche Wellen, Laser, Mikrowellen usw.) oder ähnliche technische Einrichtungen ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies gilt für alle möglichen Ausstrahlungen, für alle möglichen Sende-verfahren (z. B. terrestrische Sender, Kabelfernsehen unter Einschluß der Kabel-weitersendung und Satellitenfernsehen unter Einschluß von Direktsatelliten) und unabhängig davon, in welcher Rechtsform die jeweilige Sendeanstalt betrieben wird (öffentliches oder privates, kommerzielles oder nicht-kommerzielles Fernsehen) und unabhängig davon, wie das Rechtsver-hältnis zum Empfänger der Sendung gestaltet ist (mit Zahlung oder ohne Zahlung eines Entgeltes, Pay-TV, Free-TV, etc.) sowie video-on-demand und ähnliche Dienste. Ausgeschlossen ist auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen sowie das Recht, die Produktion einem begrenzten Empfängerkreis (z. B. Hotels. Oder Events oder Parties oder vergleichbaren Veranstaltungen zugänglich zu machen.
.3 Alle Mitwirkenden schließen das Vorführungsrecht aus und treten es an Niemanden ab, d. h. das Recht, die Produktion durch technische Einrichtungen, ggf. als Live-Sendung wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystemes und der Bild/Tonträger. Das Vorführrecht bezieht sich insbesondere auf alle Film- und Schmalfilmformate (auch 70, 35, 16, 8 mm) sowie elektro-magnetische (Video-) Systeme und umfaßt die gewerbliche und die nicht-gewerbliche Filmvorführung.

Alle Mitwirkenden schließen das Recht, die Produktion in Lichtspieltheatern, auf Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals, Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen öffentlich wahrnehmbar zu machen und treten es an Niemanden ab.

2.4 Weiter behalten alle Mitwirkenden das Videogrammrecht, d. h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf und Vermietung, Leihe, etc.) der Produktion auf Bild-/Tonträgern aller Art (Videogramme) zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht umfaßt sämtliche audiovisuellen Systeme wie Videokassetten, Videobänder, Bildplatten aller Art, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems. Eingeschlossen sind auch die Schmal-filmrechte, d. h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Schmalfilmen oder Schmalfilmkassetten zu Zwecken der nicht-öffentlichen und/oder öffentlichen Wiedergabe. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise solchen Veröffentlichungen und Verwertungen zu.

2.5 Das gilt ebenfalls für das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion im Rahmen der eingeräumten Nutzungsarten beliebig - auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern - zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise solchen Verwertungen zu.


2.6 Das Archivierungsrecht, d. h. das Recht, die Produktion zeitlich unbegrenzt aufzubewahren und nicht-kommerziell, insbesondere für Schulungs- und Repräsentationszwecke vorzuführen. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise solchen Veröffentlichungen und Verwertungen zu.


2.7 Das Bearbeitungsrecht, d. h. das Recht, die Produktion - unter Wahrung der Urheber-persönlichkeitsrechte - zu kürzen, zu teilen, von Dritten weiterentwickeln zu lassen, mit anderen Werken zu verbinden, den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen oder die Produktion in sonstiger Weise zu bearbeiten oder durch Werbung zu unterbrechen. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise solchen Veröffentlichungen und Verwertungen zu.


2.8 Das Synchronisationsrecht, d. h. das Recht, die Produktion selbst oder durch Dritte in andere Sprachen zu synchronisieren, neu- oder nachzusynchronisieren, untertitelte oder voice-over-Fassungen herzustellen und die so bearbeiteten Fassungen nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu.

2.9 Das Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung für die Produktion, d. h. das Recht, Ausschnitte aus der Produktion in andere Produktionen aufzunehmen und diese im vorbeschriebenen Umfang auszuwerten sowie Ausschnitte aus der Produktion zu Werbezwecken (z. B. in Programmvorschauen, im Fernsehen, im Kino oder in Druckschriften) zu verwenden. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu und treten auch hier keinerlei Rechte ab.

2.10 Das Merchandisingrecht, d. h. das Recht zur kommerziellen Auswertung der Produktion durch Herstellung und Vertrieb von Waren oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art, die unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Titeln, Figuren, Abbildungen oder sonstigen Zusam-menhängen, die in einer Beziehung zu der Produktion stehen sowie unter Verwendung derartiger Elemente oder durch bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus der Produktion für Waren und Dienstleistungen jeder Art zu werben. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu.


2.11 Das Drucknebenrecht, d. h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von bebilderten und nicht-bebilderten Büchern, Heften usw., die aus der Produktion durch Wiedergabe oder Nacherzählung der Filminhalte - auch in abgewandelter oder neugestalteter Form - oder durch fotografische, gezeichnete, gemalte Abbildungen oder ähnliches abgeleitet sind. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu.


2.12 Das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen Tonträgern, die unter Verwendung des Soundtracks der Produktion oder unter Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstiger Bearbeitung der Filminhalte gestaltet werden sowie das Recht, derartige Tonträger durch Funk zu senden oder öffentlich vorzuführen. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu und treten auch hier keinerlei Rechte ab. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu und treten auch hier keinerlei Rechte ab, die eine solche Verwendung für irgendwen möglich machen.



2.13 Die Rechte zur Verfügungsstellung auf Abruf, d. h. das Recht, Nutzern die Produktion mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechnik, mit oder ohne Zwischenspeicherung, derart zur Verfügung zu stellen, daß diese die Produktion auf jeweils individuellen Abruf mittels Fernseh-, Computer- oder sonstiger Geräte empfangen bzw. wiedergeben können (“television on demand”, “video on demand” etc.). Hiervon mitumfaßt ist die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Bild-/Tonträgern, auf denen die Produktion derart gespeichert ist, daß ein Wiedergabe nur durch Übermittlung zusätzlicher Daten-informationen (“Schlüssel”) ermöglicht wird. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu und treten auch hier keinerlei Rechte ab, die solche Verwendungen für irgendwen möglich machen.


Das Datenbankrecht, d.h. das Recht, die Produktion oder Ausschnitte oder Elemente der Produktion in elektronische Datenbanken und Datennetze einzuspeisen und gegen Entgelt oder unentgeltlich mittels digitaler oder analoger Speicher- oder Übertragungstechnik über Kabel, Satellit, elektronische Daten- und Telefondienste, Online-Dienste oder andere Übertragungs-wege auf Abruf an den/die Abrufenden zu übertragen zum Zwecke der akkustischen und/oder visuellen Wiedergabe, Verviel-fältigung, Weiterübertragung und/oder Speicherung und interaktiven Nutzung mittels Computer, TV- oder sonstigen Empfangsgeräten. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion - sowie technisch erforderlich - für diese Zwecke umzugestalten. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu und treten auch hier keinerlei Rechte ab, die solche Verwendungen für irgendwen möglich machen.
2.14

2.15 Die interaktiven Rechte, d. h. das Recht im Rahmen der hierin erwähnten Nutzungsarten eine interaktive Nutzung der Produktion, d. h. insbesondere eine individuelle Bearbeitung, Kürzung, Verfremdung, Umgestaltung und sonstige Veränderung der Produktion bzw. ihrer einzelnen Bild- und/oder Tonbestandteile (ggf. in Verbindung mit anderen Werken), zu ermöglichen. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu und treten auch hier keinerlei Rechte ab, die solche Verwendungen für irgendwen möglich machen.
2.16 Die Format- und Titelrechte.
3. Alle Mitwirkenden sind Urheber am Film und als Urheber am genutzten Werk und alle sonstigen Rechte des Urhebers aus §§ 25 ff Urheberrechtsgesetz zu sehen. Honorare wurden weder vereinbart noch gezahlt.

4. Niemand ist berechtigt, die Rechte der Mitwirkenden ganz oder teilweise Dritten zu übertragen und diesen ausschließliche oder nicht-ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen oder zur Auswertung zu überlassen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

Herrn/Frau ________________________________________________________________________
Adresse ___________________________________________________________________________

____________, den ______________ Ort, den __________________



Herrn/Frau ________________________________________________________________________
Adresse ___________________________________________________________________________


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Herrn/Frau ________________________________________________________________________
Adresse ___________________________________________________________________________
____________, den ______________ Ort, den __________________


Herrn/Frau ________________________________________________________________________

____________, den ______________ Ort, den __________________


Etc. alle vor und hinter der Kamera etc. müssen das unterschreiben.



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****a84 Mann
291 Beiträge
@ Hart_aber_zart
Hey cool, danke!

Ist das dort bei Deinem Muster die Id-Shot mit bei, dort steht nämlich nichts vonb ID-Shot?
*******ean Mann
22 Beiträge
ID shot
ID shot muss man extra machen. Das ist ein Foto vom Kopf wobei man seinen Personalausweiss ins Bild hält. Klick. Jeder kriegt dann die ID Shot Fotos der anderen als Beweis, dass keine Minderjährigen mitgemacht haben. Nebenbei weiss man dann auch, wer die anderen Mitwirkenden im Vertrag sind. Das muss extra gemacht werden und ist nicht Bestandteil des Vertrages sondern eine zusätzliche Absicherung.
****a84 Mann
291 Beiträge
ID-Shot
Ok, das Foto mit Personalausweiss reicht oder muss dafür noch was schriftliches gemacht werden?
Profilbild
**********uzent
691 Beiträge
Gruppen-Mod 
`Neue`ID`s
...und bitte dran denken, das es sogar besser ist bei den ID`s eine aktuelle Tageszeitung daneben zuhalten, damit bestätigt ist, das derjenige zu dem Zeitpunkt schon 18 Jahre alt war, sonst kann es sich teilweise herausstellen, das die mitwirkenden Personen zwar einen ID haben, wo sie 18 Jahre alt sind, aber bei der Herstellung noch nicht volljährig waren......kein Quatsch; so geschehen bei einem `Möchtegernproduzenten `aus Ostdeutschland vor 3-4 Jahren der mit einer Firma aus Flensburg Geschäfte machen wollte.

Der ID zeigt eine Person die 18 Jahre alt war, das Material war aber schon 2 Jahre alt......jetzt kann jeder selbst ausrechnen wie alt das Mädel war bei der Herstellung.......
*******ean Mann
22 Beiträge
das reicht
aber nicht ohne den mitwirkendenvertrag darüber, wem die filmrechte an dem porno gehören...
Danke für die vielen Antworten,

hat mir echt schon mal ein ganzes Stück weiter geholfen.

Der eingefügte Vertrag "könnte" man so übernehmen oder ist sowas auch geschützt?
****a84 Mann
291 Beiträge
Filmrechte
Ok und die Filmrechte hat denn jeder der im Vertrag aufgeführ ist?
*******ean Mann
22 Beiträge
genau
jeder hat die filmrechte
und niemand hat die rechte am eignen bild an irgendjemand angetreten.

also kann niemand im prinzip was damit anfangen, ohne gegen die rechte der anderen zu verstoßen.
****a84 Mann
291 Beiträge
Ok
Damit sind meine Fragen beantwortet.

Danke für die ausführliche Beratung, nun bin ich um einiges schlauer und weiß wie wichtig das ist!
*******ean Mann
22 Beiträge
@ blackpearl863
der vertrag gehört mir? weiß ich gar nicht. kann sein...
bin filmemacher und kein jurist. kenne mich also nur im filmrecht aus.

aber du kannst ihn gerne verwenden. und jeder hier ebenfalls ...
@Hart_aber_zart
jeder hat die filmrechte
und niemand hat die rechte am eignen bild an irgendjemand angetreten.

also kann niemand im prinzip was damit anfangen, ohne gegen die rechte der anderen zu verstoßen.


das kommt aber auch immer auf den vertag an. bei mir unterschreiben die Darsteller das sie die rechte an mich abtreten und somit ich alleine entscheiden kann was mit dem Material passiert.

LG Lady Ginga
*******ean Mann
22 Beiträge
logisch...
in dem vertrag oben würden sie dir gar nichts abtreten,
weil der vertag ja für einen privaten pornodreh ist,
der eben nicht kommerziel verwertet oder sonstwie veröffentlicht werden soll. darum ging es ja, das private zu schützen.
lg
ups... ok.. hatte mir den vertag nicht wirklich durchgelesen... *zwinker* sorry ;-9

aber wieso soll ich denn dann ein porno drehn und nicht vermarkten...?
geht doch nur kohle durch die lappen... lach...

und nur für in meinen schrank zu stellen und ab und an mal anzuschauen...? HMMM... aber jedem das seine..;-)
****a84 Mann
291 Beiträge
@ Hart_aber_zart
Könntest Du bitte den Vertrag noch mal hier einfügen, bei den jetzigen sind einige Punkte verrutscht und durcheinander gebracht worden?
dann geh mal auf die erste seite...;-) da siehst du den vertag noch
*******ean Mann
22 Beiträge
korrektur
zwischen den Punkten 2.2 und 2.4 muss es folglich 2.3 heissen. da steht jetzt nur eine 3
also zu 2.3 korrigieren...
paste and copy, besser gehts hier nicht
...
****a84 Mann
291 Beiträge
Hmm, naja zu Punkt 2.16 stehen zum Beispiel auch nur 4 Wörter, im unterem Bereich ist einiges durcheinander.

Vieleicht magst das noch mal neu machen? *zwinker*
*******ean Mann
22 Beiträge
tip: erst in eine textdatei kopieren, dann in word...
VEREINBARUNG


zwischen

• nachfolgend kurz genannt: DIE MITWIRKENDEN


Herrn/Frau ________________________________________________________________________
Adresse ___________________________________________________________________________

Herrn/Frau ________________________________________________________________________
Adresse ___________________________________________________________________________

Herrn/Frau ________________________________________________________________________
Adresse ___________________________________________________________________________

Herrn/Frau ________________________________________________________________________
Adresse ___________________________________________________________________________

Herrn/Frau ________________________________________________________________________
Adresse ___________________________________________________________________________

Mit seiner Teilnahme an privaten den Pornodreharbeiten am ……. in …………………………………………………….erklärt der Mitwirkende im Einvernehmen mit allen anderen Mitwirkenden vor und hinter der Kamera hiermit keinerlei Rechte an Bild und Ton; urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte sowie sonstigen Rechte im Zusammenhang mit seiner Person, gleich ob er erkennbar ist oder nicht an irgendjemanden abzutreten. Vor allem nicht an die Person oder Personen, die die Kamera oder Regie geführt haben oder als Produzenten aufgetreten sind.
Der Pornodreh dient ausschließlich der privaten Verwendung. Jegliche kommerzielle Nutzung des gedrehten Materials sowie jegliche Veröffentlichung Im Internet oder auf DVD oder sonstwo ist nicht gestattet.

2. Die Mitwirkenden übertragen insbesondere folgende ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte an niemanden; Sie bleiben die Rechteinhaber des gedrehten Materials, da dieses von allen Mitwirkenden ausschließlich zur privaten Nutzung der Mitwirkenden bestimmt ist:

2.1 Ausgeschlossen ist also das Filmherstellungsrecht, d. h. die Befugnis, die Leistung ganz oder teilweise unverändert, bearbeitet oder umgestaltet zur Herstellung der geplanten oder einer anderen Produktion unter Anwendung aller Techniken und Verfahren der Bild- und/ oder Tonaufzeichnung und -speicherung (einschließlich der Computer-Animation) in irgendwelcher Art zu verwenden, auch im Rahmen einer Wiederverfilmung nicht.
Im Rahmen jeder beliebigen Produktion darf die Leistung weder öffentlich vorgetragen, aufgeführt, gesendet noch durch technische Einrichtungen (z. B. Bildschirm, Lautsprecher) auch außerhalb des Produktionsortes, öffentlich wahrnehmbar gemacht werden.

2.2 Nur alle Mitwirkenden zusammen und einvernehmlich haben das Recht das Senderecht, d. h. das Recht, die Produktion durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk (Hertz'sche Wellen, Laser, Mikrowellen usw.) oder ähnliche technische Einrichtungen ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies gilt für alle möglichen Ausstrahlungen, für alle möglichen Sende-verfahren (z. B. terrestrische Sender, Kabelfernsehen unter Einschluß der Kabel-weitersendung und Satellitenfernsehen unter Einschluß von Direktsatelliten) und unabhängig davon, in welcher Rechtsform die jeweilige Sendeanstalt betrieben wird (öffentliches oder privates, kommerzielles oder nicht-kommerzielles Fernsehen) und unabhängig davon, wie das Rechtsver-hältnis zum Empfänger der Sendung gestaltet ist (mit Zahlung oder ohne Zahlung eines Entgeltes, Pay-TV, Free-TV, etc.) sowie video-on-demand und ähnliche Dienste. Ausgeschlossen ist auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen sowie das Recht, die Produktion einem begrenzten Empfängerkreis (z. B. Hotels. Oder Events oder Parties oder vergleichbaren Veranstaltungen zugänglich zu machen.

2.3 Alle Mitwirkenden schließen das Vorführungsrecht aus und treten es an Niemanden ab, d. h. das Recht, die Produktion durch technische Einrichtungen, ggf. als Live-Sendung wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystemes und der Bild/Tonträger. Das Vorführrecht bezieht sich insbesondere auf alle Film- und Schmalfilmformate (auch 70, 35, 16, 8 mm) sowie elektro-magnetische (Video-) Systeme und umfaßt die gewerbliche und die nicht-gewerbliche Filmvorführung.

Alle Mitwirkenden schließen das Recht, die Produktion in Lichtspieltheatern, auf Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals, Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen öffentlich wahrnehmbar zu machen und treten es an Niemanden ab.

2.4 Weiter behalten alle Mitwirkenden das Videogrammrecht, d. h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf und Vermietung, Leihe, etc.) der Produktion auf Bild-/Tonträgern aller Art (Videogramme) zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht umfaßt sämtliche audiovisuellen Systeme wie Videokassetten, Videobänder, Bildplatten aller Art, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems. Eingeschlossen sind auch die Schmal-filmrechte, d. h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Schmalfilmen oder Schmalfilmkassetten zu Zwecken der nicht-öffentlichen und/oder öffentlichen Wiedergabe. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise solchen Veröffentlichungen und Verwertungen zu.

2.5 Das gilt ebenfalls für das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion im Rahmen der eingeräumten Nutzungsarten beliebig - auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern - zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise solchen Verwertungen zu.


2.6 Das Archivierungsrecht, d. h. das Recht, die Produktion zeitlich unbegrenzt aufzubewahren und nicht-kommerziell, insbesondere für Schulungs- und Repräsentationszwecke vorzuführen. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise solchen Veröffentlichungen und Verwertungen zu.


2.7 Das Bearbeitungsrecht, d. h. das Recht, die Produktion - unter Wahrung der Urheber-persönlichkeitsrechte - zu kürzen, zu teilen, von Dritten weiterentwickeln zu lassen, mit anderen Werken zu verbinden, den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen oder die Produktion in sonstiger Weise zu bearbeiten oder durch Werbung zu unterbrechen. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise solchen Veröffentlichungen und Verwertungen zu.


2.8 Das Synchronisationsrecht, d. h. das Recht, die Produktion selbst oder durch Dritte in andere Sprachen zu synchronisieren, neu- oder nachzusynchronisieren, untertitelte oder voice-over-Fassungen herzustellen und die so bearbeiteten Fassungen nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu.

2.9 Das Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung für die Produktion, d. h. das Recht, Ausschnitte aus der Produktion in andere Produktionen aufzunehmen und diese im vorbeschriebenen Umfang auszuwerten sowie Ausschnitte aus der Produktion zu Werbezwecken (z. B. in Programmvorschauen, im Fernsehen, im Kino oder in Druckschriften) zu verwenden. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu und treten auch hier keinerlei Rechte ab.

2.10 Das Merchandisingrecht, d. h. das Recht zur kommerziellen Auswertung der Produktion durch Herstellung und Vertrieb von Waren oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art, die unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Titeln, Figuren, Abbildungen oder sonstigen Zusam-menhängen, die in einer Beziehung zu der Produktion stehen sowie unter Verwendung derartiger Elemente oder durch bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus der Produktion für Waren und Dienstleistungen jeder Art zu werben. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu.


2.11 Das Drucknebenrecht, d. h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von bebilderten und nicht-bebilderten Büchern, Heften usw., die aus der Produktion durch Wiedergabe oder Nacherzählung der Filminhalte - auch in abgewandelter oder neugestalteter Form - oder durch fotografische, gezeichnete, gemalte Abbildungen oder ähnliches abgeleitet sind. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu.


2.12 Das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen Tonträgern, die unter Verwendung des Soundtracks der Produktion oder unter Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstiger Bearbeitung der Filminhalte gestaltet werden sowie das Recht, derartige Tonträger durch Funk zu senden oder öffentlich vorzuführen. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu und treten auch hier keinerlei Rechte ab. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu und treten auch hier keinerlei Rechte ab, die eine solche Verwendung für irgendwen möglich machen.



2.13 Die Rechte zur Verfügungsstellung auf Abruf, d. h. das Recht, Nutzern die Produktion mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechnik, mit oder ohne Zwischenspeicherung, derart zur Verfügung zu stellen, daß diese die Produktion auf jeweils individuellen Abruf mittels Fernseh-, Computer- oder sonstiger Geräte empfangen bzw. wiedergeben können (“television on demand”, “video on demand” etc.). Hiervon mitumfaßt ist die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Bild-/Tonträgern, auf denen die Produktion derart gespeichert ist, daß ein Wiedergabe nur durch Übermittlung zusätzlicher Daten-informationen (“Schlüssel”) ermöglicht wird. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu und treten auch hier keinerlei Rechte ab, die solche Verwendungen für irgendwen möglich machen.


Das Datenbankrecht, d.h. das Recht, die Produktion oder Ausschnitte oder Elemente der Produktion in elektronische Datenbanken und Datennetze einzuspeisen und gegen Entgelt oder unentgeltlich mittels digitaler oder analoger Speicher- oder Übertragungstechnik über Kabel, Satellit, elektronische Daten- und Telefondienste, Online-Dienste oder andere Übertragungs-wege auf Abruf an den/die Abrufenden zu übertragen zum Zwecke der akkustischen und/oder visuellen Wiedergabe, Verviel-fältigung, Weiterübertragung und/oder Speicherung und interaktiven Nutzung mittels Computer, TV- oder sonstigen Empfangsgeräten. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion - sowie technisch erforderlich - für diese Zwecke umzugestalten. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu und treten auch hier keinerlei Rechte ab, die solche Verwendungen für irgendwen möglich machen.
2.14

2.15 Die interaktiven Rechte, d. h. das Recht im Rahmen der hierin erwähnten Nutzungsarten eine interaktive Nutzung der Produktion, d. h. insbesondere eine individuelle Bearbeitung, Kürzung, Verfremdung, Umgestaltung und sonstige Veränderung der Produktion bzw. ihrer einzelnen Bild- und/oder Tonbestandteile (ggf. in Verbindung mit anderen Werken), zu ermöglichen. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu und treten auch hier keinerlei Rechte ab, die solche Verwendungen für irgendwen möglich machen.

2.16 Die Format- und Titelrechte. Die Mitwirkenden stimmen in keiner Weise den genannten Verwertungen zu und treten auch hier keinerlei Rechte ab, die solche Verwendungen für irgendwen möglich machen.


3. Alle Mitwirkenden sind Urheber am Film und als Urheber am genutzten Werk und alle sonstigen Rechte des Urhebers aus §§ 25 ff Urheberrechtsgesetz zu sehen. Honorare wurden weder vereinbart noch gezahlt.

4. Niemand ist berechtigt, die Rechte der Mitwirkenden ganz oder teilweise Dritten zu übertragen und diesen ausschließliche oder nicht-ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen oder zur Auswertung zu überlassen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

Herrn/Frau ________________________________________________________________________
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____________, den ______________ Ort, den __________________



Herrn/Frau ________________________________________________________________________
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Herrn/Frau ________________________________________________________________________
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Herrn/Frau ________________________________________________________________________

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Etc. alle vor und hinter der Kamera etc. müssen das unterschreiben.
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