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Foto/Video-Drohne

Foto/Video-Drohne
Hallo Ihr Lieben,

wer hat Erfahrungen mit Drohnen?

Wie handhabt ihr das Rechtliche?

Hätte da einige Fragen ...
****i66 Mann
226 Beiträge
das...
...kommt alles darauf an, wofür du die drohnen nutzt. Privat oder gewerblich? es gibt wohl auch unterschiede in den einzelnen bundesländern. ich kann dir daher nur sagen was in hessen aktuell ist.
****_c Mann
242 Beiträge
Drohnen
Die Bilder:

Genauso wie es verboten ist, sich auf eine Leiter zu stellen und Fotos von Nachbars Privatgrundstück oder Privatwohnung zu machen, gilt dies auch für frei fliegende Flugobjekte. Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist nach dem Gesetzbuch unter Umstanden sogar strafbar.
In jedem Fall ist aber untersagt, Personen ohne Erlaubnis gezielt zu filmen oder zu fotografieren.
Das Verbot ohne Erlaubnis Bilder von Einzelpersonen zu machen und zu veröffentlichen gilt nicht übrigens nicht nur, wenn eine Person auf einem Foto an ihrem Gesicht zu erkennen ist. Es greift schon dann, wenn die Person aufgrund ihrer Statur oder ihrer Kleidung (oder ggf. dem HIntergrund der eigenen Wohnung) identifiziert werden kann. Sprich das Schlafzimmer des Nachbarn filmen und die Aktivitäten darin filmen mit der Begründung, dass man nur den Hintern sieht und sie eine Augenmaske trägt zieht also nicht.

Zum Fliegen selbst:

Im privaten Einsatz fallen Kleindrohnen laut Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (bzw. neuerdings BM für Verkehr und digitale Infrastruktur) unter Flugmodelle, die laut Gesetz sehr wenig reglementiert sind. Eine Aufstiegserlaubnis wird für Modelle unter 5KG nicht benötigt. Darüber hinaus ist diese zwingend erforderlich! Kommerziell genutzte Drohnen unterliegen der Luftverkehrsordnung und benötigen in jedem Falle eine Genehmigung für eine Flughöhe bis 100m. Darüber hinaus wird es schwer mit der Lizenz!
Nicht über Menschenansammlungen, Unfällen und sonstigen Aufläufen fliegen.
Fliegen ist nur mit einem Sicherheitsabstand von 1,5km zum nächsten Flugplatz (Flugplätze sind AUCH kleine Segelflugplätze) erlaubt und die Drohne muss in Sichtweite des Piloten bleiben. Letzteres bedeutet z.B. streng genommen, dass jemand, der eine Drohne mit Videobrille fliegt eine zweite Person dabei haben muss, die die Drohne im Blick behält.
Als Faustregel gelten für den Abstand 300 Meter weit und 100 Meter hoch. Aber das übersteigt die Fähigkeiten der meisten Modelle ohnehin
Empfohlen wird auch eine Modellhaftpflicht-Versicherung.
Kommerzielle Fotografen oder andere kommerzielle Betreiber brauchen eine Genehmigung. Die gibt es bei den jeweiligen Bezirksregierungen (in NRW sind es Düsseldorf und Münster) Die Aufstiegsgenehmigung kostet 250 EUR für 2 Jahre. Auch hier ist eine spezielle Haftpflicht-Versicherung Pflicht!

So weit zum rechtlichen Rahmen.

Da das Thema in den Medien heiß diskutiert wurde, sollte man sich auch nicht darauf verlassen, dass eh keiner Verdacht schöpft. Viele Mitbürger reagieren schon so allergisch auf Drohnen. Und spätestens wenn die Drohne vor Nachbars Fenster kreist oder steht dürfte der Verdacht aufkommen, dass da nicht nur der fliegerische Spaß im Vordergrund steht. Und bei einer Anzeige kann es schnell ärgerlich werden.
Beim Recht am eigenen Bild sind die Gerichte nicht zimperlich, schon um Nachahmer abzuschrecken...
Einige unserer Eier in individueller Farbgebung
******toy
74 Beiträge
Drohnen
Hi,
Geht es dir um eine bestimmte Art von Drohnen(Quadcopter, Helicopter, Flugzeuge)?
FPV(First Person View) oder via Sicht auf das Modell?
Zu welchem Zweck genau willst du Drohnen nutzen?
vg
wollte mich im allgemeinen informieren,
welche art von drohne noch keine ahnung, suche halt immer mal nach Lostplaces und bevor ich irgendwo durchstapfe und mich verletzt wäre es interessant das Areal mit einer Drohne zu überfliegen,

von daher würde eine sehr kurze flugdauer reichen ( 10 min)
höhe würden somit denke ich auch um die 25 m reichen, aber was passiert rechtlich.

wenn ich auf lost places fotografiere ist es Haus oder Landfriedensbruch "mehr" nicht und das auch nur wenns dumm läuft.
Einige unserer Eier in individueller Farbgebung
******toy
74 Beiträge
Verletzungen vermeiden
Bitte Entschuldige wenn ich das ganze etwas kritisch hinterfrage aber wie genau soll ein Drohnenüberflug Verletzungen verhindern?
Wären S3 Sicherheitsstiefel(S3 definiert die Schutzklasse) nicht ein probateres Mittel zur Vermeidung von Verletzungen? Gegebenenfalls ergänzt durch leichte Schutzhandschuhe und Einsatzhosen.
Als Drohne welche für dich interessant sein könnte fällt mir spontan DJI Phantom ein. Im laufe des Treads bzw sobald sich ein Nutzungsprofil ergibt ergänze ich Vorschläge.
Ich selber nutze bei Industrieruinen ein gewisses Maß an Schutzkleidung und meistens ist mein Hund mir einige Meter voraus(wem jetzt Gedanken an nicht artgerechte Haltung kommen sie ist ein trainierter K9 mit viel Auslandseinsatzerfahrung)
Mein Hotspot ist Charleroi die Stadt ist zu 30% eine Industriebrache
vg
Einige unserer Eier in individueller Farbgebung
******toy
74 Beiträge
Rechtlich
PS: Bei dem bis jetzt dargestellten Nutzungsprofil duerfte es Überall wo du zb einen Modellhubschrauber fliegen darfst auch mit einer Drohne fliegen dürfen.
Keine Beschreibung angegeben.
******oto Mann
180 Beiträge
****_c:
In jedem Fall ist aber untersagt, Personen ohne Erlaubnis gezielt zu filmen oder zu fotografieren

Ach ja? dann zitiere bitte mal den entsprechender Paragraphen!
Alles andere was du sagst ist eigentlich so weit richtig, aber dieser Punkt stimmt definitiv nicht. Grundsätzlich habe ich das recht alles zu Fotografieren, jedoch mit einschränkungen.

Interessant ist vielleicht noch dieser Leitfaden:

Kurzinformation
über die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen

http://www.asctec.de/downloa … fahrtsysteme-Deutschland.pdf

Also, bei Bildaufnahmen kann man gewerbliche Nutzung unterstellen und damit sit das ganze schon wieder genehmigungspflichtig.

zum Anwednungsprofil, oder Sinn und Unsinn dieses Vorhabens;

so lange du da statisch eine kleine Actioncam wie Gopro oder so drauf montierst, ist die Drohne für genauere Geländebeobachtung ungeeignet. wackelieges Bild, 1080p auflösung und ein Weitwinkel sorgen dafür, dass du in bodennähe nichts genaues erkennen wirst, also wird dir da kein Stacheldraht im Unterholz auffallen oder ähnliches. Darüber hinaus, darfst du mit dem ding eh nirgendwo hinfliegen, wo du keinen Sichtkontakt hast, was auch soweit unmöglich ist, solange du keinen live-feed von der drohne kriegst. Des weiteren sind die dinger so nervig laut, dass du damit garantiert die Aufmerksamkeit aller leute in Hörweite auf dich ziehst.
****_c Mann
242 Beiträge
Wennn Du Paragraphen willst...
... sollst Du sie bekommen... Nichts leichter als das

Ach ja? dann zitiere bitte mal den entsprechender Paragraphen!

Gerne, aber wenn Du Dich so gut auskennst solltest Du das eigentlich wissen ;o)

Also: Trivia - allgemein bekannt das Recht am eigenen Bild
und der gewünschte Paragraph dazu ist §22 KuG, regelt das Recht darüber zu bestimmen, was mit Fotografien oder anderen bildlichen Darstellungen der eigenen Person in der Öffentlichkeit (Verbreitung oder Zurschaustellung) geschieht. Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nach Ansicht des BGH handelt es sich um ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht, da sowohl ideelle Interessen als auch kommerzielle Interessen des Abgebildeten betroffen sein können.
Da argumentieren jetzt viele, dass sie die Bilder ja gar nicht veröffentlichen wollen und nur für den Privatbesitz und -gebrauch nutzen. Ein jeder denke sich jetzt seinen Teil, welcher Privatgebrauch bei den oben ohne Fotos der Nachbarin das sein könnte...

Daher hat der Gesetzgeber die Sache nicht nur für den Künstlerischen und Urheberrechtlichen Bereich geregelt sondern auch gleich strafrechtlich

Gerade für Spanner und Paparazzi wurde der § 201a StGB geschaffen, der bereits das Fotografieren in bestimmten privaten Situationen unter Strafe stellt.

Zwar ist richtig, dass normale Menschen in normalen Situationen in der Regel immer Fotos machen dürfen. Aber es gibt Ausnahmen, die § 201a StGB regelt

  • Bei Eingriffen in die Intimsphäre ist das Fotografieren nicht erlaubt
  • auch nicht in solchen Momenten, in denen durch eine Fotografie die Menschenwürde des Abgelichteten verletzt wird
  • oder wo jede denkbare Veröffentlichung oder Verbreitung von vorneherein ohne Einwilligung der fotografierten Person unzulässig wäre.


Spanner dürfen also nackte Nachbarn nicht fotografieren, weil bereits das eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person darstellen kann - hier kommt es also nicht erst auf die Verbreitung an. ( KG Berlin AZ: 9 U 212/06 vom 02.03.2007)

Das magst Du für definitiv falsch halten und glauben Grundsätzlich das Recht zu haben alles zu Fotografieren,
Ich werde auch nicht versuchen Dich davon zu überzeugen die Rechtsauffassung des BGH des StBG oder der aktuellen Rechtsprechung zu teilen.
Alas der Gesetzestext sieht das anders.

Falls unser junger TE also wirklich nur durch Wald und Feld streunen will und bei der Wegerkundung zufällig einen Waidmann im Hochsitz ablichtet, so darf er dies tun. Wenn er sein Fluggerät gezielt einsetzt, um jemand in seinem intimen Privatbereich (und dazu gehört auch das oben ohne Sonnenbad am Strand im Garten etc.) zu fotografieren dann darf er das nicht. Auch der oft gebrachte Hinweis, dass gerade am Strand die Leute sich doch auch so allen nackt zeigen, zieht nicht. Z.B. zeigen sich auch in der Sauna die Leute nackt. Trotzdem geht die aktuelle Rechtsprechung davon aus, dass sie dabei nicht fotografiert werden wollen. Gegen Sauna-Handy-Foto-Knipser gibt es auch entsprechende Urteile.
Als Faustregel gilt: Wer heimlich Fotos schießt, weil er weiß, dass der oder die Betroffene ihm nicht die Erlaubnis erteilen würden, wenn er sie fragen würde, verstößt gegen § 201a StGB.

Also nochmal im Klartext:
Man muss also das Bild gar nicht erst veröffentlichen (wollen) um sich strafbar zu machen. Schon wenn man weiß, dass der/die Betroffen mit einer Veröffentlichung nicht einvertsanden wäre - unabhängig davon ob man das vor hat oder nicht - macht man sich strafbar. Wenn auf nem öffentlichen Platz jemand (z.B. vor dem Eiffelturm/Kölner Dom etc.) steht und mit aufs Foto kommt, kann man noch diskutieren, dass er/sie vermutlich/vielleicht nichts dagegen hätte, wenn das Foto auf Facebook auftaucht. Nackt in der Sauna, oben ohne am Strand/im Garten etc. muss man davon ausgehen, das derjenige/diejenige das nicht will. Dann greift § 201a StGB

Kann man gut finden oder doof finden. Aber wenn man Leute ohne deren Wissen und Einwilligung ablichtet, sollte man sich dessen bewusst sein, dass das StGB dazu was zu sagen hat und die Richter in aller Regel wenig tolerant bei Eingriffen in die Privatsphäre haben. Kein Richter will sich andichten lassen, dass er Spannern einen Freibrief ausgestellt hätte.

@******oto,

bevor man Aussagen anderer öffentlich als definitiv falsch oder Unsinn rüffelt, empfielt es sich die Quellen sorgfältiger zu recherchieren. Google, Wiki und online Pamphlete selbsternannter Experten geben zwar oft schnell eine gute Auskunft.
Aber gerade in Sachen Strafrecht sollte man solche Quellen nicht vorbehaltlos als Alleinseeligmachende Wahrheit verstehen.
Keine Beschreibung angegeben.
******oto Mann
180 Beiträge
Nein, die Aussage ist DEFINITIV FALSCH *zwinker*

KUG §22 regelt das recht am eigenen Bild, davon ist nur die veröffentlich betroffen, nicht die tätigkeit der fotografie an sich!

§201a Stgb schränkt die möglichkeit zur freien Fotografie ein (wie ich ja bereits sagte), aber hier geht es um den "höchstpersönlichen Lebensbereich", das ist neben Fotoverbotszonen wie z.b. Gerichtsverhandlungen und Militäranlagen eien AUSNAHME.

Die Aussage "In jedem Fall ist aber untersagt, Personen ohne Erlaubnis gezielt zu filmen oder zu fotografieren" ist schon sowas von lächerlich absurd und falsch, denn sie bedeutet ja im Umkehrschluss, ich müsste vor jedem Foto eine Erlaubnis einholen. Das gilt dann auch für jede Überwachungskamera, jedes Urlaubsfoto und dergleichen. kopfschüttel

Siehe da, ich kenne mich aus, hab im Studium die Medienrechtsklausur mit 2 bestanden und weiß auch beim Filmen und Fotografieren, was ich tue.

Darum bleibt meine Aussage auch richtig:

"Grundsätzlich habe ich das recht alles zu Fotografieren, jedoch mit einschränkungen."

Einschränkungen wie Militäranlagen, Fotoverbotszonen (z.b. § 169 GVG), und natürlich die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs.
Aber das sind alles AUSNAHMEN.

§22 bezieht sich alleine auf die veröffentlich und nicht auf das anfertigen. ich kann dir jetzt tausend situationen nennen, wo ich bilder anfertigen aber nicht veröffentlichen darf, aber darum geht es hier eher weniger.

Deine weiteren Ausführungen bezüglich Strand und Sauna sind an den Haaren herbeigezogen!

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={694A68CC-D84E-440D-A7C5-D263602FA7DB}
Hier urteilt das OLG Koblenz, dass Öffentliche Saunas nicht in den Schützenswerten raum Fallen! Genau das gleiche gilt bei FKK an nicht gekennzeichneten FKK bereichen (und vielleicht sogar an diesen). Wer sich in die Öffentlichkeit begiebt, ist nun mal öffentlich. Dazu zählt das Schwimmbad, der Saunaclub und der Strand.

Und was willst du mir mit KG Berlin AZ: 9 U 212/06 vom 02.03.2007 sagen? da dreht es sich vor allem um die streitbare anwendung von §23Kug, also die Ausnahmen zu §22...

oder wo jede denkbare Veröffentlichung oder Verbreitung von vorneherein ohne Einwilligung der fotografierten Person unzulässig wäre.

Das steht in keinem Paragraphen, den du hier zitierst. Wie gesagt, rechtlich würde das JEDWEDE Überwachungskamera illegal machen, weil man da auch Fotografiert/gefilmt wird ohne sein Einverständnis vorher zu geben. Und spätestens da sollte sich jeder im klaren darüber sein, dass das Schwachsinn ist.
****_c Mann
242 Beiträge
Schade ... Zu vorhersagbar..
Oh das war jetzt aber langweilig.... Für einen Medienstudent bist Du in diesem Medium zu vorhersagbar...
Aber nun gut, ich will mich nicht beschweren, ich hab das Stöckchen ja geworfen...

Also Du darfst Recht haben, ich auch. Du berufst Dich auf den Grundsatz ich nenne die Einschränkung... Was im Rahmen dieses Threads und in der Intention des TE und einiger Mitleser relevanter ist ist Ansichtssache.

Es mag sich jeder seine Meinung bilden, wann er wen mit seiner Drohne filmen darf.
Wer seine Nachbarin gegen ihren Willen filmt macht sich ggf. strafbar. Wenn Du so sicher bist mach ich Dir einen Vorschlag. Film mich in meinem Gärten über den Gartenzaun gegen meinen erklärten Willen und dann lassen wir ein Gericht entscheiden wer Recht hat....

Very simple...

Und schon wieder ein Stöckchen... Los lauf! Hl. das Stöckchen...
Keine Beschreibung angegeben.
******oto Mann
180 Beiträge
Nee, danke, im gegensatz zu dir kenne ich den definitionsunterschied zwischen öffentlichem Raum und privatbereich.

Und zu deinem netten Beispiel, für das mir meine Linse eigentlich schon zu Schade ist, handelt es sich um einen Vorgarten? Ist die einfriedung Blickdicht, bzw der Zaun bautechnisch dazu geeignet, den Blick in das Grundstück zu verwehren?
So lange ich auf der Straße stehe und freien einblick in deinen Garten habe, kann ich auch hier Fotos machen! Muss ich dafür auf einen Baum klettern, oder aus einem anderen Haus heraus fotografieren, so ist dies nicht zulässig. Dein Garten stellt nur unter sehr bestimmten Vorraussetzungen einen Teil deines höchstpersönlichen Lebensraumes da.

Dir fehlen anscheinend so wohl die fundierten Grundkentnisse, was die Paragraphen angeht, so wie deren praktische Auslegung in der Rechtssprechung. Ich hab mich mit der Thematik sehr genau auseinadergesetzt, da ich Gewerblich Bild und Tonmaterial produziere, und da ist es zwangsläufig ein Muss, sich mit der Rechtslage auszukennen. Ich steck ja nicht mehrere Tausend und Zehntausend Euro in eine Produktion um dann Festzustellen, dass ich die Produzierten aufnahmen garnicht verwenden darf.
Ich behaupte hier auch nicht, Volljurist zu sein, aber ich hab ne ganz gute Kanzelei die mich in genau solchen Fragen bisher IMMER erfolgreich vertreten hat. Was zu eienm großteil auch daran liegt, dass ich von vorne herein weiß, was ich da tue.

Aber gut, du kannst hier weiter versuchen, dich rauszuwinden, ich darf grundsätzlich Leute ohne ihr einverständnis Fotografieren/Filmen und gut ist, geh dein Halbwissen bitte wo anders Verbreiten.

Wer das ganze noch einmal aus einer trivialer formulierten Quelle hören mag:

http://www.spiegel.de/netzwe … fliegende-auge-a-903502.html

auch da ist zu lesen:
Paragraf 201a des Strafgesetzbuchs, der sogenannte Paparazzi-Paragraf, regelt die Strafbarkeit von Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person. Hier genügt allein die Herstellung der Bilder. Die Intimsphäre verletzt derjenige, der Bilder einer anderen Person aufnimmt, die sich in der Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet. Bilder von den Nachbarn, die sich gerade im sichtgeschützten Garten sonnen oder im Schlafzimmer befinden, sollten daher nicht nur der guten Nachbarschaft wegen unbedingt vermieden werden.

****_c Mann
242 Beiträge
in meinen Garten
Also auf mein Terrain traust Du Dich nun doch nicht.,.. Warum bin ich nicht verwundert.
Da hab ich das Stöckchen wohl doch zu hoch und weit geworfen. Dabei hab ich doch gar nicht fest geworfen...

Dass Du ein Produzent bist ist -zumindest soweit es Deinen Auftritt hier betrifft- nicht zu leugnen. Nein mit einer 2 in einer Klausur in Medienwissenschaften kann ich nicht glänzen. Ich habe auch keine Kanzlei, die ich beauftragen müsste. Ich werde auch hier nicht öffentlich mit meinen -vermeintlichen- Qualifikationen prahlen. Kann hier auch niemand nachprüfen. Also kann ich meine Promotion der Jurisprudenz zitieren oder es lassen.

Das ist hier irrelevant. Hier geht es um das Thema des Thread und das Anliegen des TE.
Und dazu steht mein Angebot. Komm mit einer Drohnen und Filme mich in meinem Garten gegen meinen Willen. Wenn Du Alles filmen darfst und die Einschränkungen und Ausnahmen nur meine irrelevante Korinthenka... sind, dann komm und trau Dich. Deine
2 in der Klausur und Deine Kanzlei werden Dich doch vor einem Unwissenden wie mir schützen. Also komm oder kneif... Mann oder Memme....

Oh jetzt fliegen die Stöckchen aber wirklich tief. Den kriegst Du oder?
draußen
****ro Mann
1.184 Beiträge
im law blog gibt's gerade frisch 'n Artikel/Urteil über jemanden, der in der Öffentlichkeit fotografiert hat und dem dies verboten wurde: http://www.lawblog.de/index. … 7/noch-ein-knoellchen-horst/
Es gibt auch ein Link auf das Urteil.
Keine Beschreibung angegeben.
******oto Mann
180 Beiträge
Ja, ist ganz Interessant, bestätigt aber nur, was ich schon lange geschrieben habe;

aus http://www.justiz.nrw.de/nrw … _228_13_Urteil_20140128.html

Bei dem hier vorliegenden offenen Tatbestand der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ist die Rechtswidrigkeit nicht indiziert, sondern muss für den jeweiligen Einzelfall anhand einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen positiv festgestellt werden (Palandt, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 95). Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (so BGH, Urteil vom 25.04.1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955).

Rechtswidrigkeit ist nicht indiziert, also grundsätzlich legal!

Bei der Interessenabwägung wesentlich zu berücksichtigen sind Zweck und konkrete Umstände des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Wesentlich zu beachten ist, dass der Beklagte weder zufällig noch im geringfügigen Grade zielgerichtet mit Ordnungswidrigkeit geahndete Verstöße gegen den Landschaftsplan erfasst und fotografiert, sondern er mit 18 dokumentierten und fotografierten Verstößen an dem streitursächlichen Tag und gut 35 mögliche Verstößen in einer Woche zielgerichtet letztlich an behördenstatt Ordnungswidrigkeiten festhält und die Personen während ihres Aufenthaltes systematisch überwacht ohne dass dies dem Kläger als Betroffenen zuvor bekannt gemacht worden wäre.

Ahja, und wenn man das hier ließt, wird auch ein Schuh draus. In dem Urteil geht es nicht darum, ob man fremde Menschen einfach so fotografieren darf, sondern darum, dass jemand einen andere gestalked hat und das Ergebnis dieser Stalkerei auch noch direkt an eine Behörde weitergeleitet hat.
Wichtig sind hier die Worte systematisch , überwacht, ohne zuvor bekannt gemacht.

Das einzige was aus dem Urteil abzuleiten ist, ist, dass eine Ortnungswidrigkeit keine Systematische erfassung rechtfertigt. Sollte es sich jedoch um eine Straftat handeln, wäre auch die systematische Überwachung wieder im bereich des Möglichen.

Aber, die systematische Überwachung muss ja auch erst mal von der gegenpartei in irgend einer Form nachgewiesen werden.

Es gibt halt wirklich so ein paar gerüchte, die sich hartnäckig halten, wie z.b. dass man erst/schon Gruppenbilder ohne §22kug veröffentlichen darf, wenn eine Gruppe von 5 Personen drauf ist. Stimmt so überhaupt nicht, hab aber oft genug mit leuten zu tun, die das meinen...

Das Urteil beruft sich ja auch auf:
http://dejure.org/dienste/ve … ktenzeichen=VI%20ZR%20272/94

Nur gehts hier in diesem Fall nicht um eine Videokamera auf öffentlichen Raum, sondern eben um systematische Überwachung mittels Kamera. Das hat mit "normaler" Fotografie nichts zu tun.
******lle Mann
615 Beiträge
Korinthenkacker
Ist ja echt widerlich.
Kürbissuppe und sein Kernöl
**********mpire Mann
468 Beiträge
aber wirklich ...
... wobei hot_photo schon recht und sein gegenpart eher probleme mit der eigenen muttersprache hat. lesen - und verstehen - ist grundsätzlich schon vorteilhaft - lach. erst recht, wenn paragraphen zitiert werden!

eigentlich habe ich dies hier nur lesen wollen, um evt. zu entdecken, welche erfahrungen (reichweiten, handling, preise, ggf. möglicher eigenbau usw.) mit welchen fluggeräten, beispielsweise mit einer gopro, vorhanden sind.

im netz findet man sicher einiges, aber vornehmlich nur kommerzielles gutgerede.
****i66 Mann
226 Beiträge
Gut gesprochen!
Ich hatte mir auch eher Information als Ego-Pflege versprochen.
draußen
****ro Mann
1.184 Beiträge
keine Erfahrungen, aber an mehreren Stellen gelesen:
ziemlich kurze Flugzeit ... teilweise unter 10min, dann Akku leer. Wird ziemlich schnell klar, wenn man bedenkt, was die kleine Motoren an Strom ziehen und wie klein der Akku ist ... 'ne Autobatterie kann man an so ein Flugteil nicht hängen *g*
****i66 Mann
226 Beiträge
Fakt ist...
...das bei einer gewerblichen Nutzung einer kameradrohne zumindest in Hessen eine Aufstiegs Genehmigung der Luftraumbehörde benötigt wird. Was Flugzeiten angeht kann ich sagen, dass es auch Drohnen gibt, die stundenlang GPS-gesteuert in der Luft bleiben können. Ist alles eine Frage der Kohle.
******lle Mann
615 Beiträge
ich glaube, dass...
...die Genehmigung der Luftfahrtbehörde erst ab einer bestimmten Flughöhe erforderlich ist.
****i66 Mann
226 Beiträge
Die Genehmigung...
...ist für jeden gewerblichen Betreiber verbindlich. Das hat nix mit der Flughöhe zu tun. Es wird bei der Genehmigung nur noch unterschieden, ob die Drohne bis 5 kg, oder über 5 kg Fluggewicht hat. Zur Genehmigung braucht der Drohnenbesitzer außerdem eine Haftplichtversicherung. Wie gesagt: das gilt nur für Gewerbetreibende.

Ich habe mit der Luftraumbehörde gesprochen!
Keine Beschreibung angegeben.
******oto Mann
180 Beiträge
Mich würde interessieren, wie hier "gewerblich" definiert ist. Filmen und Fotografieren ist ja erst mal nur eine Tätigkeit und kein Gewerbe. Erst der Handel mit Fotos oder das Anbieten einer Dienstleistung macht das ganze zum Gewerbe.

Wenn ich ein Konzert für die Presse oder einen Kunden (Veranstalter,Firma, Band) fotografiere, dann handel ich ganz klar gewerblich. Wenn ich meine Kamera privat mit auf ein Konzert nehme, dann handel ich nicht gewerblich. Maximal wenn ich hinterher eines der Fotos verkaufe.

Wenn ich jetzt Landschaftsaufnahmen mache (z.b. mit einer Drohne), ohne vorherigen Auftrag, ist das dann gewerblich? Wenn nicht, darf ich dann trotzdem zu einem späteren Zeitpunkt das Material gewerblich verwenden?
****i66 Mann
226 Beiträge
Gewerblich ist es dann, wenn Du mit den Aufnahmen Geld verdienen willst. Ganz einfach.
Keine Beschreibung angegeben.
******oto Mann
180 Beiträge
Wow, ja, jetzt ergibt alles einen Sinn. Dann unterstellen wir jetzt mal pauschal jedem, dass er damit Geld verdienen möchte und schon ist jede Drohne gewerblich. Danke für die Aufklärung, ist wirklich ganz einfach.
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