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@ Kabbala

Bleibt zu hoffen, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft den Verdacht erhärten können und der mutmaßliche Täter dann nach deren Abschluss als Angeklagter vor Gericht werden gestellt kann, um ihn seiner ("gerechten"?) Strafe zuzuführen.

Was wäre ausser einer strafrechtlichen Verurteilung denn gerecht?

Richtig wäre doch das der "Täter" den entstandenen Schaden auf Cent und Euro ersetzen müsste. Aber da wird wohl eher gar nichts draus. Leider.
****ala Paar
3.681 Beiträge
Weil ich "Gerechtigkeit" oft zweifelhaft empfinde, habe ich das auch in Klammern gesetzt.

Sollte der Täter verurteilt werden, so ist anzunehmen, dass auch Schadenersatzforderungen im Rahmen des Zivilrechts auf ihn zukommen werden.
Natürlich mit offenem Ergebnis, denn wenn der dann Beklagte nackt ist, hat er auch keine Taschen, in die man hineingreifen könnte.

...werden gestellt...
meinte natürlich "...gestellt werden..."
********geKO Paar
677 Beiträge
Auf die Gefahr hin, klug zu scheißen:

-Besteht ein Anfangsverdacht gegen eine Person, d.h. die sogenannte "eherne Schwelle" des Verdachtes wird überschritten, gilt jemand als Verdächtiger.

-wird ein Ermittlungsverfahren gegen eine Person eingeleitet, bei Verdichtung der Beweislage, (durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder andere dazu berechtigte Behörden), gilt diese als Beschuldigter.

-erhärtet sich der Verdacht zu einem sog. dringenden Tatverdacht, kann die Person auf Antrag der StA vorläufig festgenommen werden, wenn zusätzlich Haftgründe (zB Flucht-oder Verdunkelungsgefahr) vorliegen. Er muss dann binnen 48Std einem Haftrichter vorgeführt werden, der über die mögliche Untersuchungshaft entscheidet.

-nach Abschluss des Ermittlungsverfahren tritt das sog. Zwischenverfahren ein. Die Person gilt dann als Angeschuldigter.

-wird eine Hauptverhandlung bei Gericht eröffnet, gilt die Person als Angeklagter.

-der Rechtsterminus "ausreichender Tatverdacht" ist in diesem Zusammenhang wohl nicht einschlägig. Gemeint dürfte eher "hinreichender Tatverdacht" sein.

Eigentlich eine völlig müßige Debatte, da Kabbala und Grendo das alles schon grundsätzlich richtig angemerkt hatten..
Aber bei soviel Halbwissen, erworben bei Wikipedia oder Barbara Salesch stellen sich mir die Nackenhaare auf...

Die fragliche Person dürfte sich, nach derzeitigem Informationsstand, im Status eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren befinden, wie von Kabbala und Grendo bereits festgestellt wurde.

Obige Angaben können übrigens in jedem guten Straf(prozess)rechtskommentar nachgelesen werden.




MfG
Sollte der Täter verurteilt werden, so ist anzunehmen, dass auch Schadenersatzforderungen im Rahmen des Zivilrechts auf ihn zukommen werden.
Natürlich mit offenem Ergebnis, denn wenn der dann Beklagte nackt ist, hat er auch keine Taschen, in die man hineingreifen könnte.

Auch wenn der Beklagte "nackt" ist, gibt es sehr wohl Taschen in die man greifen kann und zwar auf eine sehr lange Zeit und sogar über eine eventuelle Insolvenz hinweg. Denn auch im Insolvenzrecht sind Deliktforderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen § 302 InsO. Der Gläubiger kann seine Forderung nach Abschluss der Wohlverhaltensphase daher weiter gegen den Schuldner vollstrecken. Die Forderung ist gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter/Treuhänder im Verbraucher-insolvenzverfahren anzumelden. Geeignete Vordrucke übersendet das Verwalterbüro auf Anfrage. Bei der Anmeldung sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO Betrag und Grund der Forderung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass es sich um eine Deliktforderung handelt, anzugeben.

Das Ankreuzen allein reicht für die Anmeldung vielen Insolvenzgerichten nicht aus. Diese fordern einen Sachvortrag der „Tatsachen, aus denen sich die Eigenschaft der Forderung als Deliktforderung“ ergibt. Es ist daher der Anmeldung ein Schriftsatz beizufügen, aus dem sich erkennen lässt, warum es sich bei dieser Forderung um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt.

Nur unsere gesamte Rechtsklauberei wird eines nicht bewirken - den schnellen Wiederaufbau des Beverly. Alle straf- und zivilrechtlichen Möglichkeiten helfen den Betreibern und Mitarbeitern und auch den Gästen des Beverly kurzfristig rein gar nicht. Der menschliche Aspekt ist m.E. nach viel wichtiger als der materielle.
********geKO Paar
677 Beiträge
@business
Seid doch so nett, wenn ihr schon mit Copy&Paste arbeitet, bei fremden Zitaten die Quelle anzugeben.
Ich hole es mal für euch nach:

WELTWEITESNETZ .iww.de/ve/archiv/der-praktische-fall-deliktsforderungen-trotz-restschuldbefreiung-erfolgreich-eintreiben-f34117

Ansonsten erscheint es als euer geistiges Eigentum, was hier wohl nicht der Fall sein dürfte.

Hinsichtlich eures letzten Abschnittes stimme ich euch zu.


MfG
Forderungen, die auf strafrechtlich relevantem Verhalten basieren, fallen per se nicht unter die Restschuldbefreiung.

Was NeugierigerKO lediglich gesagt hat, war, dass einem der schönste Titel nichts nutzt, wenn beim Schuldner nichts zu holen ist.

Das wird hier wohl darauf hinaus laufen, dass der Betreiber auf dem materiellen Schaden sitzen bleibt.

Dass es auf den materiellen Schaden allein nicht ankommt, da sind wir uns wohl einig. Was dann aber die Ausführungen zum Insolvenzrecht noch sollen... Naja, sei's drum.

Ich klinke mich hier aus. In meinem ersten Posting habe ich bereits gesagt, wie sehr mich das getroffen hat, mehr gibt's dazu auch nichts sinnvolles zu sagen. Das "Herr Lehrer, ich weiß was"-Getue in Verbindung mit beleidigenden PNs geht mir langsam auf den Wecker. *wink*
********geKO Paar
677 Beiträge
@Grendo
Entschuldigung, aber das habe ich so nicht gesagt. Zum zivilrechtl. Aspekt habe ich mich nicht geäußert.
Lediglich dazu, dass hier in völliger Unkenntnis der Rechtslage mit Halbwissen um sich geworfen und fremde Zitate als (vermeintlich) eigenes Wissen ausgegeben wurde.

Ich klinke mich auch aus, da ich diese Diskussion angesichts der dramatischen Ereignisse und Folgen für die Beteiligten als unangemessen empfinde.
@ Grendo
Da du hier andere immer so schön maßregelst was alle falsch ist, so lass dir gesagt sein das deine Eingaben hier auch fehlerhaft sind.

In erster Linie zahlt die Versicherung des Beverly. Die holt sich dann die geleisteten Summen vom Verursacher wieder. Ob die Versicherung da etwas bekommt lassen wir dahingestellt sein.

Also wenn du andere maßregelst, dann sei so nett und schreibe doch bitte die korrekten Abläufe *danke*
********lker Mann
12.422 Beiträge
Da es hier nur noch um juristische Spitzfindigkeiten und um das gegenseitige Maßregeln von Usern geht, *kindergarten* schließe ich an dieser Stelle die off-topic Diskussionen. Wenn Ihr an einem ernsthaften Austausch an Informationen zum Thema interessiert seid, könnt Ihr Euch in der entsprechenden Gruppe weiter informieren.

http://freunde-erotikdisco-sg.joyclub.de/

Ich denke, wir sollten alle erleichtert sein, dass bei dem Brand niemand ernsthaft zu Schaden gekommen ist. In erster Linie ist hier für die Betreiber die Existenzgrundlage verloren gegangen und wir sollten mit so einem Schicksalsschlag respektvoll umgehen.

Liebe Grüße,
Dreamteam66831
JOY-Team

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