Kürzlich bekam ich folgende Nachricht, die ich mit Erlaubnis des Verfassers, hier reinkopiere:
"... Durch eine "Integration" in einer Gruppe einer Schule außerhalb des örtlichen Umfelds des Wohnortes würde zwar eine angemessene therapeutische Förderung ermöglicht werden, das Ziel einer Integration eines Kindes in die wohnortnahe örtliche Gemeinschaft der Kinder würde jedoch verfehlt werden. Gerade umgekehrt, die Integration an einem anderen Ort würde zur Desintegration des Kindes in Ihrem Heimatort führen. Dieses würde jedoch Sicht der Zielsetzung der §§ 22 a Abs.. 4 SGB VIII, 4 Abs. 3 SGB IX2 widersprechen, in denen der Gesetzgeber festgelegt hat, dass solche Hilfearten Vorrang haben, bei denen Kinder wohnortnah und gemeinsam mit nicht-behinderten Kindern gefördert werden (§ 4 Abs. 3 SGB IX: Leistungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant, und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden können.). Entsprechend resultiert auch ein Anspruch aus § 40Abs. 1 Nr. 4 BSHG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 EinglHVO. Danach sind Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer allgemeinen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, und umfassen diese Hilfen auch Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Vor diesem Hintergrund bitte sollte sichergestellt werden, dass für benachteilgte Kinder ein Integrationsplatz an der Regelschule auch personell entsprechend unterlegt wird, um die Einzelintegration sicherzustellen. Es geht darum die Voraussetzungen zu schaffen, um die Integration sicherzustellen. Dazu muss die Bereitstellung der erforderlichen qualifizierten personellen Unterstützung zur Umsetzung der Einzelintegration beantragt werden. Sofern keine entsprechende Unterstützungsleistung zur Verfügung gestellt werden könnte, würde dies ein Unterlaufen der Pflichten aus dem Artikel 4 der UN Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen bedeuten nach denen sich auch die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat, alle geeigneten Maßnahmen zur Aufhebung der Diskriminierung behinderter Menschen zu treffen. Zwar wäre theoretisch eine Aufnahme in die Regelschule möglich, faktisch würde sie aber durch enge personelle Ressourcen unmöglich gemacht. Das gesetzliche Wahlrecht der Eltern reduzierte sich dann auf die Wahl zwischen a) angemessener Betreuung fern des Wohnortes bei gleichzeitiger Desintegration am Wohnort oder b) Integration am Wohnort unter Inkaufnahme von schlechterer Betreuung. Mithin würde dies de facto einer Diskriminierung Behinderter gleichkommen und zudem Menschen mit Behinderung faktisch vom allgemeinen Bildungssystem in der Gemeinschaft in der sie leben ausschließen (Verstoß gegen Artikel 24 der UN Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen). Darüber hinaus würde das Wohl des Kindes (Artikel 7 der UN Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen) nicht hinreichend berücksichtigt, da die Integration nicht wohnortnah in der Gemeinschaft erfolgen könnte.
Sollte nach Bewertung der zuständigen Stelle eine solche personelle Unterstützung gefährdet sein, sollten durch die zuständige Stelle entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der personellen Unterstützung eingeleitet werden. Ansonsten sollten die Eltern frühzeitig informiert werden, um Ihnen die Gelegenheit zu geben, zeitgerecht entsprechende Rechtsmittel zur Durchsetzung der Einzelintegration und Erreichung der übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen einleiten zu können. Vorsorglich sollte auf die die entsprechende Rechtssprechung des BVerwG (z.B. BVerwG 5 C 34.06, BVerwG 5 C 35.06 vom 26.10.2007) hingewiesen werden. ..."