§ 1615 l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
Unterhaltsanspruch von ledigen Müttern wurde erweitert
Der Bundesgerichtshof hat den Unterhaltsanspruch für ledige Mütter und Väter für die Betreuung von Kindern erweitert.
Damit soll eine Benachteiligung gegenüber verheirateten Elternteilen aufgehoben werden.
Betreuungsunterhalt für ledige Mütter
Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 30.7.1996 (43 s 1533/96): Die Mutter eines nichtehelichen Kindes wird zur Berufstätigkeit verpflichtet, damit der Vater ihres Kindes ihr keinen Betreuungsunterhalt zu zahlen braucht! Nicht nur das: Auch wird von ihr erwartet, ihren Wohnsitz in die Nähe der Arbeitsstelle zu verlegen, da die Fahrtzeiten von ihrem jetzigen Wohnort den Rahmen einer Halbtagstätigkeit sprengen würden.
Vor der Begründung der Richter für diese Entscheidung zunächst ein Blick auf die Rechtslage: Seit dem 1.10.1995 hat eine ledige Mutter laut §1615 l BGB einen Unterhaltsanspruch von bis zu drei Jahren gegenüber dem Vater ihres Kindes, "soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann."
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
Unterhaltsanspruch von ledigen Müttern wurde erweitert
Der Bundesgerichtshof hat den Unterhaltsanspruch für ledige Mütter und Väter für die Betreuung von Kindern erweitert.
Damit soll eine Benachteiligung gegenüber verheirateten Elternteilen aufgehoben werden.
Betreuungsunterhalt für ledige Mütter
Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 30.7.1996 (43 s 1533/96): Die Mutter eines nichtehelichen Kindes wird zur Berufstätigkeit verpflichtet, damit der Vater ihres Kindes ihr keinen Betreuungsunterhalt zu zahlen braucht! Nicht nur das: Auch wird von ihr erwartet, ihren Wohnsitz in die Nähe der Arbeitsstelle zu verlegen, da die Fahrtzeiten von ihrem jetzigen Wohnort den Rahmen einer Halbtagstätigkeit sprengen würden.
Vor der Begründung der Richter für diese Entscheidung zunächst ein Blick auf die Rechtslage: Seit dem 1.10.1995 hat eine ledige Mutter laut §1615 l BGB einen Unterhaltsanspruch von bis zu drei Jahren gegenüber dem Vater ihres Kindes, "soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann."