Gesetzlich vorgeschrieben ist gar keine ärztliche Behandlung. Schließlich haben wir hier Therapiefreiheit. Aber es gibt Richtlinien, nach denen man sich richten kann.
Grundsätzlich ist der Arzt für sein Tun (und auch die Folgen seines "Lassens") verantwortlich. Wenn es zu einem Kunstfehlerprozeß kommt, entscheidet der Richter nach den "Regeln der Kunst" und dem aktuellen wissenschaftlichen Stand.
Lebererkrankungen sind nunmal eine Kontraindikation gegen die Pilleneinnahme. Zum einen fördert die Pille das Wachstum gutartiger Lebertumore - und da sollte man sicher sein, daß keiner vorliegt. Zum anderen sind Wirkstoffabbau, Wirkspiegel und damit Verhütungswirkung bei einer Leberschädigung nicht kalkulierbar. Insofern liegt es im Interesse des Arztes und der Patientin (und wird vom Pillenhersteller dringend empfohlen) vor Erstverordnung einen Leberstatus zu erheben.
Übrigens ist auch Rauchen eine Kontraindikation gegen die Pille, weil das Thromboserisiko sich potenziert. Ein Arzt, der die Pille verschreibt, muß über die Nebenwirkungen aufklären - also auch darauf hinweisen, daß ein Rauchverzicht erfolgen sollte. Bekommt eine rauchende Pillenanwenderin irgendwann eine Thrombose und ihr Arzt hat sie bei der Erstverordnung nicht auf das Risiko hingewiesen, kann sie ihn haftbar machen!
Allein aus Haftungsgründen arbeite ich lieber sorgfältig - als Nebeneffekt hilft es auch den Patienten
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