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Frage zum Thema "Sex mit Schutzbefohlenen"

jo is klar...
jetzt lass mal die kirche im dorf !

sie ist 19 jahre jung,also nix mehr mit "jugendschutz" !!!

*bitteschoen* *liebhab* *oops*
*********a_nw Frau
211 Beiträge
Hej, die Knutscherei bezog sich nicht auf den Fall hier. Ich bitte dich.
Es ging um erwachsen und sehr jung und Verknalltheit ausnutzen und nicht braves Bussi auf die Wange oder mal eben ein Küsschen auf die Lippen.
rechtlich spricht da gar nix dagegen,ihr seid beide über 18 und du auch kein trainer mehr...also geh ran
als ich damals 15 war hatte ich was mit einem trainer,zwar nihct von meinem verein,allerdings war er damals schon 20...wir ham die beziehung geheim gehalten.ich bereuhe es bis heute noch,es war die beschissenste beziehung die ich je hatte.er hat mich nirgends mit hin genommen,nicht zu mir gestanden usw.
also wenn man die beziehung schon geheim hält,dann sollte der partner auch trotzdem die beziehung wollen und sie nicht einfach nur zum ficken benutzen,kann er ja machen,aber dann sollte es vorher fest abgesprochen sein...von beiden seiten...
*********nger Mann
139 Beiträge
@VivaLaDiva
Jaja, ich hatte Dich schon verstanden. Aber wie gesagt: das ist nicht so einfach zu beantworten. Entschuldige, wenn es jetzt länger wird, aber das ist vor allem auch nicht so einfach zu erklären.

Generell gilt, dass § 174 die "ungestörte geschlechtliche Entwicklung junger, vom Täter durch ein Unterordnungsverhältnis oder durch enge familienrechtliche Verbundenheit abhängige Personen" schützen soll. § 174 (und seine Sonderfälle) ist also "verwandt" mit § 176 (Sexueller Missbrauch von Kindern), erkennt aber quasi an, dass in dem Alter zwischen 14 und 18 schon eine sexuelle Entwicklung stattgefunden hat, dass es also eine gewisse "sexuelle Selbstbestimmung" bei den Jugendlichen gibt.

§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt die "sexuelle Handlung" an einem Schutzbefohlenen an sich unter Strafe, wenn sie "an einer Person unter sechzehn Jahren" vorgenommen wird. Und zwar auch dann, wenn beide Seiten es freiwillig wollen.

§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB hebt die Grenze auf 18 Jahre an, wenn dabei gerade dieses Abhängigkeitsverhältnis (Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis) aktiv missbraucht wird: "Die Ausnutzung ist mißbräuchlich, wenn in dem Schutzbefohlenen [...] - sei es durch ausdrückliche oder versteckte Drohung, sei es auch nur durch Ausspielen der Überlegenheit - die Befürchtung von Nachteilen oder des Ausbleibens von Vorteilen hervorgerufen oder aufrecht erhalten werden soll", wobei für beide Seiten der Zusammenhang zwischen Abhängigkeitsverhältnis, Drohung und sexueller Handlung klar sein muss. Gemeint sind hier also vor allem diese "wenn du nicht..., dann"-Fälle.

Die Frage also, ob "Knutschen" unter § 174 fällt, ist nicht einfach zu beantworten. Die Frage ist allein schon, ob Knutschen eine sexuelle Handlung ist. Die herrschende Meinung verlangt ein "sexuell anstößiges Verhalten", wobei die Handlung aber "von einiger Erheblichkeit" sein muss. Und genau das macht das so schwierig, weil die "Bewertung [...] den Gesamtvorgang [umfasst], [...] sich also nach den konkreten Umständen, und zwar nicht nur nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat, sondern auch nach deren Begleitumständen, der Persönlichkeit des Täters und Beziehungen der Beteiligten untereinander [richtet]." Wenn ein Erwachsener z.B. einen "Knutschfetisch" hat, er also Knutschen konkret nutzt, um sich aufzugeilen, dann wiegt das z.B. schwerer als normal.

Du merkst, was für ein Eiertanz die Juristerei manchmal sein kann? Aber um mal auf Deine Frage zurückzukommen: "Einfaches" Knutschen fällt wohl kaum unter den § 174.
Denke mal, sie ist älter als 18 und fällt daher nicht mehr unter §174 - daher: Viel Spaß!
*********a_nw Frau
211 Beiträge
Danke @ der Goettinger(das [b]ich bitte dich[/b] bezog sich auch nicht auf dich, sondern auf:ej lass mal die Kirche im Dorf)

Ok, die Sache ist verjährt, die Betroffene ist keine 12 oder 13 mehr. Aber sie war es.Und unschuldige Knutscherei war es beim allerbesten Willen nicht.

Aber Danke für deine Mühe *blume*
******wag Mann
772 Beiträge
Detailfrage
Vom Goettinger:
Als Trainer würdest Du, wenn Du Sex mit einem Mädchen aus Deiner Gruppe hast, meiner Meinung nach (zumindest prinzipiell) unter diesen § 174, Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen, weil sich die sexuelle Handlung aus einer "mit dem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit" ergibt (Du bist ja quasi als Trainer "weisungsberechtigt"), denn unter "Erziehung" versteht man auch die "Leitung und Überwachung der Lebensfühung zur Förderung der körperlichen und seelischen Entwicklung". Am Beispiel der Lehrer schließt das z.B. auch den Schulleiter ein (z.B. BGHSt 13,352), aber nicht unbedingt andere Lehrer der Schule, die nicht unmittelbar Lehrer der-/demjenigen sind (BGHSt 19, 163) (Kommentar: § 174, Randnr. 7).

Wenn ich das richtig verstanden habe ist es also in Ordnung, wenn ein (junger) Trainer in einem Verein und eine 15jährige Schülerin, die nicht in seiner Gruppe direkt ist, sich näher kommen. Spielt es dabei eine Rolle ob der Trainer sie später einmal trainieren könnte? Und wie steht es mit dem "alle Bosse sind Bosse" Konzept, normalerweise müssen doch die Kiddys in Vereinen auf alle Trainer hören, oder sehe ich das falsch? Ist das dann rechtlich schon eine Schutzbefohlenenbeziehung von jedem Trainer zu allen Schülern?

Wäre nett wenn man das noch etwas genauer klären könnte.

Gruß
Scallawag

P.S. Bin übrigens weder Trainer noch in irgendwelchen Vereinen *zwinker*
******100 Mann
2 Beiträge
wo
wäre das problem wenn du sie noch trainieren würdest???sie ist ja 19!!
dann spricht nix dagegen

viel spaß
*********nger Mann
139 Beiträge
Scallawag
Wenn ich das richtig verstanden habe ist es also in Ordnung, wenn ein (junger) Trainer in einem Verein und eine 15jährige Schülerin, die nicht in seiner Gruppe direkt ist, sich näher kommen.

Um es kurz zu machen: Nein, Du hast mich nicht richtig verstanden. Ich hatte mich bisher ausschließlich um eine Auslegung § 174 bemüht. Andere Paragraphen, nach denen Sex mit Jugendlichen unter Strafe stehen, habe ich bis dato noch gar nicht beachtet ('s war ja bisher auch nicht die Thema der Diskussion).

Spielt es dabei eine Rolle ob der Trainer sie später einmal trainieren könnte?
Typische Juistenantwort: das kommt darauf an. Nutzt er die Tatsache, dass er sie später einmal trainieren könnte, dazu aus, um mit ihr Sex zu haben (zum Beispiel in Form der Drohung, sie später nicht zu trainieren, wenn sie jetzt nicht...), dann würde ich sehr von einem Missbrauch ausgehen.

Und wie steht es mit dem "alle Bosse sind Bosse" Konzept, normalerweise müssen doch die Kiddys in Vereinen auf alle Trainer hören, oder sehe ich das falsch?
Entschuldigung, aber diesen "Kadavergehorsam" gibt es nicht einmal in der Bundeswehr. Und es gibt auch keine rechtlich irgendwo verbriefte "unbedingte Befehls- und Gehorsamsstruktur" in Vereinen. Vor allem lässt sich das auch nicht mit der Aufsichtspflicht der Eltern vereinbaren. Es wäre ja ein Unding, wenn die Eltern ihre Kinder einem Trainer "in Obhut geben", und dann jeder andere aus dem Verein mit dem Kind dann doch machen kann, was er will, weil "Boss ist Boss". Wie bitte soll das gehen???

Ist das dann rechtlich schon eine Schutzbefohlenenbeziehung von jedem Trainer zu allen Schülern?

...weshalb - zumindest nach meiner Auffassung - nicht jeder Trainer gleich Schutzbefohlener aller Kiddies ist.


Ich hoffe, ein wenig zur Aufklärung beitragen gekonnt zu haben.... (oder so *zwinker*)
*********nger Mann
139 Beiträge
Da das Thema ja offenkundig auf Interesse stößt, will ich zu mal dem Ganzen aus einer Publikation des Jugendamtes Nürnberg zitieren:

Grundsätzlich ist einvernehmlicher (d.h. freiwilliger) Sex mit Minderjährigen ab 14 Jahren straffrei.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 182 StGB
Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren ist für über 18-jährige verboten, wenn dabei eine Zwangslage ausgenutzt oder Entgelt geleistet wird (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Ebenfalls strafbar ist Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn Personen über 21 Jahre dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174 Abs. 1 Ziff 1 und 3 StGB
Sex mit Schutzbefohlenen (Personen unter 16 Jahren, die jemandem zur Erziehung, Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind bzw. leibliche oder angenommene Kinder unter 18 Jahren) ist verboten und wird mit Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180 Abs. 1 StGB
Wer sexuelle Handlungen von oder an einem Mädchen oder Jungen unter 16 Jahren vermittelt oder dafür Gelegenheiten schafft und damit direkt unterstützt macht sich strafbar. Personensorgeberechtigte, z.B. Eltern/Vormund sind davon nicht betroffen, außer sie verletzen ihre Erziehungspflicht gröblich, d.h. sie fügen dem Mädchen oder Jungen dadurch Schaden zu (Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren).

Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§ 171 StGB
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht (z.B. Eltern, LehrerInnen, ErzieherInnen) gegenüber einem Mädchen oder Jungen unter 16 Jahren gröblich verletzt und sie oder ihn in die Gefahr bringt, bei der körperlichen oder psychischen Entwicklung Schaden zu nehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dabei geht es immer um die Abwägung zwischen notwendiger Aufsicht und Unterstützung von Selbständigkeit.


Nochmal und deutlich: nur der einvernehmliche Sex ist straffrei. Und bevor der Sturm losbricht: Ich verweise nochmals deutlich auf das, was zu § 182 StGB gesagt wird. Der ist nicht zu unterschätzen. Für über 21-Jährige ist das Eis schon mal sehr schnell sehr dünn, gerade wenn der andere Teil noch dicht an den 14 ist!

Und bevor einer fragt:
Das mit der Straflosigkeit von einvernehmlichen Sex geht übrigens zurück auf Artikel 2 des Grundgesetzes. Der räumt nämlich auch Jugendlichen ein Recht auf Sexualität ein, denn jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, das heißt auch auf seine eigene Sexualität. Im Übrigen hat das dieses Grundrecht seinen unmittelbaren Ausfluss in § 1 SGB VIII (oder lang: Sozialgesetzbuch, 8. Buch). Danach hat jeder junge Mensch das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Person. Auch hier schließt Entwicklung Sexualität mit ein, d.h. es gibt ein Recht auf Aufklärung, Information und Erleben von eigener Sexualität.
******wag Mann
772 Beiträge
Merci
@ Goettinger

Vielen Dank für diese kurze Zusammenschrift der rechtlichen Situation.

In meinem Bekanntenkreis hatten wir einmal ein Päärchen mit einem relativ heftigen Altersunterschied von 14 zu 22. Das hat damals zu mehr als einer Diskussion geführt, allerdings war für uns das rechtliche eigentlich kein Thema, weil wir Grundsätzlich davon ausgegangen waren dass es illegal war. Da es allerdings allgemein auf alle wie eine sehr missliche Liebesbeziehung erschien, hat niemand etwas dagegen unternommen, sondern eher still und heimlich auf ein Ende dieser Beziehung gehofft. Zusätzlich war dabei der Drang von ihr aus deutlich zu erkennen, nicht nur in sexueller Hinsicht sondern vor allem die Beziehung betreffend. Inzwischen ist sie auch volljährig, und die beiden sind immernoch zusammen. Und das obwohl sie viel durchgemacht haben. Immerhin haben beide Elternteile die Beziehung von Anfang an unterstützt.

Kontrovers erscheint es dennoch, denn bei 14jährigen bin ich wirklich nicht überzeugt davon, dass sie bereits über die geistige Reife verfügen, die man für eine ernsthafte Beziehung vorraussetzen können sollte. Geschweige denn das der Charakter einer so jungen Person sich überhaupt schon vollständig entfaltet hat.
Genau diese Punke sind es, die zu dem allgemeinen Zweifel an solchen Beziehungen führen, auch bei mir. Pädophelie ist dabei nur die offensichtlichste und abstoßenste Form. Die Frage danach, wie stark ein soviel älterer Partner ein (früh)pubertierendes Mädchen in der Entwicklung beeinflußt wiegt in meinen Augen wesentlich schwerer.

Mir sind inzwischen drei Paare begegnet, die sich derart früh kennengelernt haben und einen derart großen Altersunterschied besitzen. Und obwohl die Beziehungen offensichtlich liebevoller Natur sind, sind die Effekte auf die Entwicklung der Mädchen nicht von der Hand zu weisen. Von daher begegne ich jedem Paar in einer solchen Konstellation mit äußerster Vorsicht, selbst wenn ich nur positive Beispiele kenne.


Diesen Aspekt sollte man also bei einer Frage nach der legalität eines solchen Verhältnisses noch verstärkt und zusätzlich berücksichtigen. Selbst wenn die Rahmenbedingungen gesetzlich legal sind, ist die Frage ob es
nicht dennoch moralisch fraglich ist, eine solche Beziehung einzugehen.


Anbei bemerkt ist diese Frage allerdings schon eine Excursion, und hat mit der Frage des Autors nicht mehr viel zu tun, da gesetzlich dem Sex mit seiner Exschülerin nichts im Wege steht. Für ihn sollte lediglich die Frage gelten, ob er diese Beziehung mit einem wirklich ruhigen Gewissen eingehen kann. Und dieses ist wohl noch schwerwiegender als das Problem mit der legalität.

Gruß
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