@VivaLaDiva
Jaja, ich hatte Dich schon verstanden. Aber wie gesagt: das ist nicht so einfach zu beantworten. Entschuldige, wenn es jetzt länger wird, aber das ist vor allem auch nicht so einfach zu erklären.
Generell gilt, dass § 174 die "ungestörte geschlechtliche Entwicklung junger, vom Täter durch ein Unterordnungsverhältnis oder durch enge familienrechtliche Verbundenheit abhängige Personen" schützen soll. § 174 (und seine Sonderfälle) ist also "verwandt" mit § 176 (Sexueller Missbrauch von Kindern), erkennt aber quasi an, dass in dem Alter zwischen 14 und 18 schon eine sexuelle Entwicklung stattgefunden hat, dass es also eine gewisse "sexuelle Selbstbestimmung" bei den Jugendlichen gibt.
§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt die "sexuelle Handlung"
an einem Schutzbefohlenen an sich unter Strafe, wenn sie "an einer Person unter sechzehn Jahren" vorgenommen wird. Und zwar auch dann, wenn
beide Seiten es freiwillig wollen.
§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB hebt die Grenze auf 18 Jahre an, wenn dabei gerade dieses Abhängigkeitsverhältnis (Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis) aktiv missbraucht wird: "Die Ausnutzung ist mißbräuchlich, wenn in dem Schutzbefohlenen [...] - sei es durch ausdrückliche oder versteckte Drohung, sei es auch nur durch Ausspielen der Überlegenheit - die Befürchtung von Nachteilen oder des Ausbleibens von Vorteilen hervorgerufen oder aufrecht erhalten werden soll", wobei für beide Seiten der Zusammenhang zwischen Abhängigkeitsverhältnis, Drohung und sexueller Handlung klar sein muss. Gemeint sind hier also vor allem diese "wenn du nicht..., dann"-Fälle.
Die Frage also, ob "Knutschen" unter § 174 fällt, ist nicht einfach zu beantworten. Die Frage ist allein schon, ob Knutschen eine sexuelle Handlung ist. Die herrschende Meinung verlangt ein "sexuell anstößiges Verhalten", wobei die Handlung aber "von einiger Erheblichkeit" sein muss. Und genau
das macht das so schwierig, weil die "
Bewertung [...] den Gesamtvorgang [umfasst], [...] sich also nach den konkreten Umständen, und zwar nicht nur nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat, sondern auch nach deren Begleitumständen, der Persönlichkeit des Täters und Beziehungen der Beteiligten untereinander [richtet]." Wenn ein Erwachsener z.B. einen "Knutschfetisch" hat, er also Knutschen konkret nutzt, um sich aufzugeilen, dann wiegt das z.B. schwerer als normal.
Du merkst, was für ein Eiertanz die Juristerei manchmal sein kann? Aber um mal auf Deine Frage zurückzukommen: "Einfaches" Knutschen fällt wohl kaum unter den § 174.