Da ich mich fast ausschließlich in solchen Locations rumtreibe und in einem anderen Fotoforum gerade die gleiche Diskussion hatte, möchte ich einfach mal den Text zitieren.
Als Vorgeschichte muss ich sagen, dass wir beim Shooting vom Besitzer angetroffen wurden und dieser die Polizeit geholt hat.
Also da ich selbst 10 Jahre in der privaten Sicherheitsbranche gearbeitet hab und davon 5 Jahre mein eigenes Unternehmen hatte, konnte ich meine rechtliche Situation gut einschätzen.
Fakt ist dieser:
Ich habe unbefugt ein befriedetes Besitztum betreten.
Das erfüllt den Tatbestand des § 124 StGB (Hausfriedensbruch).
Einen Hausfriedensbruch kann man auf zweierlei Art begehen, das Gesetz sagt folgendes:
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Das Gesetz macht hier keinen Unterschied ob es sich dabei um eine Wohnung, ein Büro oder ein leerstehendes Gebäude handelt. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, was bedeutet, dass dich jemand anzeigen muss - meist wird dies der Besitzer sein.
Wenn man sich gewaltsam Zutritt verschafft, indem man eine Tür aufbricht oder eine Fenster zerschläg, macht man sich im Sinne des § 303 StGB (Sachbeschädigung) strafbar.
Dies war aber bei mir nicht der Fall, denn man kam durch den Zaun ohne ihn zu beschädigen und es gab keine Tür mehr.
Der Besitzer war ganz fair, hat keine Anzeige gemacht, er wollte nur, dass die Polizei unsere Daten aufnimmt und diesen Sachverhalt vermerkt.
Dumm ist nur, wenn dort mal einer die Bude abbrennt, kommen die sicher mal vorbei, um mich ganz unverbindlich zu fragen, was ich denn an diesem Tage gemacht habe.
Du bist also nur auf der sicheren Seite, wenn du dir vorher schriftlich eine Fotogenehmigung holst, einen sogenannten Property-Release, ähnlich dem Model-Release. Dazu musst du natürlich den Besitzer kontaktieren und ihn vor allem WISSEN.
Ich darf zu diesen Umständen einmal einen Herrn Ralf Liebegott zitieren, der sich mit der Vermittlung solcher Gebäude befasst:
Eigentlich braucht man nur zum Grundbuchamt, was sich oft beim Amtsgericht befindet, zu gehen (oder anrufen) und dort nach dem Eigentuemer fragen. Diesem reicht aber nicht die Strasse mit Hausnummer, sondern es braucht die Flurstuecksbezeichnung, am Besten mit Grundbuchnummer. Dieses wiederum bekommt man beim Katasteramt, Entschuldigung, beim Geokompetenzcenter, wie es seit kurzem neu heisst. Dort kann man ebenfalls anrufen oder hingehen und bekommt sogar umsonst, sowas gibt es noch, die Flurstuecksbezeichnung genannt, sollte dieser Vorgang unter 15 Minuten dauern. Dauert es laenger oder moechte man schriftliches mit Karte dann sind etwas ueber 10 Euro zu zahlen. Da viele Objekte auf mehreren Flurstuecken stehen und dies teilweise unterschiedliche Eigentuemer haben, empfiehlt es sich, persoenlich mit einem Bearbeiter dort das gewuenschte Objekt auf einer dortigen Karte genau zu identifizieren, da am Telefon dies oft nicht eindeutig zu klaeren ist. Mit der Flurstuecksbezeichnung kann man dann zum Grundbuchamt und erhaelt, insofern man Notar ist, sofort den Eigentuemer mit seiner letzten Adresse. Ist man kein Notar ist es aus datenschutzrechtlichen Gruenden schwierig den Eigentuemer genannt zu bekommen. Ein eventuelles Kaufinteresse ist fuer das Grundbuchamt kein Anlass genug dem Interessierten den Eigentuemer zu nennen. Es sei denn man hat vom besagten Grundstueck einen Dachziegel aufs Auto bekommen oder sich durch umherliegende Scherben den Fuss verletzt oder..., und sucht aus Schadensregulierungsgruenden den Eigentuemer. Dann kann man den Eigentuemer genannt bekommen, was aber wohl 10 Euro kostet. Aber nur mit der Adresse, als der letzte Aktenvermerk gemacht wurde. Dies kann Jahre oder Jahrzehnte zurueckliegen. Dann muss man sich zunaechst an das Einwohnermeldeamt der letzten Adresse wenden und dort eine Einwohnermeldeanfrage stellen. Meistens wissen die Einwohnermeldeaemter die erste Folgeadresse nach dem Wegzug aus ihrer Gemeinde/Stadt. Der Gesuchte kann aber inzwischen mehrmals umgezogen sein. Somit muss man diese Prozedur eventuell mehrmals durchfuehren. Bei den Staedten und Lankreisuebersichten versuche ich die Adressen der Kataster- und Grundbuchaemter zu nennen.
kein rechtsberatender Corwin