sterne ganz und gar recht gebe!
auch mit mir wäre "nicht gut kirschen essen" wenn ich jemand mit ner kamera hantieren sähe. auch bei handys lasse ich große vorsicht walten!
swingen ist eine sache, aber seine bilder im www wieder zu entdecken, eine andere!
dann gibts da auch gesetzliches:
[klugscheißermodus an:]
§ 201 a StGB (auch: Recht am eigenen Bild)
Am 30. Juli 2004 trat jedoch § 201 a („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft, der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer
(1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
usw...
[klugscheißermodus aus]
nachtrag: gegen einblicke geschützer raum: zählt auch der swingerclub, die sauna oder das schwimmbad etc...