Anzufügen wäre noch folgendes:
Aufnahmen von Personen
Das Fotografieren von Personen berührt in aller Regel das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Dies wird bereits bei Schaffung des Fotos relevant, d.h. wenn der Fotograf auf den Auslöser gedrückt hat und eine Aufnahme entstanden ist. Nach dem Bundesverfassungsgericht (BverfGE NJW 2000, 1021) ist bereits ab diesem Punkt ein Kontrollverlust der ohne Einwilligung abgebildeten Person über das Bild gegeben, und dieser mögliche Kontrollverlust rechtfertigt sogar unter Umständen ein Fotografierverbot.
Auf der rechtlich sicheren Seite ist man also generell immer, wenn man die Personen die man ablichten möchte vorher um Erlaubnis fragt .
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, denn unter Umständen ist es zulässig Bilder auch ohne Einwilligung der Person zu machen und zu veröffentlichen. Die wichtigsten Ausnahmen sind „Beiwerk“, „Versammlungen“ und „öffentliches Interesse“, ableitbar aus dem § 23 KUG.
Man beachte folgenden Absatz:
Auf der rechtlich sicheren Seite ist man also generell immer, wenn man die Personen die man ablichten möchte vorher um Erlaubnis fragt .
Von der Erlaubnis ist auszugehen wenn besagte Personen sich bei einem Gruppenbild dazu gesellen...es ist normal das die Aufnahme später veröffentlicht wird. Wer macht selbiges schon nur um seine privaten Fotoalben voll zu bekommen.