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"in dubio pro literate"

******s_X Mann
1.065 Beiträge
Themenersteller 
"in dubio pro literate"
Was ist eine erotische Kurzgeschichte, wo hört Erotik auf und wo fängt sie an?

Anfangen ist wohl noch einfach - oder auch nicht- wann wird aus einem Kuss Erotik? Aber das soll auch nicht der Punkt sein. Es geht darum, wann die Erotik aufhört und Pornografie anfängt - speziell im geschriebenen Text. Damit etwas überhaupt pornografisch sein kann, muss es explizit um Sexualität gehen - die Erotik des Essen, wie Wortgewaltig auch immer beschrieben, kann, wird nie pornografisch werden.

Ein Sachbuch, solange es die Kriterien des Sachbuches erfüllt, wird als ganzes genommen ebenfalls nicht pornografischsein, auch wenn einzelne Bilder für sich genommen, aus dem Kontext extrahiert und an anderer Stelle wiedergegeben
durchaus als pornografisch eingestuft werden können. Die Mutzenbacher, Werke von Henry Miller, de Sade und viele andere wird ebenfalls kein Staatsanwalt oder Richter pornografisch nennen... gut das sind bekannte Autoren, obwohl die Mutzenbacher oder Opus Pistorum durch aus die Gerichte beschäftigt haben - die dann Pornografie verneint haben.
Also wenn ein bekannter Autor etwas schreibt, ist eine gewisse Großzügigkeit vorhanden, werden Passagen "Freundlicherweise geduldet" , weil es ist als Gesamtwerk zu sehen. Ein Hoch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch
ein Hobbyautor darf dann durchaus Passagen verwenden, die ich sag mal eindeutig sind, sexuelle Handlungen beschreiben, ja sogar eine derbe Sprache verwenden. Es darf nur keine Pornografie sein.

Was aber ist Pornografie? Der Gesetzgeber drückt sich da ehr schwammig aus, ein Jurist würde sagen verzichtet auf die Legaldefinition um die Gerichte nicht bei der Auslegung nicht zu binden.

Eine bekannte und auch in der Literatur verbreitete Definition der Pornografie sieht wie folgt aus: "... wenn, sie unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre objektive Gesammttendenz ausschließlich oder überwiegend auf die Aufreizung des sexuellen Triebs beim Betrachter abzielt sowie dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschreitet" (*1)

Unschön für Gerichte sind gesellschaftliche Wertvorstellung, bzw der sexuelle Anstand. Etwas, was einer rapiden Veränderung unterliegt, schlimmer noch gar nicht wirklich normativ zu erfassen ist. Aber seinen wir nicht zu hart, da ist von der Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge die Rede, sprich die Darstellung von Sex am Hochzeitstag mit Rahmenhandlung stellt wohl kein Problem dar. Sehr schön finde ich auch das objektiv, zumindest für den Autor mal, da ja Einzelmeinungen ob es sich nur um Anheizen des sexuellen Triebes handelt nicht relevant sind. Natürlich sind da starke regionale Unterschied vorhanden, was die Empfindungen betrifft, aber etwas was an einem Hamburger Gericht keine Pornografie ist - darf in Stuttgart nicht auf einmal Pornografie sein.

Womit wir direkt zum Ort der Veröffentlichung kommen. Pornografie ist Pornographie, egal ob auf Joyclub oder auf Spiegel online. Wie der der Betreiber damit umgeht ist seine Sache, was er duldet und was nicht. Strafrechtliche Konsequenzen sind eine andere Problematik. Wenn ein Betreiber etwas als unerwünscht einstuft, hat es immer unerwünscht zu sein. An jeder Stelle, zu jeder Zeit und bei jeder Person.

Aber zurück zu den Gerichten es geht ja um strafrechtliche Einstufungen und nicht um privatrechtliche AGB Besonderheiten -zumindest so lange nicht, wie in der AGB nicht explizit auf Strafrecht verwiesen wird und daraus wohlmöglich ein
Sonderkündigungsrecht abgeleitet wird. Also die Gerichte und die Pornografiedefinition:

Für die Gerichte gibt es im Wesentlichen 3 Punkte:
Die Stimulationstendenz, also die Darstellung sexueller Handlungen ohne Rahmenhandlung, Aneinanderreihung sich steigernder sexueller Handlung, Darstellung als Selbstzweck.

Die Darstellungstendenz, die grob aufdringliche, übersteigerte "aufgeilende" Darstellung ist Pornografie.

Schließlich muss auch noch die eindeutige Überschreitung der allgemein anerkannten Moralvorstellungen gegeben sein. Wichtig ist nicht die Tatsache, ob man in der Gesellschaft darüber redet, sondern was von der Gesellschaft stillschweigend akzeptiert oder gar praktiziert wird. Sprich wenn die Darstellung von einvernehmlichem Vaginalverkehr nicht zugesprochen werden kann, die ersten beiden Punkten zu erfüllen kann es sich nicht um Pornografie handeln.

Zusammenfassend kann man sagen, das die Gerichte nicht dazu da sind einen puritanischen Standard in der Literatur zu erzwingen. Zumal durch den Wandel in der Betrachtung von Sexualität von einem Standard und der regional auch noch gleich ist, in keinster Weise zu sprechen ist.

Aber das wichtigste bleibt "in dubio pro literate" nicht der Autor muss nachweisen, dass es sich nicht um Pornografie handelt, im Strafrecht muss ein Gericht nachweisen, dass es sich um Pornografie handelt. Nicht vermuten - nachweisen.
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