Ein kleiner Exkurs in die Materie
Das Problem ist nicht unumstritten, aber ich habe einfach mal nachgeschaut, was es so gibt.
Im Gesetzestext ist diese Situation ja nicht genau festgehalten, aber die Juristen bedienen sich in solchen Fällen entweder der Entscheidungen des BGH oder Strafrechtskommentare.
Um wirklich sicher zu gehen, müßtest du mindestens einen Richter fragen (nur der kann die Rechtssicherheit gewährleisten, was ein Student verständlicherweise nicht kann)
Es steht geschrieben:
Tathandlung ist allein der VOLLENDETE Beischlaf (Def. nach BGH: Der Beischlaf ist mit dem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide vollendet), sodass andere sexuelle Handlungen nicht erfasst werden, auch wenn sie beischlafähnlich sind. (Anm. von mir: Im Streit ist lediglich, ob der Beischlaf schon vollzogen ist, wenn das männliche Glied in den Scheidenvorhof eingedrungen ist, was euch aber nicht interessieren sollte)
Abgesehen davon geht des dem einschlägigen Paragraphen um den Schutz von Ehe- und Familienbeziehungen, die ja durch euer Vorhaben nicht gefährdet sein dürften
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Also, ich würd sagen: Viel Vergnügen!!!
Zu guter letzt noch die Quellen und ein kleiner persönlicher Hinweis:
Ich kann keinerlei Garantie oder Gewähr dafür übernehmen, dass das, was ich gefunden habe vollständig ist, distanziere mich deshalb von jeglicher Verantwortlichkeit - schließlich wollen wir alle unseren Spaß!
(Wen es interessiert: Quellen:
Tröndle/Fischer StGBund Nebengesetze 50. Aufl. 2001 §173 Rn 3 & weitere Verweise in diesem Abschnitt
Schönke Schröder StGB, leider nur 20. Auflage
BGH 2. Strafrechtssenat, Urteil vom 25.10.2000 2. StR 242/00)
Halt! Stop! - Ich bin davon ausgegangen, dass beide Schwestern volljährig sind. Sind sie doch hoffentlich?!?