Angelehnt an die legendären Tupperpartys finden seit einigen Jahren die immer beliebter werdenden Shoppingpartys für erotische Produkte in privater Atmosphäre mit Freunden und Bekannten statt. Dabei werden neueste Dildos, Erwachsenenspielzeuge für die Lust und Dessous vorgestellt und zum Kauf angeboten.
Unlängst wurde von einer Firma das Wort "Dildoparty" beim europäischen Markenamt kurz OAMI als Gemeinschaftsmarke angemeldet. Obwohl bereits eine Eintragung beim deutschen Patent- und Markenamt aufgrund fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt wurde, ging die Anmeldung beim OAMI durch. Und weil Abmahnungen ja die neueste Goldgrube zu sein scheinen, wurde schon reichlich und finanziell nicht zu knapp abgemahnt.
Viele Anbieter solcher Partys trifft diese Abmahnung natürlich unverhofft, denn die Gemeinschaftsmarke "Dildoparty" besteht erst seit Mitte Dezember 2009.
Selbstverständlich macht sich da Unmut breit, zumal es hierbei um nichts mehr als das schnelle Geld sowie PR - wenn auch schlechte - geht. Es kommt doch recht rasch die Frage auf, wie ein so allgemeingültiger Begriff wie Dildoparty, der zurecht beim Deutschen Patent- und Markenamt abgelehnt wurde, beim Europäischen Markenamt scheinbar fraglos durchgewunken wird - und vor allem: Was sich der Abmahner wohl dabei denkt?
Quellen: shortnews.de
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