![]() | 09. Oktober 2006 Kann man bei einer Intimrasur von einer sexuellen Handlung im Sinne von §177 StGB ausgehen? Mir ist hierzu kein Urteil bekannt, würde mich auch etwas wundern... Selbstverständlich muss diese Geschichte zwischen den Partnern geklärt werden. Abzusehen ist, dass sich der Partner einsichtig zeigt, daher würde ich nicht den Teufel an die Wand malen. Jeder hat mal Dummheiten gemacht und sich im Nachhinein gefragt in welchem Zustand geistiger Umnachtung dies wohl passiert sein kann :wink:. |
![]() | 09. Oktober 2006 Sexuelle Nötigung Der § 177 StGB legt u. a. fest.: Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden, wird bestraft. In diesem Fall, rasiert jemand seiner Partnerin, die betrunken schläft, heimlich die Schamhaare ab, obwohl er weiß, das sie das nicht will. Dass das rasieren der Schamhaare eine sexuelle Handlung ist, ist unstrittig. Selbst ein Zungenkuss gegen den Willen einer Person sieht das Recht als sexuelle Handlung an. Wieviel mehr ist dann hier das rasieren der Schamhaare, welche die Natur ja nicht einfach so wachsen läßt. Das die Partnerin schutzlos war, ergibt sich durch den schlafenden und betrunkenden Zustand. Im nüchternen, wachen Zustand hätte sie das lt. Angaben des Verfassers nicht zugelassen. Der Täter hat also diese schutzlose Lage seiner Partnerin schamlos ausgenutzt. Es ist dabei völlig unerheblich, ob die Partnerin später die Tathandlung noch für gut befindet. Zum Tatzeitpunkt wollte sie das nicht. Es handelt sich also sehr wohl um sexuelle Nötigung. |
![]() | 09. Oktober 2006 Dass das rasieren der Schamhaare eine sexuelle Handlung ist, ist unstrittig. Sicher kannst du diese Behauptung belegen, für meine Begriffe ist das etwas weit hergeholt, wie ich schon in meinem vorherigen Post zum Ausdruck gebracht habe. |
![]() | 09. Oktober 2006 Sexuelle Handlungen Unter sexuelle Handlungen ist nicht nur der Sexualverkehr (Oral-, Vaginal- oder Analverkehr) zu verstehen, sondern auch alle anderen Handlungen, die Sexualität betreffend, werden hiervon erfaßt. Darunter fällt das Anfassen von geschlechtstypischen Körperteilen, wie Schwänze, Brüste, Muschis oder Hintern. Wie gesagt, selbst ein Zungenkuss ist eine sexuelle Handlung. Entscheident hierbei ist die körperliche Berührung mit sexuellem Hintergrund (nachzulesen in den Kommentierungen zum STGB (Becksche Gesetzestexte)). Beim Abrasieren der Schamhaare, also der intimsten Stelle eines Menschen überhaupt, kommt es zwangsläufig zu einer körperlichen Berührung. Sollte mein Vorschreiber dies jetzt auch noch in Frage stellen, so sollte er mal beantworten, was für Ihn alles zur Sexualität gehört. Dann wird ihm vielleicht klar, was alles sexuelle Handlungen sind. Das ist nicht böse gemeint, aber wir befinden uns hier in einem sehr weitem Feld, was vielen Menschen nicht so bewußt ist. |
![]() | 09. Oktober 2006 Die Ausführungen mögen stimmen, jedoch würde ich empfehlen, einen Blick auf den §184f StGB zu werfen. Ein Zungenkuss oder simples Begrapschen fallen, obwohl sicherlich sexuelle Handlungen, meiner Meinung nach nicht unter §177 StGB. Ob eine Intimrasur in diesem Falle eine strafbare sexuelle Handlung darstellt, ist mir ebenfalls nicht bekannt. Daher auch meine Frage nach Belegen (z.B. Urteile) zu deiner Behauptung, ich habe in dieser Hinsicht Zweifel. Ahja, Wikipedia hilft weiter: Ist das Opfer nicht in der Lage, einen eigenen Willen über die sexuelle Selbstbestimmung zu formen, so kann nicht nach § 177 StGB bestraft werden. Stattdessen muss auf den Sexuellen Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen (§ 179 StGB) ausgewichen werden. |
![]() | 09. Oktober 2006 Meinungen Meinungen sind hier nicht gefragt. Wenn Du das besser weißt, dann belege Deine Meinung doch mal mit Fakten. Ich habe meine Quellen genannt, die auch Rechtsanwälten und Richtern als Entscheidungsgrundlagen dienen. Der §184ff bedarf noch der Interpretation und ist für sich alleine zu schwammig. |
![]() | 09. Oktober 2006 naja ist schon ganz witzig , aber würde auf jeden fall drauf achten das ich nicht mehr sooooooo viel trinke lol *lacht * kommt auch drauf an wie lange man mit dem jenigen schon zusammen ist !!! wäre es erst eine kurze zeit würde ich es überhaupt nicht witzig oder lustig finden, wäre eher schockiert ! |
![]() | 09. Oktober 2006 Wie schon gesagt, mir sind keine Urteile bekannt. Lediglich wäre in diesem Fall eine Verurteilung aufgrund des §177 oder §179 StGB meiner Auffassung nach nicht verhältnismäßig. |
![]() | 09. Oktober 2006 Mir kommt es nicht auf den Paragraphen an, oder um die Frage, ob es Körperverletzung ist. In meinen Augen ist es einfach ein Vertrauensbruch, die Situation so auszunutzen. Ich finde es absolut nicht in Ordnung. |
![]() | 09. Oktober 2006 @ lappi Mensch, du lässt ja auch nichts aus ... Jetzt diese Geschichte, dann die Geschichte von dem heimlich genommen werden, dann die Geschichte mit dem wicked weasel und deinem Bruder der immer einen Steifen kriegte ... na ja, dann noch die anderen Geschichten ... Also ich meine: Ich staune wie du das alles so wegsteckst. vanDyck |
![]() | 09. Oktober 2006 ja das ist doch mal lustig ja das ist doch mal lustig mir ist das noch nie passiert aber wenn ich mir das gerade vorstelle dann find ich das schon lustig _________________ Lieber stehend sterben, als knieend leben! |
![]() | 10. Oktober 2006 keine Reaktion Beispiele für erhebliche sexuelle Handlungen im Sinne des § 184f Nr. 1 StGB (Becksche Kurzkommentare, Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 52. Auflage, 2004) - Entblößen oder Betasten des Geschlechtsteils eines anderen auch beim bekleideten Opfer oder der weiblichen Brust (BGH-Urteil 1, 170; 2, 93, 167;33, 343; MDR/D 74, 366 zitiert BGH, etc.) Wenn das Betasten des Geschlechtsteils, selbst durch die Kleidung hindurch als erhebliche sexuelle Handlung angesehen wird, wie viel mehr ist dann das Rasieren der Schambehaarung, wo zwangsläufig das Geschlechtsteil betastet werden muß? - Anfassen des nackten Körpers in der Nähe des Geschlechtsteils (StR 420/74) Beim Rasieren der Schambehaarung wird nicht nur die Nähe des Geschlechtsteils angefasst, sondern das Geschlechtsteil selbst. - Greifen in die Schambehaarung (NstE 83, 553 zitiert BGH) Beim Rasieren der Schambehaarung wird nicht nur in die Schambehaarung gegriffen, sondern diese gleich entfernt. - kräftiges und nachhaltiges Berühren im Schambereich über der Kleidung (NStZ-RR/P 01, 364 Nr. 58) Weiter Kommentar hat sich wohl erübrigt. |
![]() | 10. Oktober 2006 @Lappi Was kommt denn nun als nächstes ? Bist Du aufgewacht, hast Dich gewundert, dass Du Brötchenkrumen am Mund hast, weil er heimlich mit Dir gefrühstückt hat ? |
![]() | 10. Oktober 2006 Nun das es geiler aussieht, ist für mich keine Frage. Mag es auch eher mit der Zunge über glatte Haut zu streichen. Was mit Kopfschmerzen verursachen würde, ist die Art und Weise wie es dazu kam. Es ist nicht in Ordnung das er es gegen Deinen Willen getan hat auch wenn es für Dich jetzt schöner aussieht. Was macht er denn als nächstes gegen Deinen Willen? LG Robin |
![]() | 12. Oktober 2006 Ob die Geschichte von Lappi echt ist oder nicht, lasse ich mal dahingestellt sein. Aber meine Meinung, ganz ehrlich: ICH find es lustig. Und auch gar nicht schlimm. Sowas in der Art könnte ich mir von meinem Partner auch vorstellen. Und am nächsten Morgen würd ich darüber schmunzeln. Zwar war ich in meinem Leben noch nie so sturzbesoffen und werde es auch nie sein. Aber einen tiefen festen Schlaf habe ich auch. Es kommt durchaus öfter vor, daß mein Partner mich fingert. Ich kriege das anfangs überhaupt nicht mit; und er freut sich dann jedesmal, wenn ich so willenlos bin. Erst wenn es heftiger wird und ich vor dem Orgasmus bin, dann werde ich so langsam wach. Und schlafdüsig, aber dennoch geil kriege ich dann meinen Orgasmus. Also ehrlich, ich find nichts dabei, im Gegenteil: Ich finds eher antörnend. Gruß an alle. |
