![]() | 23. Mai 2011 Ich glaube Dir ja, dass Du schon Menschen im Knast besucht hast. Solange ich aber nichts näheres darüber weiss, als dass Du sie als "Dom" bezeichnest und ihr Vergehen als "übereifrig sein", ich die jeweiligen Beziehungen, die den Taten vorangingen, ebensowenig wie die Tathergänge kenne, kann ich mir kein eigenes Urteil machen und somit im Sinne der hiesigen Metakonsens-Diskussion nichts, überhaupt nichts, mit Deinen Besuchen anfangen und verweise auf die von Dir genannte Backe wegen Bedeutungslosigkeit der Information. Wenn Du mir etwa ein Aktenzeichen eines öffentlich einsehbaren Urteils geben würdest, sähe das anders aus. |
![]() | 23. Mai 2011 @kerl: wo wir gerade beim thema der aktenzeichen sind: hast du viell mal einen link zu dem genannten urteil des bgh? ich bin nicht so firm in der suche nach urteilen, interessieren würde es mich aber schonmal die begründung zu lesen. |
![]() | 23. Mai 2011 Moggen, nö, ganz ehrlich.. möchte ich gar nicht. Ich denke, Du wirst Deinen Weg gehen und irgendwie ist das auch gut so |
![]() | 23. Mai 2011 Links sind hier nmW nicht zulässig, frag' aber mal das Orakel nach bgh urteil 26. Mai 2004 2 StR 505/03 |
![]() | 23. Mai 2011 Links sind durchaus zulässig, wenn sie nicht als Werbelinks fungieren und dem Thema dienen, du kannst also guten Gewissens das Urteil direktverlinken, Gemeiner_Kerl. Zur Diskussion mag ich für den Augenblick nur sagen, dass ich nicht begriff, warum du Worte zu Tunnelspielen verlorst. Wem hast du da geantwortet? Ontopic ist das ja nicht gerade, Tunnelspiele sind eine ganz andere Baustelle. |
![]() | 23. Mai 2011 Nun habe ich es auch gefunden.. Der Mann bekam das milde Urteil nur deshalb, weil es sich um den von mir bereits angesprochenen Unfall bei den bekanntlich hochgefährlichen Atemspielchen handelte. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob man jemanden kopfüber an einer 6 Meter hohen Decke fesselt und dann der verdammte Dübel nicht hält, oder ob man jemanden da solange hängen lässt, bis er am Hunger krepiert. Dieses Urteil hat NICHTS mit einem generellen Einvernehmen zu tun!!! JEDES Urteil und JEDER Schuldspruch basiert auf dem ermessen des Richters und gegebenenfalls der Schöffen, über die Schwere einer Schuld. Nehmen wir den o.G. Dübel.. Der Dübel hat die letzten 60 Sessions die wildesten Spielchen durchgehalten und nun ist er PLÖTZLICH aus der Decke gerutscht, worauf hin die Sklavin starb. Schuld.. geringe Sorgfaltspflichtverletzung - wenn überhaupt. Urteil 2: Du hängst Deine Sklavin Kopfüber für mehrere Stunden an denselben Haken und ihr platzt ne Ader im Kopf und sie stirbt: Fahrlässige Tötung - 10 - 15 Jahre!! Warum?? Es ist für jemanden aus der SM-Szene nicht vorhersehbar, dass ein Dübel plötzlich aus der Wand fällt, der immer gut gehalten hat ABER ein Mann, der den DOM-Teil länger als 10 Min. ausübt, kann durchaus vorherahnen, dass ein stundenlanges Kopfüberhängen zu schweren gesundheitlichen Schäden führen MUSS. Vgl. Stino Welt.. Ich rennoviere und werfe fröhlich Bauschutt auf die Straße. Ein Passant kriegt den Stein auf die Birne und stirbt. Nun kann ich mich nicht auf den Metakonsens "Hätte der Depp doch die Straße nicht benutzt" berufen.. Schuld und schwere der Schuld liegt immer im Ermessen des Richters und genau da wird’ sehr schwierig einem Stino zu erklären, warum es richtig ist, draufzudreschen, obwohl sie "nein bitte nicht" sagt. Aber egal.. eh wurscht was ich sage.. Gegen felsenfeste Meinungen zu argumentieren bringt nix. Allen Anderen rate ich, das Gesetz der Gegenseitigkeit als oberste Prämisse zu achten -es kann sonst echt misslich werden. |
![]() | 23. Mai 2011 @hanjie Der TE hat im Zitat und in seinem Beitrag "Tunnelspiele" genannt. Dass sie "eine andere Baustelle" sind, schrieb ich ja ebenso. @latexpit6 Dieses Urteil hat NICHTS mit einem generellen Einvernehmen zu tun!!! Deine Meinung. Nicht meine. 22x "Einwillig" 3x "Einverständ" Gemäß § 228 StGB ist eine mit Einwilligung der verletzten Person vorgenommene Körperverletzung rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. (BGH)Im weiteren wird dann begründet, warum diese bestimmte Tat (! nicht die Einwilligung) sittenwidrig war. Du schriebst weiter oben denn eine solche Vereinbarung ist in jedem Fall Sittenwidrig Worauf Du anzuspielen scheinst ist § 138 BGB (Sittenwidriges Rechtsgeschäft/Wucher). Der hat allerdings mit § 228 StGB gargarnix zu tun. |
![]() | 24. Mai 2011 Moin, evtl. ist es hilfreich, sich mal auf die Begrifflichkeiten "Einvernehmen" und "Widerruf" zu konzentrieren. Sobald der/die Sub einen erkennbaren Widerruf gegen die zuvor vereinbarten Handlungen ausspricht oder wie auch immer signalisiert, ist die Session zuende oder man begibt sich auf strafrechtlich relevantes Terrain. Im Fall von 2004 hat das Opfer immer wieder gefordert, die zum Tode führenden Praktiken auszuführen. Im Fall des Unfalles war es ihr nicht mehr möglich, einen Widerruf abzusetzen. Für den "Täter" war auch in keiner Weise ein Widerruf erkennbar. Dies kann sich in einer Session, in der der/die Sub noch artikulationsfähig ist durchaus schnell ändern. Auf jeden Fall macht diese Diskussion hier die Notwendigkeit eines Safewords deutlich. Juristisch gesehen ist das Safeword der definitive Widerruf des Einvernehmens und wer dann weiter macht, bekommt gegebenenfalls ernsthafte Probleme. Also nicht vergessen das Urteil bezieht sich auf EINVERNEHMLICH durchgeführte Sadomasochistische Praktiken" und nicht auf S/M allgemein. |
![]() | 24. Mai 2011 Juristisch gesehen ist das Safeword der definitive Widerruf des Einvernehmens und wer dann weiter macht, bekommt gegebenenfalls ernsthafte Probleme. Genau das wird hier ja in Frage gestellt, bzw. diskutiert, inwieweit ein Spiel ohne Safewort möglich ist, wo da just dieser Widerruf existiert. Vermutlich dürften die Gerichte eine Vereinbarung "Spiel ohne Safewort" als sittenwidrig einstufen, sodass Top dann, wenn etwas passiert, auf jeden Fall die Arschkarte hat. Ich würde es so zusammenfassen, dass Nonconspiele durchaus noch SM sind (schließlich werden sie beidseits vereinbart und beide sind auch willens es so zu tun), juristisch gesehen sind sie aber noch eine Ecke weiter vom Rahmen des juristisch Erlaubten weg als ssc-SM-Spiele: Während bei ssc-Spielen Top noch eine Möglichkeit hat mit einem blauen Auge davonzukommen vor Gericht, sehe ich diese bei Nonconspielen nicht mehr. |
![]() | 24. Mai 2011 Das Problem ist aber gluecklicherweise, das es bisher kaum Urteile betreffend BDSM gibt, die, die ich bisher gefunden haben sind nicht wirklich repraesentativ ... Durch viele Instanzen gegangen sind bisher auch nicht viele es gibt bisher kaum Kommentare oder Urteile die "Richtlinien-Charakteristiken" aufweisen oder nur grob in die Richtung gehen... Seit sich das BGH 2004 damit beschaeftigt hat.... Es wird wohl auch noch einige Jahre dauern bis die Gerichte sich damit oft genug befasst haben, das irgendwer eine Prognose abgeben kann... |
